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- BerlinerAnwBl 2014, 121Zeitschrift: Berliner Anwaltsblatt (BerlinerAnwBl), Jahrgang: 2014, Seite: 121
- NJW-RR 2014, 378Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2014, Seite: 378
- WM 2014, 425Wertpapier-Mitteilungen Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht (WM), Jahrgang: 2014, Seite: 425
- ZIP 2014, 244Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (ZIP), Jahrgang: 2014, Seite: 244
Bundesgerichtshof Beschluss18.12.2013
BGH: Keine Wiedereinsetzung bei Fristversäumnis wegen Neubeauftragung eines Rechtsanwalts bei Streit über Revision bzw. NichtzulassungsbeschwerdeDurchsetzung eigener Rechtsansichten rechtfertigt keine Bestellung eines Notanwalts zur Vertretung vor dem Bundesgerichtshof
Besteht zwischen den ursprünglichen Prozessbevollmächtigten des Klägers und dem Prozessbevollmächtigten für die Vertretung vor dem Bundesgerichtshof Streit über die richtige Begründung der Revision bzw. der Nichtzulassungsbeschwerde und kommt es daher zur Fristversäumnis, so rechtfertigt dies keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233 ZPO). Zudem kann zur Durchsetzung eigener Rechtsansichten kein Notanwalt (§ 78 b ZPO) bestellt werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem die Kläger mit ihrer Klage in beiden Vorinstanzen erfolglos blieben, beauftragten sie zusätzlich eine vor dem Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin. Diese sollte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision einlegen. Da es in der Folgezeit zwischen dem ursprünglichen Prozessbevollmächtigten der Kläger und der neu beauftragten Rechtsanwältin zu Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Nichtzulassungsbeschwerde kam, legte die Rechtsanwältin ihr Mandat nieder. Hintergrund des Streits war, dass sich die Rechtsanwältin weigerte Änderungswünsche des ursprünglichen Prozessbevollmächtigten zu berücksichtigen. Die Kläger versuchten daraufhin einen anderen vor dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu finden. Nachdem dies scheiterte, beantragten sie die Bestellung eines Notanwalts. Dies wurde jedoch abgelehnt. Nachfolgend konnten die Kläger jedoch einen Rechtsanwalt finden. Da in der Zwischenzeit die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde abgelaufen war, beantragte dieser Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Keine Wiedereinsetzung wegen Verschuldens der Kläger
Der Bundesgerichtshof wies den Wiedereinsetzungsantrag wegen der Versäumung der Begründungsfrist zurück. Denn wer einen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden und mandatiert hatte, dieser aber später sein Mandat niederlegt, könne aus Sicht der Bundesrichter nur dann erfolgreich die Bestellung eines Notanwalts bzw. eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen, wenn er an der Beendigung des Mandats kein Verschulden trägt (vgl. § 233 ZPO). Dies sei hier aber der Fall gewesen.
Provozierte Mandatsniederlegung begründete Verschulden
Soweit die Kläger anführten, sie hätten innerhalb der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde keinen neuen Rechtsanwalt finden können, hielt der Bundesgerichtshof dies für unbeachtlich. Denn die Kläger hatten eine zur Vertretung bereite Rechtsanwältin. Dass es zu Streitigkeiten hinsichtlich der Begründung der Beschwerde gekommen ist, sei unerheblich gewesen.
Streitigkeiten über Nichtzulassungsbeschwerde rechtfertigen keine Bestellung eines Notanwalts
Die Streitigkeiten zwischen dem ursprünglich beauftragten Rechtsanwalt und der neu beauftragten Rechtsanwältin haben nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht die Bestellung eines Notanwalts (§ 78 b ZPO) gerechtfertigt. Da nur der beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwalt eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof einlegen darf, trage dieser auch die Verantwortung für deren Inhalt. Es würde im Widerspruch zu der Eigenverantwortung stehen, wenn ein Notanwalt mit dem Ziel der Einreichung einer inhaltlich den Vorstellungen des nicht beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts entsprechenden Nichtzulassungsbeschwerde bestellt werden könnte.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 07.04.2014
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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