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Dokument-Nr. 18000

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Beschluss18.12.2013BundesgerichtshofIII ZR 122/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • BerlinerAnwBl 2014, 121Zeitschrift: Berliner Anwaltsblatt (BerlinerAnwBl), Jahrgang: 2014, Seite: 121
  • NJW-RR 2014, 378Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2014, Seite: 378
  • WM 2014, 425Wertpapier-Mitteilungen Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht (WM), Jahrgang: 2014, Seite: 425
  • ZIP 2014, 244Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (ZIP), Jahrgang: 2014, Seite: 244
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Beschluss18.12.2013

BGH: Keine Wieder­ein­setzung bei Fristversäumnis wegen Neubeauftragung eines Rechtsanwalts bei Streit über Revision bzw. Nicht­zulassungs­beschwerdeDurchsetzung eigener Rechtsansichten rechtfertigt keine Bestellung eines Notanwalts zur Vertretung vor dem Bundes­ge­richtshof

Besteht zwischen den ursprünglichen Prozess­bevoll­mäch­tigten des Klägers und dem Prozess­bevoll­mäch­tigten für die Vertretung vor dem Bundes­ge­richtshof Streit über die richtige Begründung der Revision bzw. der Nicht­zulassungs­beschwerde und kommt es daher zur Fristversäumnis, so rechtfertigt dies keine Wieder­ein­setzung in den vorigen Stand (§ 233 ZPO). Zudem kann zur Durchsetzung eigener Rechtsansichten kein Notanwalt (§ 78 b ZPO) bestellt werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem die Kläger mit ihrer Klage in beiden Vorinstanzen erfolglos blieben, beauftragten sie zusätzlich eine vor dem Bundes­ge­richtshof zugelassene Rechtsanwältin. Diese sollte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision einlegen. Da es in der Folgezeit zwischen dem ursprünglichen Prozess­be­voll­mäch­tigten der Kläger und der neu beauftragten Rechtsanwältin zu Meinungs­ver­schie­den­heiten bezüglich der Nicht­zu­las­sungs­be­schwerde kam, legte die Rechtsanwältin ihr Mandat nieder. Hintergrund des Streits war, dass sich die Rechtsanwältin weigerte Änderungs­wünsche des ursprünglichen Prozess­be­voll­mäch­tigten zu berücksichtigen. Die Kläger versuchten daraufhin einen anderen vor dem Bundes­ge­richtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu finden. Nachdem dies scheiterte, beantragten sie die Bestellung eines Notanwalts. Dies wurde jedoch abgelehnt. Nachfolgend konnten die Kläger jedoch einen Rechtsanwalt finden. Da in der Zwischenzeit die Frist zur Begründung der Nicht­zu­las­sungs­be­schwerde abgelaufen war, beantragte dieser Wieder­ein­setzung in den vorigen Stand.

Keine Wieder­ein­setzung wegen Verschuldens der Kläger

Der Bundes­ge­richtshof wies den Wieder­ein­set­zungs­antrag wegen der Versäumung der Begrün­dungsfrist zurück. Denn wer einen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden und mandatiert hatte, dieser aber später sein Mandat niederlegt, könne aus Sicht der Bundesrichter nur dann erfolgreich die Bestellung eines Notanwalts bzw. eine Wieder­ein­setzung in den vorigen Stand beantragen, wenn er an der Beendigung des Mandats kein Verschulden trägt (vgl. § 233 ZPO). Dies sei hier aber der Fall gewesen.

Provozierte Mandats­nie­der­legung begründete Verschulden

Soweit die Kläger anführten, sie hätten innerhalb der Frist zur Begründung der Nicht­zu­las­sungs­be­schwerde keinen neuen Rechtsanwalt finden können, hielt der Bundes­ge­richtshof dies für unbeachtlich. Denn die Kläger hatten eine zur Vertretung bereite Rechtsanwältin. Dass es zu Streitigkeiten hinsichtlich der Begründung der Beschwerde gekommen ist, sei unerheblich gewesen.

Streitigkeiten über Nicht­zu­las­sungs­be­schwerde rechtfertigen keine Bestellung eines Notanwalts

Die Streitigkeiten zwischen dem ursprünglich beauftragten Rechtsanwalt und der neu beauftragten Rechtsanwältin haben nach Auffassung des Bundes­ge­richtshofs nicht die Bestellung eines Notanwalts (§ 78 b ZPO) gerechtfertigt. Da nur der beim Bundes­ge­richtshof zugelassene Rechtsanwalt eine Nicht­zu­las­sungs­be­schwerde beim Bundes­ge­richtshof einlegen darf, trage dieser auch die Verantwortung für deren Inhalt. Es würde im Widerspruch zu der Eigen­ver­ant­wortung stehen, wenn ein Notanwalt mit dem Ziel der Einreichung einer inhaltlich den Vorstellungen des nicht beim Bundes­ge­richtshof zugelassenen Rechtsanwalts entsprechenden Nicht­zu­las­sungs­be­schwerde bestellt werden könnte.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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