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Urteil12.10.2025BundesgerichtshofVI ZR 431/24
Vorinstanzen:
  • Landgericht Düsseldorf, Urteil06.03.2024, 12 O 128/22
  • Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil31.10.2024, 20 U 51/24
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil12.10.2025

Mobil­fun­k­un­ter­nehmen darf sogenannte Positivdaten an SCHUFA übermittelnDatenschutz-Grundverordnung (DSGVO) erlaubt eine solche Übermittlung zur Betrugs­prä­vention

Der unter anderem für Rechtss­trei­tig­keiten aus dem Daten­schutzrecht zuständige VI. Zivilsenat hat die Abweisung einer Unter­las­sungsklage bestätigt, mit der sich ein Verbrau­cher­verband gegen die Übermittlung sogenannter Positivdaten an die SCHUFA gewandt hat.

Die Beklagte ist ein Telekom­mu­ni­ka­ti­o­ns­un­ter­nehmen, das Mobil­funk­dienste erbringt. Bis Oktober 2023 übermittelte sie nach dem Abschluss von Postpaid-Mobil­funk­ver­trägen zumindest die zum Identi­täts­ab­gleich notwendigen Stammdaten ihrer Kunden (Name etc.) sowie die Information, dass ein Vertrag mit diesen geschlossen oder beendet wurde, an die SCHUFA Holding AG. Die Übermittlung dieser Positivdaten geschah unter anderem zum Zwecke der Betrugs­prä­vention. Mit seiner Klage hat der Verbrau­cher­verband beantragt, die Beklagte zur Unterlassung der Übermittlung von Positivdaten (also perso­nen­be­zogenen Daten, die keine negativen Zahlungs­er­fah­rungen oder sonstiges, nicht vertragsgemäßes Verhalten zum Inhalt haben) an die SCHUFA zu verurteilen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat das Oberlan­des­gericht zurückgewiesen.

Entscheidung des Senats

Der Senat hat die Revision des Verbrau­cher­verbands zurückgewiesen, die Klageabweisung also bestätigt.

Der Unter­las­sungs­antrag ist unbegründet, weil er auch Verhal­tens­weisen, die daten­schutz­rechtlich nicht zu beanstanden sind, erfasst und damit zu weit gefasst ist. Der Antrag ist darauf gerichtet, der Beklagten jede Übermittlung der Positivdaten von Verbrauchern an die SCHUFA nach Abschluss eines Telekom­mu­ni­ka­ti­o­ns­ver­trages zu verbieten. Allerdings lässt sich die Übermittlung der zum Identi­täts­ab­gleich erforderlichen Stammdaten der Verbraucher sowie der Information, dass ein Vertrags­ver­hältnis mit diesen begründet oder beendet wurde, an die SCHUFA gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) durch das Interesse der Beklagten an einer hinreichenden Betrugs­prä­vention rechtfertigen. Dabei geht es nach den Feststellungen des Berufungs­ge­richts um Fälle, in denen Kunden über ihre Identität täuschen und/oder binnen kurzer Zeit bei verschiedenen Anbietern unerklärlich viele Mobil­funk­verträge abschließen, insbesondere, um an die mit Abschluss der Verträge überlassenen teuren Smartphones zu gelangen. Im Hinblick auf den hohen Schaden, den solche Betrugs­straftaten bei Postpaid-Mobil­funk­ver­trägen anrichten können, überwiegt das Interesse der Verbraucher daran, dass die genannten Daten nicht an die SCHUFA übermittelt werden, das Interesse der Beklagten an einer hinreichenden Betrugs­prä­vention nicht.

Darüber, wie die SCHUFA die zur Betrugs­prä­vention übermittelten Positivdaten verarbeitet, etwa, ob und wie diese in das Bonitätsscoring einfließen, hatte der Senat aus prozessualen Gründen nicht zu entscheiden.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (pm/pt)

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