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- NJW 2014, 2577Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2014, Seite: 2577
- NJW-Spezial 2014, 266 (Rainer Heß und Michael Burmann)Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2014, Seite: 266, Entscheidungsbesprechung von Rainer Heß und Michael Burmann
- NZV 2014, 303Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2014, Seite: 303
- r+s 2014, 367Zeitschrift: recht und schaden (r+s), Jahrgang: 2014, Seite: 367
- Amtsgericht Mannheim, Urteil20.01.2012, 3 C 392/11
- Landgericht Mannheim, Urteil27.07.2012, 1 S 19/12
Bundesgerichtshof Urteil18.02.2014
Beschädigung eines Pkw während behördlich angeordneten Abschleppvorgangs: Keine Haftung des AbschleppunternehmersFahrzeughalter muss sich an Behörde wenden
Wird ein Fahrzeug während eines behördlich angeordneten Abschleppvorgangs beschädigt, so haftet dafür nicht das Abschleppunternehmen. Insofern bestehen etwaige Schadenersatzansprüche nur gegenüber der Behörde. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Rahmen eines behördlich angeordneten Abschleppvorgangs im Februar 2011 wurde das verbotswidrig geparkte Fahrzeug beschädigt. Der Fahrzeughalter klagte daraufhin gegen den Abschleppunternehmer auf Zahlung von Schadenersatz.
Amtsgericht und Landgericht wiesen Klage ab
Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht Mannheim wiesen die Klage ab. Der beklagte Abschleppunternehmer habe für den Schaden nicht gehaftet, da die Haftung gemäß Art. 34 GG auf die Behörde übergegangen sei. Gegen diese Entscheidung legte der klägerische Fahrzeughalter Revision ein.
Bundesgerichtshof verneinte ebenfalls Anspruch auf Schadenersatz gegenüber Abschleppunternehmer
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Revision des Klägers zurück. Die Schadenersatzansprüche des Klägers gegen den Beklagten seien nach Art. 34 GG ausgeschlossen gewesen. Denn der Beklagte habe in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes und damit als Erfüllungsgehilfe der Behörde gehandelt. Somit sei allein die Behörde für sein Fehlverhalten verantwortlich gewesen.
Kein Schadenersatzanspruch aufgrund Verletzung einer Pflicht aus dem Abschleppvertrag
Der Kläger habe nach Ansicht des Bundesgerichtshofs zudem keinen Schadenersatzanspruch aus dem zwischen der Behörde und dem Beklagten abgeschlossenen Vertrag über das Abschleppen herleiten können. Denn dies hätte vorausgesetzt, dass der Abschleppvertrag ein Vertrag mit Schutzwirkung Dritter darstellt. Dies sei aber nicht der Fall gewesen. Dritte können aus einem "fremden" Vertrag nur dann Schadenersatzansprüche herleiten, wenn dem Dritten keine eigenen vertraglichen Ansprüche zustehen und er somit schutzbedürftig ist. Dies sei hier nicht der Fall gewesen.
Schadenersatzanspruch gegenüber Behörde bestand
Der Kläger sei nicht schutzbedürftig gewesen, so der Bundesgerichtshof weiter, da ihm neben einem Amtshaftungsanspruch auch ein Schadenersatzanspruch aus einem öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnis zugestanden habe. Ein solches Verhältnis sei durch das Abschleppen des verbotswidrig geparkten Fahrzeugs entstanden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 15.05.2014
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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