15.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 18218

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Urteil18.02.2014BundesgerichtshofVI ZR 383/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DAR 2014, 259Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR), Jahrgang: 2014, Seite: 259
  • NJW 2014, 2577Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2014, Seite: 2577
  • NJW-Spezial 2014, 266 (Rainer Heß und Michael Burmann)Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2014, Seite: 266, Entscheidungsbesprechung von Rainer Heß und Michael Burmann
  • NZV 2014, 303Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2014, Seite: 303
  • r+s 2014, 367Zeitschrift: recht und schaden (r+s), Jahrgang: 2014, Seite: 367
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Mannheim, Urteil20.01.2012, 3 C 392/11
  • Landgericht Mannheim, Urteil27.07.2012, 1 S 19/12
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil18.02.2014

Beschädigung eines Pkw während behördlich angeordneten Abschlepp­vorgangs: Keine Haftung des Ab­schlepp­unternehmersFahrzeughalter muss sich an Behörde wenden

Wird ein Fahrzeug während eines behördlich angeordneten Abschlepp­vorgangs beschädigt, so haftet dafür nicht das Ab­schlepp­unternehmen. Insofern bestehen etwaige Schaden­ersatz­ansprüche nur gegenüber der Behörde. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Rahmen eines behördlich angeordneten Abschlepp­vorgangs im Februar 2011 wurde das verbotswidrig geparkte Fahrzeug beschädigt. Der Fahrzeughalter klagte daraufhin gegen den Abschlep­pun­ter­nehmer auf Zahlung von Schadenersatz.

Amtsgericht und Landgericht wiesen Klage ab

Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht Mannheim wiesen die Klage ab. Der beklagte Abschlep­pun­ter­nehmer habe für den Schaden nicht gehaftet, da die Haftung gemäß Art. 34 GG auf die Behörde übergegangen sei. Gegen diese Entscheidung legte der klägerische Fahrzeughalter Revision ein.

Bundes­ge­richtshof verneinte ebenfalls Anspruch auf Schadenersatz gegenüber Abschlep­pun­ter­nehmer

Der Bundes­ge­richtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Revision des Klägers zurück. Die Schaden­er­satz­ansprüche des Klägers gegen den Beklagten seien nach Art. 34 GG ausgeschlossen gewesen. Denn der Beklagte habe in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes und damit als Erfül­lungs­gehilfe der Behörde gehandelt. Somit sei allein die Behörde für sein Fehlverhalten verantwortlich gewesen.

Kein Schaden­er­satz­an­spruch aufgrund Verletzung einer Pflicht aus dem Abschlepp­vertrag

Der Kläger habe nach Ansicht des Bundes­ge­richtshofs zudem keinen Schaden­er­satz­an­spruch aus dem zwischen der Behörde und dem Beklagten abgeschlossenen Vertrag über das Abschleppen herleiten können. Denn dies hätte vorausgesetzt, dass der Abschlepp­vertrag ein Vertrag mit Schutzwirkung Dritter darstellt. Dies sei aber nicht der Fall gewesen. Dritte können aus einem "fremden" Vertrag nur dann Schaden­er­satz­ansprüche herleiten, wenn dem Dritten keine eigenen vertraglichen Ansprüche zustehen und er somit schutzbedürftig ist. Dies sei hier nicht der Fall gewesen.

Schaden­er­satz­an­spruch gegenüber Behörde bestand

Der Kläger sei nicht schutzbedürftig gewesen, so der Bundes­ge­richtshof weiter, da ihm neben einem Amtshaf­tungs­an­spruch auch ein Schaden­er­satz­an­spruch aus einem öffentlich-rechtlichen Verwah­rungs­ver­hältnis zugestanden habe. Ein solches Verhältnis sei durch das Abschleppen des verbotswidrig geparkten Fahrzeugs entstanden.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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