18.10.2024
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Sie sehen die Silhouette einer Person, welche an einer Wand mit vielen kleinen Bildern vorbeigeht.
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Bundesgerichtshof Urteil09.12.2003

Fernseh­mo­de­ratorin Gundlach nimmt TV-Movie erfolgreich auf Unterlassung der Veröf­fent­lichung einer Wegbeschreibung zu ihrem Anwesen auf Mallorca in AnspruchLuftbild­auf­nahmen ja, Wegbeschreibung nein

Der Bundes­ge­richtshof hat in zwei Paral­lel­ver­fahren (VI ZR 373/02 und VI ZR 404/02) die Klagen der Fernseh­jour­na­lis­tinnen Christiansen und Gundlach abgewiesen, die sich gegen die Veröf­fent­lichung von Luftbild­auf­nahmen der von ihnen auf Mallorca bewohnten Häuser gewandt hatten. Die Klage der Klägerin Gundlach gegen die Veröf­fent­lichung einer Wegbeschreibung zu ihrem abgelegenen Anwesen hatte demgegenüber Erfolg.

Der Beklagte fotografiert Privathäuser Prominenter vom Hubschrauber aus und bietet diese Bilder nebst Zusat­z­in­for­ma­tionen interessierten Medien zum Kauf an. Die Redaktion der Fernseh­zeit­schrift "TV-Movie" veröffentlichte je eine von dem Beklagten bezogene Aufnahme der Grundstücke der Klägerinnen, ein Foto von ihnen und deren Namen sowie eine Wegbeschreibung in der Ausgabe Nr. 11/1999. Die Veröf­fent­lichung war Teil eines als "Star Guide Mallorca" und "Die geheimen Adressen der Stars" bezeichneten Artikels, in dem die Anwesen weiterer Prominenter gezeigt wurden. Die Klägerinnen nahmen den Beklagten auf Unterlassung in Anspruch.

Der Bundes­ge­richtshof hält die auf breites Interesse stoßenden Veröf­fent­li­chungen von Luftbildaufnahmen in Verbindung mit der Namensnennung unter den besonderen Umständen des jeweiligen Falles für zulässig. Die öffentliche Zuordnung der Grundstücke an die jeweiligen Klägerinnen greift zwar geringfügig in deren Privatsphäre ein und beeinträchtigt ihr Recht auf informationelle Selbst­be­stimmung, weil durch die Aufhebung der Anonymität der Anwesen einem großen Publikum Einblick in private Lebensbereiche der Klägerinnen gewährt wird. Der Eingriff ist aber durch das Grundrecht der Pressefreiheit gedeckt, das auch für unterhaltende Beiträge mit geringem Infor­ma­ti­o­nswert gilt. Bei der insoweit erforderlichen Abwägung zwischen allgemeinem Persön­lich­keitsrecht und Pressefreiheit hat der Bundes­ge­richtshof unter anderem berücksichtigt, daß die Domizile der Klägerinnen durch Vorver­öf­fent­li­chungen schon bekannt waren. Daß die Klägerin Christiansen an den Vorver­öf­fent­li­chungen nicht selbst mitgewirkt hat, wirkte sich unter den Gesamtumständen des konkreten Falles nicht aus.

Begründet war jedoch der Anspruch der Klägerin Gundlach auf Unterlassung der Veröf­fent­lichung einer Wegbeschreibung zu ihrem Anwesen. Hierdurch wird ihr Recht auf informationelle Selbst­be­stimmung in nicht hinzunehmender Weise verletzt. Die Pressefreiheit vermag den Eingriff nicht zu rechtfertigen. Die öffentliche Bekanntgabe der genauen Lage der "Finca" diente allein dem Zweck, die Klägerin für die Öffentlichkeit greifbar zu machen. Dadurch wird sie einer erhöhten Gefahr des Eindringens Dritter in ihren privaten Bereich ausgesetzt.

Siehe zum Thema auch:

BVerfG, Beschl. v. 02.05.2006: Keine Verbreitung von Luftaufnahmen der Anwesen Prominenter nebst Adressdaten

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 152/2003 des BGH vom 09.12.2003

der Leitsatz

GG Art. 1, 2, 5; BGB §§ 1004, 823 Abs. 1

a) Grundsätzlich stellt es einen Eingriff in die Privatsphäre dar, wenn jemand unter Überwindung bestehender Hindernisse oder mit geeigneten Hilfsmitteln (z.B. Teleobjektiv, Leiter, Flugzeug) den räumlichen Lebensbereich eines anderen ausspäht.

b) Zu den Voraussetzungen unter denen Luftbild­auf­nahmen von Feriendomizilen Prominenter ohne deren Zustimmung veröffentlicht werden dürfen.

c) Zur Haftung des "Störers" für eine mit einer Presse­ver­öf­fent­lichung verbundene Rechts­ver­letzung.

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