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23.03.2026 

Dokument-Nr. 35853

Sie sehen den Auspuff eines Autos.
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Urteil23.03.2026BundesgerichtshofVI ZR 334/23 und VI ZR 365/23
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Bundesgerichtshof Urteil23.03.2026

Privatpersonen haben keinen Anspruch auf vorzeitiges "Verbrenner-Aus"Bundes­ge­richtshof weist Klimaklagen gegen BMW und Mercedes ab

Der VI. Zivilsenat des Bundes­ge­richtshofs hat entschieden, dass Privatpersonen nicht von Kraft­fahr­zeug­her­stellern verlangen können, das Inver­kehr­bringen von Pkw mit Verbren­nungsmotor vor Ablauf der durch die EU-Pkw-Emissi­ons­ver­ordnung gesetzten Fristen zu unterlassen. Er hat die Revisionen der Geschäftsführer der Deutschen Umwelthilfe zurückgewiesen und die klage­ab­wei­senden Berufungs­urteile damit bestätigt.

Die Kläger sind Geschäftsführer der Deutschen Umwelthilfe e.V. Die Beklagten sind weltweit tätige Automo­bil­her­steller. Bei der Beklagten im Fall VI ZR 334/23 handelt es sich um die Bayerische Motoren Werke AG, bei der Beklagten im Fall VI ZR 365/23 um die Mercedes-Benz AG. Die Beklagten halten alle gesetzlichen Klima­schutz­vorgaben ein.

Die Kläger sind unter Berufung auf den sog. Klimabeschluss des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts (BVerfGE 157, 30) der Auffassung, dass von den Beklagten nur noch ein bestimmtes CO2-Budget verbraucht werden dürfe, um die im Pariser Klimaabkommen festgelegten Klimaziele zu erreichen. Wenn die Regelungen im Bundes-Klima­schutz­gesetz zu den global und national zulässigen Mengen von CO2-Emissionen eingriff­s­ähnlich in die Freiheit der Beschwer­de­führer vorwirken könnten, müsse dies auch für den schnellen Verbrauch ihres CO2-Budgets durch global tätige Unternehmen wie die Beklagten gelten. Durch die Aufzehrung eines zu großen Teils des verbleibenden CO2-Budgets griffen die Beklagten rechtswidrig in die intertemporale Dimension des allgemeinen Persön­lich­keits­rechts der Kläger ein, da infolge dieser Aufzehrung die politischen Handlungs­spielräume beschränkt und zu einem späteren Zeitpunkt weitreichende, die Freiheitsrechte der Kläger einschränkende Maßnahmen zur CO2-Reduktion notwendig würden. Die Beklagten hafteten als mittelbare Handlungsstörer auch für die in der Nutzungsphase der Fahrzeuge entstehenden Emissionen.

Die Kläger haben in erster Linie beantragt, die Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen,

- nach dem 31. Oktober 2030 neue Pkw mit Verbren­nungsmotor in Verkehr zu bringen, sofern diese bei ihrer Nutzung bestimmte Treibhausgase emittieren,

- bis zum 31. Oktober 2030 neue Pkw mit einem Verbren­nungsmotor in den Verkehr zu bringen, sofern die seit dem 1. Januar 2022 durch die Beklagten in Verkehr gebrachten Pkw bei ihrer Nutzung bereits in der Summe mehr als 604 Tonnen CO2 (Beklagte im Verfahren VI ZR 334/23) bzw. 516 Millionen Tonnen CO2 (Beklagte im Verfahren VI ZR 365/23) emittieren.

Land- und Oberlan­des­gericht haben die Klage abgewiesen

Die Landgerichte haben die Klagen abgewiesen. Die Oberlan­des­ge­richte haben die Berufungen der Kläger zurückgewiesen.

Klage vor dem BGH ebenfalls erfolglos

Die vom Senat zugelassenen Revisionen der Kläger hatten keinen Erfolg. Den Klägern stehen die geltend gemachten vorbeugenden Unter­las­sungs­ansprüche nicht zu.

Die Kläger sind durch die angegriffene Wirtschaftsweise der Beklagten nicht in ihrem allgemeinen Persön­lich­keitsrecht beeinträchtigt. Eine solche Beein­träch­tigung wird auch nicht dadurch vorwirkend ausgelöst, dass die den Beklagten zuzurechnenden CO2-Emissionen in der Zukunft zwangsläufig zu einer restriktiven Klima­ge­s­etz­gebung und damit einhergehenden Freiheits­be­schrän­kungen führten. Denn eine solche rechtlich vermittelte Zwangs­läu­figkeit würde die Vorgabe eines bestimmten CO2-Restbudgets für die Beklagten voraussetzen. Eine solches Emissionsbudget lässt sich aus dem Pariser Übereinkommen und dem Bundes-Klima­schutz­gesetz jedoch nur global und für die Bundesrepublik Deutschland insgesamt herleiten, nicht jedoch für einzelne Akteure oder auch nur den Verkehrssektor. Dadurch unterscheiden sich die vorliegenden Fälle maßgeblich von der dem Klimabeschluss des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts (BVerfGE 157, 30) zugrun­de­lie­genden Konstellation, bei der der nationale Gesetzgeber in die Verantwortung für die Einhaltung des bestehenden nationalen Emissi­ons­budgets genommen wurde.

Der von den Klägern befürchtete künftige Erlass radikaler Klimagesetze ließe sich den Beklagten im Übrigen nicht zurechnen. Die Beklagten wären insoweit nicht als (mittelbare) Handlungsstörer verantwortlich. Der EU-Gesetzgeber hat mit der Pkw-Emissi­ons­ver­ordnung eine ausdrücklich den Pariser Klimazielen verpflichtete Regelung zum Inver­kehr­bringen von Pkw mit Verbren­nungsmotor getroffen. Diese und weitere Regelungen werden von den Beklagten eingehalten. Die Beklagten unterliegen insoweit keinen darüber hinausgehenden Verkehrs(sicherungs)pflichten. Auch liegt die Verantwortung für die etwaige Notwendigkeit zukünftiger Klima­ge­s­etz­gebung beim Gesetzgeber. Allein die Gesetzgebung bietet den geeigneten Rahmen dafür, den Klimaschutz und dessen Spannungs­ver­hältnis zu etwaigen gegenläufigen Belangen in demokratischer Verantwortung zu einem Ausgleich zu bringen. Die Aushandlung dieses komplexen und in das europäische und internationale Mehre­be­nen­system eingebundenen Ausgleichs konfligierender ökologischer, sozialer, gesell­schaft­licher, ökonomischer, fiskalischer und sonstiger politischer Kollektiv- und Indivi­du­al­in­teressen und damit die Aufteilung der Emissi­ons­ver­mei­dungslast erfordert schwierige Abwägungs- und Alloka­ti­o­ns­ent­schei­dungen, für die dem Gesetzgeber auch nach Art. 20a GG ein erheblicher Gestal­tung­s­pielraum zukommt. Demgegenüber ist es grundsätzlich nicht Aufgabe der Gerichte, aus der offenen Formulierung des Art. 20a GG konkret quanti­fi­zierbare Grenzen der Erderwärmung und damit korre­spon­dierende Emissionsmengen oder Reduk­ti­o­ns­vorgaben abzuleiten.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (pm/pt)

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