21.11.2024
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Sie sehen eine Szene aus einem Krankenhaus, speziell mit einem OP-Saal und einem Arzt im Vordergrund.

Dokument-Nr. 29225

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Urteil10.03.2020BundesgerichtshofVI ZR 316/19
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2020, 794Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2020, Seite: 794
  • NJW 2020, 2113Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2020, Seite: 2113
  • RRa 2020, 170Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa), Jahrgang: 2020, Seite: 170
  • VersR 2020, 856Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2020, Seite: 856
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Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Kassel, Urteil24.07.2018, 420 C 3722/17
  • Landgericht Kassel, Urteil13.02.2019, 2 S 223/18
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil10.03.2020

BGH: Kranken­haus­betreiberin muss nach fehlerhafter Geburt behinderungs­bedingte Mehrkosten einer Urlaubsreise tragenMehrkosten nicht umfasst von Schmerzensgeld

Ist ein Kind aufgrund einer fehlerhaften Geburt schwer behindert und entstehen dadurch für eine Urlaubsreise Mehrkosten, so muss dafür eine Kranken­haus­betreiberin aufkommen, wenn sie sich zur Übernahme von Pflege- und Betreu­ungs­kosten verpflichtet hat. Die behinderungs­bedingten Mehrkosten einer Reise sind nicht bereits durch das Schmerzensgeld abgegolten. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 1988 kam es bei einer Geburt zu fehlerhaften medizinischen Behandlungen, wodurch das Kind eine schwere Behinderung erlitt. In der Folgezeit wurde mit der Kranken­h­aus­be­treiberin ein Vergleich geschlossen, der Schadensersatz- und Schmer­zens­geld­zah­lungen detailliert regelte. Unter anderem verpflichtete sich die Kranken­h­aus­be­treiberin zur Übernahme von Pflege- und Betreuungskosten soweit sie medizinisch notwendig sind. Im Mai 2014 reiste die Geschädigte mit drei Betreu­ungs­personen (ihren Eltern und einer weiteren Person) für eine Woche in eine für die Bedürfnisse schwer­be­hin­derter Menschen spezialisiertes Hotel auf Gran Canaria. Die Mitnahme von drei Betreu­ungs­personen war erforderlich, da die Geschädigte einer Rundumbetreuung bedurfte. Die durch die Behinderung entstandenen Mehrkosten verlangte die Geschädigte von der Kranken­h­aus­be­treiberin ersetzt. Diese weigerte sich aber zu zahlen. Ihrer Meinung nach sei die Urlaubsreise nicht medizinisch notwendig gewesen. Zudem seien die Mehrkosten durch das Schmerzensgeld abgegolten. Die Geschädigte sah dies anders und erhob Klage.

Amtsgericht und Landgericht gaben Klage statt

Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht Kassel gaben der Klage statt. Nach Auffassung des Landgerichts komme es nicht darauf an, ob die Urlaubsreise medizinisch notwendig sei, sondern ob die behin­de­rungs­bedingt entstandenen Mehrkosten als Pflege- und Betreu­ungs­kosten medizinisch notwendig seien. Dies sei hier der Fall gewesen. Zudem seien die Mehrkosten nicht durch das Schmerzensgeld abgegolten. Die Mehrkosten dienen nicht dem Ausgleich dafür, dass die Klägerin eine Urlaubsreise nicht so genießen könne, wie ein Mensch ohne Beein­träch­tigung. Die Mehrkosten stellen vielmehr einen Vermö­gens­schaden dar. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision der Beklagten.

Bundes­ge­richtshof bejaht ebenfalls Anspruch auf Ersatz der behin­de­rungs­be­dingten Mehrkosten

Der Bundes­ge­richtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Es sei nicht zu beanstanden, dass das Landgericht die der Klägerin aufgrund ihrer Behinderung entstandenen Mehrkosten für die Urlaubsreise als zu erstattende Pflege- und Betreu­ungs­kosten gemäß dem Vergleich angesehen hat. Es sei nicht erforderlich, dass die Urlaubsreise selbst medizinisch notwendig ist. Ebenfalls nicht zu beanstanden sei die Ansicht des Landgerichts, dass die Mehrkosten nicht durch das Schmerzensgeld abgegolten sind. Der Ersatz der Mehrkosten bewirke keinen Ausgleich dafür, dass die Klägerin ihre Urlaubsreise aufgrund ihrer Behinderung nicht so genießen und erleben kann wie ein gesunder Mensch.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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