Dokument-Nr. 21558
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- BB 1983, 462Zeitschrift: Betriebs-Berater (BB), Jahrgang: 1983, Seite: 462
- BGHZ 86, 256Sammlung: Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen (BGHZ), Band: 86, Seite: 256
- DB 1983, 649Zeitschrift: Der Betrieb (DB), Jahrgang: 1983, Seite: 649
- JZ 1983, 499Zeitschrift: JuristenZeitung (JZ), Jahrgang: 1983, Seite: 499
- MDR 1983, 389Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 1983, Seite: 389
- NJW 1983, 810Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 1983, Seite: 810
- VersR 1983, 344Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 1983, Seite: 344
- WM 1983, 178Wertpapier-Mitteilungen Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht (WM), Jahrgang: 1983, Seite: 178
Bundesgerichtshof Urteil18.01.1983
BGH: Anspruch auf deliktischen Schadenersatz bei weiterfressenden Mängeln einer mangelhaften KaufsacheKein deliktischer Schadenersatz bei Deckung von Schaden und aufgrund Mangelhaftigkeit begründeter Unwert der Sache
Der Käufer einer mangelhaften Sache kann einen deliktischen Schadenersatz geltend machen, wenn aufgrund eines fehlerhaften Einzelteils die gesamte Sache beschädigt wird (sog. weiterfressender Mangel). Liegt der Schaden jedoch nur darin, dass der Sache aufgrund ihrer Mangelhaftigkeit weniger Wert zukommt, so greift vorrangig das vertragliche Gewährleistungsrecht. Deliktische Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem Kauf eines PKW im Februar 1976 bemerkte der Käufer, dass der Gaszug nicht einwandfrei funktionierte. So bewegte sich das Gaspedal nach der Betätigung nicht immer in die Ausgangstellung zurück. Dies führte in zwei Fällen dazu, dass das Fahrzeug trotz Wegnahme des Fußes vom Gaspedal weiter beschleunigte. Dies führte zu einem Sachschaden am Fahrzeug. Diesen Schaden machte der Käufer gegen den Autohersteller geltend. Die Vorinstanzen wiesen die Klage auf Zahlung von Schadenersatz jedoch ab, da ihrer Ansicht nach der deliktischer Schadenersatzanspruch wegen Eigentumsverletzung nach § 823 Abs. 1 BGB ausscheide. Dagegen richtete sich schließlich die Revision des Käufers.
Anspruch auf deliktischen Schadenersatz wegen Eigentumsverletzung bestand
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten des Käufers und hob daher die Entscheidung der Vorinstanz auf. Dem Käufer habe ein Anspruch auf Schadenersatz nach § 823 Abs. 1 BGB zugestanden, da das Fahrzeug aufgrund einer fehlerhaften Konstruktion oder eines Herstellungsmangels am Gaszug beschädigt wurde.
Kein Anspruch auf deliktischen Schadenersatz aufgrund bloßer Mangelhaftigkeit der Kaufsache
Es sei zwar richtig, so der Bundesgerichtshof, dass deliktische Schadenersatzansprüche dann nicht greifen, wenn der Schaden nur darin liege, dass der Sache aufgrund ihrer Mangelhaftigkeit weniger Wert zukommt. Denn die deliktischen Verkehrssicherungspflichten sollen grundsätzlich nicht davor schützen, dass der Käufer eine mangelfreie Sache erhält. Dieser Schutz werde durch vertragliche Ansprüche gewährleistet. Deckt sich dagegen der Schaden nicht mit der im Mangel verkörperten Entwertung der Sache, so kommen deliktische Schadenersatzansprüche zur Anwendung.
Schaden deckte sich nicht mit auf Mangelhaftigkeit beruhenden Unwert des PKW
Der geltend gemachte Schaden sei nach Auffassung des Bundesgerichtshofs mit dem von Anfang an der Sache anhaftenden Mangelunwert zum Beispiel dann nicht deckungsgleich, wenn ein mit einem Fehler behaftetes Einzelteil von der Gesamtsache bzw. dem später beschädigten anderen Teil ohne erhebliche Beschädigungen getrennt werden oder wenn der Mangel in wirtschaftlich vertretbarer Weise behoben werden könne. So habe der Fall hier gelegen. Erschwert oder verhindert ein Defekt die Dosierung der Gaszufuhr und führte dies zu einer Beschädigung des Fahrzeugs, so sei der Schaden am Fahrzeug nicht deckungsgleich mit dem Mangelunwert. Es sei zu berücksichtigen gewesen, dass der Mangel des Gaszuges das Fahrzeug nicht von Anfang an wertlos gemacht habe. Vielmehr hätte die Unfallgefahr vermieden werden können, wenn der Defekt rechtzeitig entdeckt und behoben worden wäre, was ohne besonderen wirtschaftlichen Aufwand oder Beschädigung anderer Teile des Fahrzeugs möglich gewesen sei.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 09.09.2015
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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