21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen eine Szene aus einem Krankenhaus, speziell mit einem OP-Saal und einem Arzt im Vordergrund.

Dokument-Nr. 28038

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Urteil21.05.2019BundesgerichtshofVI ZR 299/17
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2019, 935Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2019, Seite: 935
  • NJW 2019, 2387Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2019, Seite: 2387
  • r+s 2019, 478Zeitschrift: recht und schaden (r+s), Jahrgang: 2019, Seite: 478
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanzen:
  • Landgericht Köln, Urteil26.10.2016, 25 O 326/15
  • Oberlandesgericht Köln, Urteil12.07.2017, 5 U 144/16
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil21.05.2019

BGH: Schmerzens­geld­anspruch wegen Schockschadens auch nach Tod eines nahen Angehörigen durch ärztlichen Behand­lungs­fehlerKein Erfordernis eines Unfal­le­r­eig­nisses

Ein Anspruch auf Schmerzensgeld wegen eines Schockschadens nach dem Tod eines nahen Angehörigen, kann auch bestehen, wenn der Tod nicht auf einem Unfall, sondern auf einem ärztlichen Behand­lungs­fehler beruht. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im April 2012 kam es während einer Operation zu einer schick­sals­haften Komplikation. Dadurch geriet der Patient in einem potentiell lebens­be­droh­lichen Zustand. Er wurde daher wenige Tage später erneut operiert, wobei es zu einem Behandlungsfehler kam. Aufgrund des ärztlichen Fehlers verstarb der Patient. Die Ehefrau machte daraufhin einen Schmer­zens­geldan­spruch geltend, da sie aufgrund des Vorfalls eine massive psychische Beein­träch­tigung in Form einer Depression erlitt.

Landgericht und Oberlan­des­gericht weisen Klage ab

Sowohl das Landgericht als auch das Oberlan­des­gericht Köln wiesen die Klage ab. Das Landgericht hielt ein Schmerzensgeld aufgrund eines Schockschadens zwar für grundsätzlich möglich, jedoch verneinte es einen Anspruch, weil das Erleben einer nach ärztlicher Behandlung eingetretenen Gesund­heits­ver­schlech­terung eines nahen Angehörigen dem allgemeinen Lebensrisiko zuzurechnen sei. Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin Revision ein.

Bundes­ge­richtshof bejaht Anspruch auf Schmerzensgeld

Der Bundes­ge­richtshof entschied zu Gunsten der Klägerin. Er bestätigte zunächst aber die Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts, wonach die Grundsätze zum Schockschaden auch in dem Fall anwendbar sind, in dem das schadens­be­gründende Ereignis kein Unfallgeschehen im eigentlichen Sinne, sondern eine fehlerhafte ärztliche Behandlung ist. Denn es sei kein Grund erkennbar, die Ersatzfähigkeit eines Schockschadens im Falle eines Unfal­le­r­eig­nisses anders zu behandeln als im Fall eines ärztlichen Behand­lungs­fehlers.

Keine Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos

Der Bundes­ge­richtshof hielt es aber für unzutreffend, dass sich in der psychischen Gesund­heits­ver­letzung der Klägerin lediglich das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht habe. Es sei zu beachten, dass der Behand­lungs­fehler adäquat kausal für die Lebensgefahr des Patienten war und sich damit für den Patienten in seiner lebens­be­droh­lichen Erkrankung das dem Behand­lungs­fehler innewohnende Risiko realisiert habe.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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