18.10.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 30111

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Bundesgerichtshof Urteil13.04.2021

BGH-Urteil zur Ersatzfähigkeit von Finan­zie­rungs­kosten bei Diesel-FällenFinan­zie­rungs­kosten wie Zinsen müssen im Abgasskandal erstattet werden

Der Bundes­ge­richtshof hat entschieden, dass die Schaden­ersatz­ansprüche der Kläger auch die Kosten der Finanzierung wie etwa Zinsen und Gebührenumfasst.

Die Klägerin erwarb im Februar 2013 von einem Autohaus einen gebrauchten VW Golf. Den Kaufpreis bezahlte sie zum Teil in bar, den Rest finanzierte sie mit einem Darlehen der Volkswagen Bank. Die Beklagte ist Herstellerin des Fahrzeugs, das mit einem Dieselmotor des Typs EA189, Schadstoffnorm Euro 5, ausgestattet ist. Dieser Motor hatte eine Steue­rungs­software, die erkannte, ob sich das Fahrzeug auf einem Prüfstand oder im normalen Straßenverkehr befand. Im Prüfstands­betrieb führte die Software zu einer erhöhten Abgas­rü­ck­führung im Vergleich zum Normalbetrieb, wodurch die Grenzwerte für Stick­o­xi­de­mis­sionen der Abgasnorm Euro 5 auf dem Prüfstand eingehalten werden konnten. Zwischen den Parteien war zuletzt im Wesentlichen noch die Ersatzfähigkeit der Finanzierungskosten im Streit, die der Klägerin in Höhe von 3.275,55 € für Darlehenszinsen und eine Kredi­t­aus­fa­ll­ver­si­cherung entstanden sind.

BGH bestätigt vorsätzlich sittenwidrige Schädigung

Das Landgericht hat der Klage auf Erstattung der Finan­zie­rungs­kosten stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts hat die Klägerin gegen die Beklagte nach § 826 BGB neben dem Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe des Fahrzeugs auch einen Anspruch auf Erstattung der Finan­zie­rungs­kosten in voller Höhe. Der VI. Zivilsenat hat das angefochtene Urteil bestätigt und die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Die Vorinstanzen haben auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung zutreffend angenommen, dass die Beklagte die Klägerin durch das Inver­kehr­bringen eines Fahrzeugs mit Abschalt­ein­richtung vorsätzlich sittenwidrig geschädigt hat.

Auch Finan­zie­rungs­kosten sind zu erstatten

Die Klägerin ist daher gemäß §§ 826, 249 Abs. 1 BGB so zu stellen, als wäre es nicht zu dem Fahrzeugerwerb gekommen. Hätte die Klägerin das Fahrzeug nicht gekauft, hätte sie den Kaufpreis nicht mit einem Darlehen der Volkswagen Bank teilweise finanziert. Die Beklagte hat daher neben dem Kaufpreis für das Fahrzeug auch die Finan­zie­rungs­kosten in voller Höhe zu erstatten. Einen Vorteil, der im Wege der Vorteils­aus­gleichung schadens­mindernd zu berücksichtigen wäre, hatte die Klägerin durch die Finanzierung nicht. Die Finanzierung verschaffte der Klägerin keinen Liqui­di­täts­vorteil im Vergleich zu dem Zustand, der bestanden hätte, hätte sie vom Kauf Abstand genommen. Die Finan­zie­rungs­kosten erhöhen auch nicht den objektiven Wert des Fahrzeugs und vergrößern damit nicht den Gebrauchs­vorteil, den die Klägerin aus der Nutzung des Fahrzeugs gezogen hat.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (pm/ab)

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