21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 18455

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Urteil12.06.1990BundesgerichtshofVI ZR 273/89
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 1990, 995Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 1990, Seite: 995
  • NJW-RR 1990, 1245Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 1990, Seite: 1245
  • VersR 1990, 989Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 1990, Seite: 989
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ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil12.06.1990

Badeunfall aufgrund Pflicht­ver­letzung des Bademeisters begründet Schaden­ersatz­pflichtSorgfalts­pflicht­verletzung aufgrund Kaffeepause beider Bademeister im Bademeisterhaus

Halten sich beide Bademeister wegen einer Kaffeepause im Bademeisterhaus auf, so liegt darin eine Sorgfalts­pflicht­verletzung, wenn sie dadurch zu spät auf Hilferufe eines Badegastes reagieren. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar 1987 kam es in einem Hallenbad zu einem Badeunfall. Ein etwa 11-jähriges Mädchen rutschte, während sie mit ihrer jüngeren Schwester am Rand des Schwim­mer­beckens spielte, am Beckenrand aus und geriet unter Wasser. Da das Mädchen nicht schwimmen konnte, riefen sie und ihre Schwester um Hilfe. Diese Hilferufe wurden vom Bademeister und seinem Gehilfen, die sich zu diesem Zeitpunkt im Bademeisterhaus zwecks einer Kaffeepause befanden, nicht gehört. Erst als die Schwester die Bademeister herbeiholte, kam es zu einer Rettung des seit mindestens 5 Minuten unter Wasser befindlichen Mädchens. Aufgrund eines schweren Gehirnschadens wurde das Mädchen pflegebedürftig. Sie klagte daher gegen den Bademeister und seinem Gehilfen sowie gegen den Hallen­bad­be­treiber auf Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 50.000 DM.

Anspruch auf Schmerzensgeld bestand

Der Bundes­ge­richtshof entschied zu Gunsten des Mädchens. Ihr habe gegen den Bademeister und seinem Gehilfen gemäß § 823 Abs. 1 BGB und gegen den Hallen­bad­be­treiber gemäß § 831 Abs. 1 BGB ein Schmer­zens­geldan­spruch zugestanden.

Vorliegen einer Pflicht­ver­letzung durch Bademeister und Gehilfen

Dem Bademeister und seinem Gehilfen habe nach Ansicht des Bundes­ge­richtshofs aufgrund ihrer beruflichen Stellung die Pflicht getroffen dafür zu sorgen, dass keiner der Badegäste beim Badebetrieb zu schaden kommt. Insbesondere haben sie sämtliche Schwimmbecken auf eventuelle Gefah­ren­si­tua­tionen für die Badegäste überwachen müssen. Dieser Pflicht seien sie aber nicht nachgekommen. Es sei sorgfaltswidrig gewesen, dass sich der Bademeister und sein Gehilfe zur gleichen Zeit im Bademeisterhaus zwecks einer Kaffeepause aufhielten. Dadurch sei die Gefahr einer Ablenkung und damit einer unzureichenden Beobachtung des Badegeschehens vergrößert worden. Hinzu sei gekommen, dass beide auf Stühlen saßen und somit nicht die Wasserfläche des Beckens in seiner vollen Ausdehnung überblicken konnten.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (zt/NJW-RR 1990, 1245/rb)

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