Dokument-Nr. 18455
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- MDR 1990, 995Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 1990, Seite: 995
- NJW-RR 1990, 1245Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 1990, Seite: 1245
- VersR 1990, 989Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 1990, Seite: 989
Bundesgerichtshof Urteil12.06.1990
Badeunfall aufgrund Pflichtverletzung des Bademeisters begründet SchadenersatzpflichtSorgfaltspflichtverletzung aufgrund Kaffeepause beider Bademeister im Bademeisterhaus
Halten sich beide Bademeister wegen einer Kaffeepause im Bademeisterhaus auf, so liegt darin eine Sorgfaltspflichtverletzung, wenn sie dadurch zu spät auf Hilferufe eines Badegastes reagieren. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar 1987 kam es in einem Hallenbad zu einem Badeunfall. Ein etwa 11-jähriges Mädchen rutschte, während sie mit ihrer jüngeren Schwester am Rand des Schwimmerbeckens spielte, am Beckenrand aus und geriet unter Wasser. Da das Mädchen nicht schwimmen konnte, riefen sie und ihre Schwester um Hilfe. Diese Hilferufe wurden vom Bademeister und seinem Gehilfen, die sich zu diesem Zeitpunkt im Bademeisterhaus zwecks einer Kaffeepause befanden, nicht gehört. Erst als die Schwester die Bademeister herbeiholte, kam es zu einer Rettung des seit mindestens 5 Minuten unter Wasser befindlichen Mädchens. Aufgrund eines schweren Gehirnschadens wurde das Mädchen pflegebedürftig. Sie klagte daher gegen den Bademeister und seinem Gehilfen sowie gegen den Hallenbadbetreiber auf Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 50.000 DM.
Anspruch auf Schmerzensgeld bestand
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten des Mädchens. Ihr habe gegen den Bademeister und seinem Gehilfen gemäß § 823 Abs. 1 BGB und gegen den Hallenbadbetreiber gemäß § 831 Abs. 1 BGB ein Schmerzensgeldanspruch zugestanden.
Vorliegen einer Pflichtverletzung durch Bademeister und Gehilfen
Dem Bademeister und seinem Gehilfen habe nach Ansicht des Bundesgerichtshofs aufgrund ihrer beruflichen Stellung die Pflicht getroffen dafür zu sorgen, dass keiner der Badegäste beim Badebetrieb zu schaden kommt. Insbesondere haben sie sämtliche Schwimmbecken auf eventuelle Gefahrensituationen für die Badegäste überwachen müssen. Dieser Pflicht seien sie aber nicht nachgekommen. Es sei sorgfaltswidrig gewesen, dass sich der Bademeister und sein Gehilfe zur gleichen Zeit im Bademeisterhaus zwecks einer Kaffeepause aufhielten. Dadurch sei die Gefahr einer Ablenkung und damit einer unzureichenden Beobachtung des Badegeschehens vergrößert worden. Hinzu sei gekommen, dass beide auf Stühlen saßen und somit nicht die Wasserfläche des Beckens in seiner vollen Ausdehnung überblicken konnten.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 08.07.2014
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (zt/NJW-RR 1990, 1245/rb)
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