21.11.2024
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Dokument-Nr. 27668

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Urteil02.05.2017BundesgerichtshofVI ZR 262/16
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GRUR 2017, 850Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht (GRUR), Jahrgang: 2017, Seite: 850
  • K&R 2017, 483Zeitschrift: Kommunikation & Recht (K&R), Jahrgang: 2017, Seite: 483
  • MDR 2017, 879Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2017, Seite: 879
  • NJW-RR 2017, 1516Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2017, Seite: 1516
  • VersR 2017, 959Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2017, Seite: 959
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Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, Urteil23.07.2015, 8 C 108/15
  • Landgericht Berlin, Urteil03.05.2016, 27 S 8/15
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil02.05.2017

BGH: Unzulässige Presse­bericht­erstattung über eine vor der Öffentlichkeit geheim gehaltene LiebesbeziehungKein Vorliegen eines berechtigten Informations­interesses der Öffentlichkeit

Die Presse­bericht­erstattung über eine bisher vor der Öffentlichkeit geheim gehaltene Liebesbeziehung eines Prominenten stellt eine rechtswidrige Persönlich­keits­verletzung dar. Ein berechtigtes Informations­interesse der Öffentlichkeit besteht nicht. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde im August 2014 in einer Tageszeitung und deren Online-Ausgabe ein Bericht über einen bekannten deutschen Sänger veröffentlicht. Der Bericht offenbarte eine Liebesbeziehung zwischen dem Sänger und einer Frau. Der Sänger war seit dem Jahr 2014 mit der Frau liiert, hielt aber die Beziehung gegenüber den Medien geheim. Der Sänger war mit der Berichterstattung nicht einverstanden und beauftragte seine Rechtsanwälte damit, gegenüber der in Berlin ansässigen Verlegerin der Tageszeitung Unter­las­sungs­ansprüche geltend zu machen. Die Verlegerin akzeptierte das Unter­las­sungs­be­gehren, weigerte sich aber die Anwaltskosten zu übernehmen. Der Sänger erhob daraufhin Klage auf Erstattung der außer­ge­richt­lichen Rechtsanwaltskosten.

Amtsgericht und Landgericht geben Klage statt

Sowohl das Amtsgericht Berlin Tempelhof-Kreuzberg als auch das Landgericht Berlin gaben der Klage statt. Nach Auffassung des Landgerichts habe der Kläger die Beklagte anwaltlich auf Unterlassung in Anspruch nehmen dürfen, da die Berich­t­er­stattung das allgemeine Persön­lich­keitsrecht des Klägers verletzt habe. Gegen diese Entscheidung legte die Beklagte Revision ein.

Bundes­ge­richthof bejaht ebenfalls Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten

Der Bundes­ge­richtshof bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Revision der Beklagten zurück. Durch die Berich­t­er­stattung sei der Kläger in seinem allgemeinen Persön­lich­keitsrecht verletzt worden. Der Kläger habe daher gemäß § 823 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Ersatz der Kosten, die für die Einschaltung seiner Rechtsanwälte zur Wahrnehmung seines Anspruchs auf Unterlassung erforderlich und zweckmäßig waren.

Offenbarung der Liebesbeziehung begründet Eingriff in Privatsphäre

Durch die Offenbarung der Liebesbeziehung habe die Beklagte in die Privatsphäre des Klägers eingegriffen, so der Bundes­ge­richtshof. Dieser Eingriff sei nicht durch ein berechtigtes Infor­ma­ti­o­ns­in­teresse der Öffentlichkeit gerechtfertigt gewesen. Die Berich­t­er­stattung habe lediglich private Angelegenheiten des Klägers "enthüllt" bzw. "verraten". Sie habe vorrangig auf das Bedürfnis der Leser gezielt, Tatsachen aus dem Privatleben des Klägers zu erfahren, die bislang verborgen geblieben waren. Zudem habe sich die Beklagte bewusst über das Geheimhaltungsinteresse des Klägers hinweggesetzt, weshalb der Eingriff in die persönlichen Lebensumstände des Klägers schwerer wiege.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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