24.11.2024
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Sie sehen die Silhouette einer Person, welche an einer Wand mit vielen kleinen Bildern vorbeigeht.

Dokument-Nr. 7567

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Urteil10.03.2009BundesgerichtshofVI ZR 261/07
Vorinstanzen:
  • Landgericht Berlin, Urteil01.03.2007, 27 O 1203/06
  • Kammergericht Berlin, Urteil28.09.2007, 9 U 93/07
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil10.03.2009

BGH weist Klage gegen RTL-Fernsehbeitrag über Enkel des Fürsten Rainier von Monaco abCasiraghis Privatsphäre nicht verletzt

Fernsehsender dürfen Promiente auch in Alltags­si­tua­tionen zeigen. Dies gilt zumindest dann, wenn der Fernsehbeitrag in Zusammenhang mit einem zeitge­schicht­lichen Ereignis steht. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden. Er wies die Klage eines Enkels des verstorbenen Fürsten Rainier von Monaco ab. Der Fernsehbeitrag, der zwei Tage nach der Beerdigung des Fürsten gesendet worden war, beschäftigt sich auch mit der Person des Enkels und enthält Szenen aus dessen privaten Alltag und spekuliert darüber, welche Rolle der Enkel zukünftig spielen wird.

Der Kläger - Andrea Casiraghi - ist ein Enkel des verstorbenen Fürsten Rainier von Monaco. Er nahm die Beklagte, die den Fernsehsender RTL betreibt, auf Unterlassung der erneuten Veröf­fent­lichung diverser Passagen aus einem am 17. April 2005, zwei Tage nach der Beisetzung des Großvaters des Klägers, bundesweit ausgestrahlten Fernsehbeitrag in Anspruch. Dieser Beitrag beschäftigte sich u. a. mit der Person des Klägers und enthielt Szenen aus dessen privatem Alltag. Der Kläger begehrte das Verbot erneuter Veröf­fent­lichung einiger ihn u. a. in Freizeit­kleidung zeigender Fotos und Filmausschnitte sowie mehrerer Textpassagen. Diese stellen ihn u. a. als umschwärmten Star dar, bewerten - durchweg positiv - sein Aussehen und spekulieren darüber, ob er in Zukunft eine größere Rolle im Fürstentum spielen werde als bisher.

Vorinstanzen gaben dem Kläger Recht

Die Klage hatte in den Vorinstanzen ganz überwiegend Erfolg. Der u. a. für das allgemeine Persön­lich­keitsrecht und das Recht am eigenen Bild zuständige VI. Zivilsenat hat auf die Revision der Beklagten die Klage in vollem Umfang abgewiesen.

Fernsehbeitrag aus Anlass des Todes von Fürst Rainier von Monaco

Anlass für den beanstandeten Fernsehbeitrag war der Tod des Fürsten Rainier von Monaco und dessen Beisetzung zwei Tage vor der Ausstrahlung. Damit knüpfte der Beitrag an ein zeitge­schicht­liches Ereignis an, über das der beklagte Sender grundsätzlich berichten durfte. Der Beitrag zeichnete im Anschluss an dieses Ereignis ein Porträt der Person des Klägers. Er behandelte die Frage, welche Rolle der Kläger im Fürstentum zukünftig spielen werde. In diesem Kontext waren die Text- und Bildbeiträge zu würdigen, wobei auch den Besonderheiten einer Fernseh­be­rich­t­er­stattung Rechnung zu tragen war.

BGH: Aufnahmen des Klägers enthielten keinen eigenständigen Verlet­zungs­effekt

Auch war den verbreiteten Aufnahmen des Klägers kein eigenständiger Verlet­zungs­effekt zu entnehmen. Sie zeigten den Kläger vielmehr durchgängig in Alltags­si­tua­tionen. Unter Berück­sich­tigung dieses Umstandes waren keine überwiegenden berechtigten Interessen des Klägers (§ 23 Abs. 2 KUG) erkennbar, die bei der gebotenen Würdigung der Berich­t­er­stattung in ihrer Gesamtheit der Verbreitung der ihn zeigenden Fotos und Filmausschnitte entgegenstanden (vgl. BGH, Urteil v. 06.03.2007 - VI ZR 13/06 - = VersR 2007, 697).

BGH: Kläger wurde durchwege positiv dargestellt

Bei der begleitenden Wortbe­rich­t­er­stattung handelte es sich durchweg um den Kläger positiv beschreibende Werturteile sowie um unstreitig zutreffende Tatsachen, die entweder belanglos waren oder sich allenfalls oberflächlich mit der Person des Klägers beschäftigten, ohne einen weiter gehenden Einblick in seine persönlichen Lebensumstände zu vermitteln. Da mithin auch insoweit das Persön­lich­keitsrecht des Klägers nur geringfügig betroffen war, hatte die Pressefreiheit der Beklagten im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung Vorrang.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 53/2009 des BGH vom 12.03.2009

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