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- GE 2019, 1169Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2019, Seite: 1169
- MDR 2019, 1192Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2019, Seite: 1192
- Landgericht Itzehoe, Urteil08.05.2017, 6 O 33/16
- Oberlandesgericht Schleswig-Holstein, Urteil17.04.2018, 11 U 67/17
Bundesgerichtshof Urteil02.07.2019
BGH: Glättestellen im Bereich zwischen parkenden Fahrzeugen auf Kundenparkplatz eines Supermarktes müssen nicht bestreut werdenUnzumutbarkeit einer ständigen Kontrolle und händischen Bestreuung
Glättestellen im Bereich zwischen zwei parkenden Fahrzeugen eines öffentlichen Kundenparkplatzes eines Supermarktes müssen nicht bestreut werden. Eine ständige Kontrolle und händische Bestreuung des Bereichs ist unzumutbar. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Gegen 8.15 Uhr eines Tages im Dezember 2013 herrschte auf einen Kundeparkplatz eines Supermarktes allgemeine Glätte. Da der Bereich zwischen den parkenden Fahrzeugen nicht bestreut war, rutschte eine Kundin nach dem Aussteigen aus dem Pkw auf eine Glatteisstelle aus und verletzte sich. Sie klagte anschließend gegen die Betreiberin des Supermarktes und die beauftragte Winterdienstfirma auf Zahlung von Schadensersatz. Der Kundenparkplatz wurde nicht nur von den Kunden des Supermarktes genutzt, sondern auch von Anwohnern, die ihre Fahrzeuge über Nacht auf den Parkplatz abstellten.
Landgericht und Oberlandesgericht weisen Schadensersatzklage ab
Sowohl das Landgericht Itzehoe als auch das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein wiesen die Schadensersatzklage ab. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts habe für den Bereich der Unfallstelle keine Streupflicht bestanden. Im Bereich zwischen den Fahrzeugen müsse regelmäßig nicht gestreut werden. Dies wäre nämlich nur per Hand möglich und sei daher unzumutbar. Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin Revision ein.
Bundesgerichtshof verneint ebenfalls Streupflicht
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Oberlandesgerichts und wies daher die Revision der Klägerin zurück. Die Beklagten haben die ihnen obliegende Streupflicht nicht verletzt. Bei einer allgemeinen Glättebildung bestehe keine uneingeschränkte Räum- und Streupflicht. Im Bereich der markierten Stellflächen zwischen dort parkenden Fahrzeugen müsse nicht gestreut werden. Es sei unzumutbar den Bereich zwischen zwei Fahrzeugen ständig zu kontrollieren und gegebenenfalls händisch zu bestreuen. Die ausgehende Gefahr sei regelmäßig auch als eher gering einzustufen, weil die Wageninsassen die Glättestelle im Bereich zwischen zwei Fahrzeugen nur beim Ein- und Aussteigen betreten müssen und dabei am Fahrzeug Halt finden können. Deshalb sei es grundsätzlich nicht erforderlich, dass ein Parkplatz so bestreut werde, dass bereits beim Aussteigen aus jedem Fahrzeug abgestumpfter Boden betreten werden kann.
Keine Streupflicht vor Eröffnung des Supermarktes
Die Beklagten seien nach Ansicht des Bundesgerichtshofs nicht verpflichtet gewesen, bei allgemeiner Glättebildung einmalig vor Eröffnung des Supermarktes den Bereich der markierten Stellflächen zu bestreuen. Dies hätte nämlich die nächtliche Sperrung des Parkplatzes und das Abschleppen etwaiger verbliebender Fahrzeuge erfordert. Damit würde der Umfang der Verkehrssicherungspflicht aber überdehnt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 03.01.2020
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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