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- BauR 1993, 483Zeitschrift für das gesamte öffentliche und zivile Baurecht (BauR), Jahrgang: 1993, Seite: 483
- BB 1993, 966Zeitschrift: Betriebs-Berater (BB), Jahrgang: 1993, Seite: 966
- DB 1993, 1134Zeitschrift: Der Betrieb (DB), Jahrgang: 1993, Seite: 1134
- MDR 1994, 45Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 1994, Seite: 45
- NJW 1993, 1782Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 1993, Seite: 1782
- VersR 1993, 759Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 1993, Seite: 759
- WM 1993, 1341Wertpapier-Mitteilungen Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht (WM), Jahrgang: 1993, Seite: 1341
- WuM 1993, 273Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1993, Seite: 273
- ZMR 1993, 322Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 1993, Seite: 322
Bundesgerichtshof Urteil23.03.1993
Haftung für herabfallende Dachteile bei Sturm: Wohneigentumsverwalter trifft Instandhaltungs- und Kontrollpflicht für DachkonstruktionErhebliche Gefahr durch herabfallende Dachteile zwingt zur Vornahme aller zumutbaren Maßnahmen zur Verhinderung der Dachablösung
Der Verwalter von Wohnungseigentum hat die Pflicht zur Instandhaltung und Kontrolle der Dachkonstruktion. Er haftet daher für eventuelle Schäden aufgrund einer Dachablösung. Wegen der erheblichen Gefahren durch herabfallende Dachteile muss der Pflichtige alle zumutbaren Maßnahmen zur Verhinderung der Dachablösung treffen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Während eines Sturms lösten sich Teile der Dachpappe eines Mehrfamilienhauses und stürzten auf die auf dem Nachbargrundstück betriebene Gärtnerei. Dadurch wurde ein Gewächshaus zerstört sowie Warenbestände und Einrichtungsgegenstände erheblich beschädigt. Das Mehrfamilienhaus gehörte einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Der Betreiber der Gärtnerei klagte gegen den Verwalter der Wohneigentumsanlage auf Zahlung von Schadenersatz. Nachdem das Landgericht Krefeld die Klage abwies und das Oberlandesgericht Düsseldorf der Klage stattgab, musste sich der Bundesgerichtshof mit dem Fall befassen.
Grundsätzliche Haftung des Wohneigentumsverwalters
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs habe der Wohneigentumsverwalter für die Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums und damit des Hausdachs zu sorgen gehabt (§ 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG). Ihm habe daher nach § 838 BGB die Einstandspflicht für den durch die Ablösung von Gebäudeteilen verursachten Schaden getroffen. Er habe somit grundsätzlich nach § 836 BGB gehaftet.
Pflicht zum Schutz vor erheblichen Gefahren
Es sei zwar richtig, so der Bundesgerichtshof weiter, dass der Gebäudeunterhaltspflichtige nicht alle Gefahren der in § 836 BGB beschriebenen Art vollständig auszuschließen braucht. Er habe jedoch wegen der erheblichen Gefahren, die von herabfallenden Dachteilen für die Gesundheit und das Eigentum unbeteiligter Dritter drohen, alle zumutbaren Maßnahmen zu treffen, die aus technischer Sicht geboten und geeignet sind, die Gefahr einer Ablösung von Dachteilen nach Möglichkeit rechtzeitig zu erkennen und ihr zu begegnen. Dies gelte umso mehr, je älter das Gebäude und seine Dachkonstruktion ist.
Fehlende Aufklärung zu Kontrollmaßnahmen führte zur Zurückweisung des Rechtsstreits
Das Oberlandesgericht hatte jedoch nach Ansicht des Bundesgerichtshofs nicht hinreichend aufgeklärt, ob und in welcher Weise die vermissten Kontrollmaßnahmen aus technischer Sicht geboten und geeignet waren, die Ablösung von Dachteilen zu verhindern. Die Bundesrichter hoben daher das Berufungsurteil auf und wiesen die Sache zurück.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 12.11.2013
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (zt/MDR 1994, 45/rb)
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