21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 17158

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Urteil23.03.1993BundesgerichtshofVI ZR 176/92
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • BauR 1993, 483Zeitschrift für das gesamte öffentliche und zivile Baurecht (BauR), Jahrgang: 1993, Seite: 483
  • BB 1993, 966Zeitschrift: Betriebs-Berater (BB), Jahrgang: 1993, Seite: 966
  • DB 1993, 1134Zeitschrift: Der Betrieb (DB), Jahrgang: 1993, Seite: 1134
  • MDR 1994, 45Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 1994, Seite: 45
  • NJW 1993, 1782Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 1993, Seite: 1782
  • VersR 1993, 759Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 1993, Seite: 759
  • WM 1993, 1341Wertpapier-Mitteilungen Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht (WM), Jahrgang: 1993, Seite: 1341
  • WuM 1993, 273Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1993, Seite: 273
  • ZMR 1993, 322Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 1993, Seite: 322
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ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil23.03.1993

Haftung für herabfallende Dachteile bei Sturm: Wohn­eigentums­verwalter trifft Instandhaltungs- und Kontrollpflicht für Dachkon­struktionErhebliche Gefahr durch herabfallende Dachteile zwingt zur Vornahme aller zumutbaren Maßnahmen zur Verhinderung der Dachablösung

Der Verwalter von Wohnungs­ei­gentum hat die Pflicht zur Instandhaltung und Kontrolle der Dachkon­struktion. Er haftet daher für eventuelle Schäden aufgrund einer Dachablösung. Wegen der erheblichen Gefahren durch herabfallende Dachteile muss der Pflichtige alle zumutbaren Maßnahmen zur Verhinderung der Dachablösung treffen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Während eines Sturms lösten sich Teile der Dachpappe eines Mehrfa­mi­li­en­hauses und stürzten auf die auf dem Nachba­r­grundstück betriebene Gärtnerei. Dadurch wurde ein Gewächshaus zerstört sowie Warenbestände und Einrich­tungs­ge­gen­stände erheblich beschädigt. Das Mehrfa­mi­li­enhaus gehörte einer Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft. Der Betreiber der Gärtnerei klagte gegen den Verwalter der Wohnei­gen­tums­anlage auf Zahlung von Schadenersatz. Nachdem das Landgericht Krefeld die Klage abwies und das Oberlan­des­gericht Düsseldorf der Klage stattgab, musste sich der Bundes­ge­richtshof mit dem Fall befassen.

Grundsätzliche Haftung des Wohnei­gen­tums­ver­walters

Nach Ansicht des Bundes­ge­richtshofs habe der Wohnei­gen­tums­ver­walter für die Instandhaltung des Gemein­schafts­ei­gentums und damit des Hausdachs zu sorgen gehabt (§ 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG). Ihm habe daher nach § 838 BGB die Einstands­pflicht für den durch die Ablösung von Gebäudeteilen verursachten Schaden getroffen. Er habe somit grundsätzlich nach § 836 BGB gehaftet.

Pflicht zum Schutz vor erheblichen Gefahren

Es sei zwar richtig, so der Bundes­ge­richtshof weiter, dass der Gebäu­de­un­ter­halts­pflichtige nicht alle Gefahren der in § 836 BGB beschriebenen Art vollständig auszuschließen braucht. Er habe jedoch wegen der erheblichen Gefahren, die von herabfallenden Dachteilen für die Gesundheit und das Eigentum unbeteiligter Dritter drohen, alle zumutbaren Maßnahmen zu treffen, die aus technischer Sicht geboten und geeignet sind, die Gefahr einer Ablösung von Dachteilen nach Möglichkeit rechtzeitig zu erkennen und ihr zu begegnen. Dies gelte umso mehr, je älter das Gebäude und seine Dachkon­struktion ist.

Fehlende Aufklärung zu Kontroll­maß­nahmen führte zur Zurückweisung des Rechtsstreits

Das Oberlan­des­gericht hatte jedoch nach Ansicht des Bundes­ge­richtshofs nicht hinreichend aufgeklärt, ob und in welcher Weise die vermissten Kontroll­maß­nahmen aus technischer Sicht geboten und geeignet waren, die Ablösung von Dachteilen zu verhindern. Die Bundesrichter hoben daher das Berufungsurteil auf und wiesen die Sache zurück.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (zt/MDR 1994, 45/rb)

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