18.10.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 4267

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Bundesgerichtshof Urteil22.05.2007

"Geisterfahrer" haftet nicht für posttrau­ma­tisches Belas­tungs­syndrom von PolizeibeamtenZeuge eines Unfalles zu werden, gehört zum allgemeinen Lebensrisiko

Wenn Polizisten Zeugen eines schrecklichen Unfalls werden, ohne aber selbst an dem Unfall beteiligt gewesen zu sein, können sie keine Ansprüche wegen z.B. eines posttrau­ma­tischen Belas­tungs­syndrom geltend machen. Das geht aus einem Urteil des Bundes­ge­richtshofs hervor. Dieser unterscheidet in seiner Entscheidung zwischen Zeugen und Beteiligten eines Unfalls.

Das klagende Land verlangt von der beklagten Versicherung Ersatz von Leistungen für zwei in seinem Dienst stehende Polizeibeamte, die als Folge eines Verkehrsunfalls ein posttrau­ma­tisches Belas­tungs­syndrom erlitten haben sollen.

Ein Versi­che­rungs­nehmer der Beklagten hatte mit seinem PKW als "Geisterfahrer" die Autobahn entgegen der vorge­schriebenen Fahrtrichtung befahren. Dabei verursachte er einen Fronta­l­zu­sam­menstoß mit einem entge­gen­kom­menden PKW, in dem sich eine vierköpfige Familie befand. Beide Pkw fingen Feuer, wodurch sämtliche Insassen verbrannten. Die beiden Polizeibeamten mussten dies mit ansehen, ohne helfen zu können.

Die Vorinstanzen haben einen Ersatzanspruch des Klägers insbesondere deshalb verneint, weil die Tätigkeit der Polizeibeamten unter das allgemeine Lebensrisiko falle. Der VI. Zivilsenat hat das Berufungsurteil bestätigt. Durch ein Unfallgeschehen ausgelöste, traumatisch bedingte psychische Störungen von Krankheitswert können zwar eine Verletzung der Gesundheit im Sinne des § 823 BGB darstellen. Die hier geltend gemachten Gesund­heits­be­ein­träch­ti­gungen können dem Schädiger aber unter den Umständen des Streitfalls nicht zugerechnet werden. Der erkennende Senat hat eine Haftpflicht des Unfall­ve­r­ur­sachers in Fällen anerkannt, in denen der Geschädigte als direkt am Unfall Beteiligter infolge einer psychischen Schädigung eine schwere Gesund­heits­s­törung erlitten hat. Maßgeblich für die Zurechnung war in diesen Fällen, dass der Schädiger dem Geschädigten die Rolle eines unmittelbaren Unfall­be­tei­ligten aufgezwungen hat und dieser das Unfallgeschehen psychisch nicht verkraften konnte. Solche Umstände waren hier nicht gegeben, weil die Polizeibeamten an dem eigentlichen Unfallgeschehen, nämlich der Kollision zwischen dem "Geisterfahrer" und dem PKW der Familie, nicht beteiligt waren. Die Polizeibeamten waren daher wie zufällige Zeugen anzusehen, für die ein solches Ereignis dem allgemeinen Lebensrisiko zuzurechnen ist.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 61/07 des BGH vom 22.05.2007

der Leitsatz

BGB § 823

Wird eine psychische Gesund­heits­be­ein­träch­tigung auf das Miterleben eines schweren Unfalls zurückgeführt, so kommt eine Haftung des Schädigers regelmäßig nicht in Betracht, wenn der Geschädigte nicht selbst unmittelbar an dem Unfall beteiligt war.

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