14.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 7154

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Urteil16.12.2008BundesgerichtshofVI ZR 170/07
Vorinstanzen:
  • Landgericht Bielefeld, Urteil02.12.2004, 18 O 23/05
  • Oberlandesgericht Hamm, Urteil16.05.2007, 8 U 4/06
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Bundesgerichtshof Urteil16.12.2008

BGH setzt Grenzen bei Herstel­ler­haftung für Produkte mit Sicher­heits­mängeln

Die klagende Pflegekasse verlangt die Erstattung von Nachrüs­tungs­kosten für Pflegebetten aus der Produktion der Beklagten, die sie ihren Versicherten für die häusliche Pflege zur Verfügung gestellt hatte. Nachdem die zuständigen Behörden über Sicher­heits­risiken der Betten informiert hatten und die Beklagte die Übernahme der Nachrüs­tungs­kosten abgelehnt hatte, ließ die Klägerin die Betten auf eigene Kosten nachrüsten.

Die Klage blieb in beiden Vorinstanzen erfolglos. Der u. a. für Produkthaftung zuständige VI. Zivilsenat hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Die deliktischen Siche­rungs­pflichten des Herstellers nach Inver­kehr­bringen seines Produkts seien zwar nicht von vornherein auf die Warnung vor etwaigen Gefahren beschränkt. Sie könnten insbesondere die Verpflichtung einschließen, dafür Sorge zu tragen, dass bereits ausgelieferte gefährliche Produkte möglichst effektiv aus dem Verkehr gezogen oder nicht mehr benutzt würden. Die deliktische Herstel­ler­haftung sei jedoch nicht darauf gerichtet, dem Erwerber/Benutzer eine mangelfreie Sache zur Verfügung zu stellen, sondern lediglich auf den Schutz absoluter Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit und Eigentum. Unter den Umständen des Streitfalles hat die Beklagte durch ihre Warnung der Pflicht zur Gefahrenabwehr genügt, weil sie davon ausgehen konnte, dass ihrer Warnung Folge geleistet wird. Da sie zu weitergehenden Maßnahmen nicht verpflichtet war, musste sie auch nicht die Kosten der Nachrüstung tragen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 233/08 des BGH vom 16.12.2008

der Leitsatz

BGB § 823 Abs. 1; ProdHG § 1

Zur Gefahr­ab­wen­dungs­pflicht des Herstellers von Produkten mit Sicher­heits­mängeln.

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