21.11.2024
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Bundesgerichtshof Urteil19.05.2009

BGH: Berich­t­er­stattung über Hauskauf Joschka Fischers im Rahmen des berechtigten Infor­ma­ti­o­ns­in­teresses zulässigGenaue Identifizierung des Klägers war aufgrund der Berich­t­er­stattung nicht möglich

Bei der Berich­t­er­stattung über den Hauskauf Joschka Fischers in der Zeitschrift "BUNTE" wurde kein Eingriff in die Persön­lich­keits­rechte vorgenommen. Dies entschied der Bundes­ge­richtshof.

Nachdem der Kläger, ehemaliger Außenminister und Vizekanzler der Bundesrepublik Deutschland, im Juni 2006 letztmals an einer Sitzung seiner Bundes­tags­fraktion teilgenommen hatte, veröffentlichte die von der Beklagten verlegte Zeitschrift "BUNTE" einen Artikel, der die Überschrift trug: "Nobel lässt sich der Professor nieder". In dem Artikel werden Einzelheiten über ein vom Kläger erworbenes Wohnhaus mitgeteilt und wird die Frage gestellt, wovon der Kläger dies bezahlt habe; ferner ist ein Foto des Hauses abgedruckt. Der Kläger sieht sich durch die Veröf­fent­lichung in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt. Er hat deshalb Klage erhoben mit dem Antrag, der Beklagten die Veröf­fent­lichung und Verbreitung der Äußerungen und von Fotos des Wohnhauses zu untersagen. Das Landgericht Berlin hat der Klage stattgegeben, das Kammergericht hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen.

Der Bundes­ge­richtshof hat die dagegen vom Kläger eingelegte Revision zurückgewiesen.

Eingriff in die Persön­lich­keits­rechte vom Gericht als nicht schwerwiegend beurteilt

Zwar kann die Veröf­fent­lichung und Verbreitung des Fotos eines Wohnhauses ebenso wie die Wortbe­rich­t­er­stattung darüber einen Eingriff in das Persön­lich­keitsrecht darstellen, wenn sie unter Nennung des Namens einer Person und gegen deren Willen erfolgt, so dass die Anonymität der Privatsphäre und damit das Recht auf Selbst­be­stimmung bei der Offenbarung der persönlichen Lebensumstände beeinträchtigt werden. Das Berufungs­gericht hat den Eingriff in das Persön­lich­keitsrecht des Klägers durch die Berichterstattung der Beklagten aber ohne Rechtsfehler als nicht schwerwiegend beurteilt. Es hat festgestellt, dass eine genaue Identifizierung des vom Kläger erworbenen Hauses aufgrund der Berich­t­er­stattung nicht ohne weiteres möglich war. Es hat deshalb im Rahmen der gebotenen Abwägung zutreffend dem berechtigten Informationsinteresse an der Berich­t­er­stattung eine überwiegende Bedeutung zugemessen. Die Beklagte berichtete aus aktuellem Anlass, nämlich dem Abschied des Klägers von der Grünen - Bundes­tags­fraktion, darüber, wie sich seine Lebens­ver­hältnisse nach dem Ausscheiden aus der Politik gestalteten. Der Kläger hatte als langjähriger Bundes­au­ßen­mi­nister und Vizekanzler, als Mitglied des Bundestages, als Frakti­o­ns­vor­sit­zender der Grünen sowie als Mitglied des Parteirates der Grünen eine herausragende Stellung im politischen Leben der Bundesrepublik Deutschland eingenommen. Diese Stellung verlor er nicht bereits mit dem Ende seiner Amtszeit als Außenminister und Vizekanzler im Jahr 2005. Auch soweit in dem Artikel die Wandlung angesprochen wird, die der Kläger seit Beginn der 1970er Jahre durchlebt hat, und die Frage aufgeworfen wird, wovon der Kläger den Kaufpreis für das Haus bezahlt hat, ist ein Infor­ma­ti­o­ns­in­teresse zu bejahen, zumal der Artikel geeignet ist, gesellschafts- und sozialkritische Überlegungen der Leser anzuregen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 110/09 des BGH vom 19.05.2009

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