15.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 13004

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Urteil07.02.2012BundesgerichtshofVI ZR 133/11 und VI ZR 249/11
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2012, 398Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2012, Seite: 398
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Vorinstanzen zu VI ZR 133/11:
  • Landgericht Darmstadt, Urteil03.03.2009, 27 O 259/08
  • Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil05.04.2011, 22 U 67/09
Vorinstanzen zu VI ZR 249/11:
  • Landgericht Stade, Urteil02.02.2011, 5 O 430/09
  • Oberlandesgericht Celle, Urteil24.08.2011, 14 U 47/11
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil07.02.2012

Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Quotelung von Sachver­stän­di­gen­kostenAuch Sachver­stän­di­gen­kosten sind nur im Umfang der Haftungsquote zu ersetzen

Der Bundes­ge­richtshof hat entschieden, dass die Sachver­stän­di­gen­kosten nach einem Verkehrsunfall ebenso wie die übrigen Schaden­s­po­si­tionen des Geschädigten nur im Umfang der Haftungsquote zu ersetzen sind.

Wird ein Fahrzeug bei einem Verkehrsunfall beschädigt, hat der Schädiger, soweit zur Geltendmachung des Schaden­s­er­satz­an­spruchs eine Begutachtung des beschädigten Fahrzeugs durch einen Sachver­ständigen erforderlich und zweckmäßig ist, grundsätzlich auch die dadurch entstehenden Kosten zu ersetzen. Trifft den geschädigten Fahrzeughalter an dem Unfall ein Mitverschulden, ist sein Ersatzanspruch gegebenenfalls auf eine Haftungsquote begrenzt. In diesem Fall stellt sich die Frage, ob auch die Sachver­stän­di­gen­kosten wie die übrigen Schaden­s­po­si­tionen des Geschädigten zu quoteln sind oder ob der Geschädigte die Sachver­stän­di­gen­kosten trotz seines Mitverschuldens in voller Höhe beanspruchen kann. Diese Frage ist in der Rechtsprechung in jüngster Zeit unterschiedlich beurteilt worden. Während nach Auffassung u. a. des OLG Frankfurt am Main der Anspruch auf Ersatz der Sachver­stän­di­gen­kosten nicht entsprechend der Verur­sa­chungsquote zu kürzen sein soll, hat das OLG Celle – ebenso wie mehrere andere Gerichte – gegenteilig entschieden.

Sachver­stän­di­gen­kosten sind nur im Umfang der Haftungsquote zu ersetzen

Der für das Schaden­s­er­satzrecht zuständige VI. Zivilsenat des Bundes­ge­richtshofs hat nunmehr klargestellt, dass die Sachver­stän­di­gen­kosten ebenso wie die übrigen Schaden­s­po­si­tionen des Geschädigten nur im Umfang der Haftungsquote zu ersetzen sind.

Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

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