15.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 16636

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Urteil30.04.2013BundesgerichtshofVI ZR 13/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2013, 779Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2013, Seite: 779
  • NJW 2013, 2661Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2013, Seite: 2661
  • r+s 2013, 356Zeitschrift: recht und schaden (r+s), Jahrgang: 2013, Seite: 356
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Vorinstanzen:
  • Landgericht Dortmund, Urteil16.02.2011, 5 O 126/09
  • Oberlandesgericht Hamm, Urteil25.11.2011, I-9 U 38/11
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil30.04.2013

Haftung nach Reiterunfall: Fehlendes Einverständnis des Pferdehalters zum Reiten begründet grundsätzlich keinen Haftungs­aus­schlussHaftungs­aus­schluss wegen Handelns auf eigene Gefahr nur in engen Ausnahmefällen

Kommt eine Person bei dem Versuch ein Pferd zu reiten zu Schaden, so ist es grundsätzlich unbeachtlich, ob der Halter dazu sein Einverständnis gab. Ein Haftungs­aus­schluss wegen des Handelns auf eigene Gefahr kommt nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall kam eine Frau im September 2006 zu Schaden als sie versuchte ein Pferd zu reiten. Sie erlitt eine Oberkie­fer­fraktur und eine Schädel­platzwunde. Aufgrund des Vorfalls verlangte sie von der Halterin des Pferdes Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 20.000 €. Diese lehnte jedoch eine Haftung ab, da sie kein Einverständnis zum Reiten des Pferdes gegeben habe und die Geschädigte daher auf eigene Gefahr handelte. Die verunfallte Person erhob daraufhin Klage.

Klage blieb bei den Vorinstanzen erfolglos

Die Klage blieb sowohl beim Landgericht Dortmund als auch beim Oberlan­des­gericht Hamm erfolglos. Nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts habe die Klägerin keinen Anspruch auf Schmerzensgeld gehabt, da sie nicht habe beweisen können, dass die Halterin des Pferdes ihr Einverständnis zum Reiten gegeben hat. Gegen die Entscheidung legte die Klägerin Revision ein.

Einverständnis der Halterin war unerheblich

Der Bundes­ge­richtshof entschied zu Gunsten der Klägerin. Im Rahmen der Tierhalterhaftung nach § 833 BGB komme es nicht darauf an, ob ein Einverständnis vorliegt oder nicht. Ein fehlendes Einverständnis könne allenfalls im Rahmen des Mitverschuldens berücksichtigt werden. Daher greife selbst dann die Tierhal­ter­haftung, wenn sich jemand dem Tier unbefugt nähert.

Haftungs­aus­schluss nur in Ausnahmefällen

Nur ausnahmsweise könne unter dem Gesichtspunkt des Handelns auf eigene Gefahr ein Haftungsausschluss angenommen werden, so der Bundes­ge­richtshof weiter. So zum Beispiel dann, wenn der Geschädigte sich mit der Übernahme des Pferds oder der Annäherung an ein solches bewusst einer besonderen Gefahr aussetzt. Diese Gefahr müsse aber über die normalerweise mit dem Reiten oder der Nähe zu einem Pferd verbundenen Gefahren hinausgehen. Diese sei etwa dann der Fall, wenn ein Tier erkennbar böser Natur ist, erst eingeritten werden muss oder wenn der Ritt als solcher spezifischen Gefahren unterliegt (Bsp.: Springen, Fuchsjagd). Voraussetzung sei aber das Bewusstsein der besonderen Gefährlichkeit. Eine solche Fallgestaltung habe nach Auffassung der Bundesrichter hier jedoch nicht vorgelegen.

Berufungsurteil wurde aufgehoben

Der Bundes­ge­richtshof hob das Urteil des Oberlan­des­ge­richts auf und wies es zur Neuentscheidung zurück.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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