22.11.2024
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Sie sehen die Silhouette einer Person, welche an einer Wand mit vielen kleinen Bildern vorbeigeht.

Dokument-Nr. 4012

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Urteil27.03.2007BundesgerichtshofVI ZR 101/06
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • AfP 2007, 350Zeitschrift für Medien- und Kommunikationsrecht (AfP), Jahrgang: 2007, Seite: 350
  • CR 2007, 586Zeitschrift: Computer und Recht (CR), Jahrgang: 2007, Seite: 586
  • GRUR 2007, 724Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht (GRUR), Jahrgang: 2007, Seite: 724
  • K&R 2007, 396Zeitschrift: Kommunikation & Recht (K&R), Jahrgang: 2007, Seite: 396
  • MDR 2007, 1018Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2007, Seite: 1018
  • MMR 2007, 518Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2007, Seite: 518
  • NJW 2007, 2558Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2007, Seite: 2558
  • VersR 2007, 1004Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2007, Seite: 1004
  • VuR 2007, 306Zeitschrift: Verbraucher und Recht (VuR), Jahrgang: 2007, Seite: 306
  • WRP 2007, 795Zeitschrift: Wettbewerb in Recht und Praxis (WRP), Jahrgang: 2007, Seite: 795
  • ZUM 2007, 533Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht (ZUM), Jahrgang: 2007, Seite: 533
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ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil27.03.2007

Betreiber von Internetforen müssen ehrverletzende Beiträge löschenZur Verant­wort­lichkeit des Betreibers eines Meinungsforums im Internet

Wer ein Internetforum betreibt, muss dort eingestellte ehrverletzende Beiträge von seiner Homepage entfernen, wenn der Verletzte das verlangt. Das gilt sowohl für Äußerungen von bekannten wie von anonymen Autoren. Diesen Anspruch hat der Verletzte unabhängig von den Ansprüchen, die ihm gegen den Autor des beanstandeten Beitrags zustehen. Das hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Der Kläger ist Mitbegründer und Vorstands­vor­sit­zender eines Vereins, dessen satzungsmäßiger Zweck u. a. die Bekämpfung von Kinderpor­no­graphie im Internet ist. Die Beklagte ist Betreiberin eines Internetforums, das sich mit sexuellem Missbrauch und Kinderpor­no­graphie beschäftigt. Der Kläger hat die Beklagte auf Unterlassung der Verbreitung von zwei Beiträgen in Anspruch genommen, durch die sich der Kläger in seiner Ehre verletzt sieht und die von Dritten jeweils unter einem Pseudonym ("Nickname") in das Forum eingestellt worden waren. Der Autor eines der Beiträge ist den Parteien bekannt. Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Das Oberlan­des­gericht hat die Klage hinsichtlich des Beitrags des den Parteien bekannten Verfassers abgewiesen. Die Revision des Klägers führte zur Aufhebung und Zurück­ver­weisung.

Gegenstand des Revisi­ons­ver­fahrens war u. a. die Frage, ob und unter welchen Umständen der Betreiber eines Internetforums vom Verletzten auf Unterlassung einer ehrverletzenden Äußerung in Anspruch genommen werden kann, die ein Dritter in das Forum eingestellt hat. Der Bundes­ge­richtshof hat entschieden, dass die Verant­wort­lichkeit des Betreibers eines Internetforums für dort eingestellte ehrverletzende Beiträge nicht deshalb entfällt, weil dem Verletzten die Identität des Autors bekannt ist. Gegen den Forumsbetreiber kann vielmehr ab Kennt­ni­ser­langung ein Unter­las­sungs­an­spruch des Verletzten bestehen, unabhängig von dessen Ansprüchen gegen den Autor des beanstandeten Beitrags.

Einem Unter­las­sungs­an­spruch gegen den Betreiber des Forums steht auch nicht entgegen, dass der beanstandete Beitrag in ein so genanntes Meinungsforum eingestellt worden ist. An einer abschließenden Entscheidung war der Senat gehindert, weil der Inhalt des zweiten Beitrags vom Tatrichter noch nicht gewürdigt worden war.

Quelle: ra-online, BGH (pm)

der Leitsatz

BGB § 823, § 1004, StGB § 185, TMG § 10

Ein Unter­las­sungs­an­spruch wegen eines in ein Meinungsforum im Internet eingestell-ten ehrverletzenden Beitrags kann auch dann gegen den Betreiber des Forums ge-geben sein, wenn dem Verletzten die Identität des Autors bekannt ist.

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