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Dokument-Nr. 26311

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Bundesgerichtshof Beschluss10.04.2018

BGH: Auch Einzelanawalt ohne Personal auf einer Insel muss sich um Vertretung für den Fall einer plötzlichen Erkrankung kümmernSchuldhafte Versäumung der Frist zur Berufungs­be­gründung

Auch ein Einzelanwalt ohne Personal, der auf einer Insel mit wenigen weiteren Kollegen tätig ist, muss sich darum kümmern, dass er im Fall einer unerwarteten Erkrankung eine Vertretung hat. Kommt er dem nicht nach, ist ihm die Versäumung einer Berufungs­begründungs­frist anzulasten. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall klagte ein Rechtsanwalt auf Zahlung einer Geldent­schä­digung in Höhe von 10.000 Euro wegen einer behaupteten Persön­lich­keits­ver­letzung im Zusammenhang mit einem Zeitungsartikel. Der Anwalt war als Einzelanwalt ohne Personal tätig und vertrat sich in dem Fall selbst. Er lebte auf einer Nordseeinsel. Nachdem das Landgericht Aurich die Klage abwies, legte der Rechtsanwalt beim Oberlan­des­gericht Oldenburg Berufung ein. Er begründete diese jedoch nicht innerhalb der Berufungs­be­grün­dungsfrist. Als Entschuldigung gab der Rechtsanwalt an, plötzlich und unerwartet an Burnout erkrankt zu sein. Eine Vertretung habe er aufgrund dessen nicht organisieren können. Zwar seien weitere vier Anwälte auf der Insel tätig. Diese seien jedoch früher nicht bereit gewesen zu einer Vertretung. Der Rechtsanwalt beantragte daher Wieder­ein­setzung in den vorigen Stand und begründete zugleich die Berufung.

Oberlan­des­gericht weist Wieder­ein­set­zungs­antrag und Berufung zurück

Das Oberlan­des­gericht hielt die Ausführungen des Rechtsanwalts für nicht ausreichend und ging daher von einer schuldhaften Fristversäumnis aus. Es wies daher den Wieder­ein­set­zungs­antrag und somit die Berufung zurück. Dagegen richtete sich die Rechts­be­schwerde des Anwalts.

Bundes­ge­richtshof bejaht ebenfalls schuldhafte Fristversäumnis

Der Bundes­ge­richtshof bestätigte die Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts und wies daher die Rechts­be­schwerde des Rechtsanwalts zurück. Dieser habe schuldhaft die Frist zur Berufungs­be­gründung versäumt. Ein Rechtsanwalt müsse allgemeine Vorkehrungen dafür treffen, dass das zur Wahrung von Fristen Erforderliche auch dann unternommen werde, wenn er unvorhergesehen ausfalle. Insbesondere als Einzelanwalt ohne Personal bestehe eine dringende Veranlassung, Vorkehrungen für den Verhin­de­rungsfall zu treffen. Hätte der Anwalt rechtzeitig im Zustand der Gesundheit die für einen überraschenden Krankheitsfall gebotenen Absprachen getroffen, wäre es noch möglich gewesen, seinen Vertreter einzuweisen. Im Übrigen hätte er diesen nicht nur auf der Insel, sondern auch auf dem Festland suchen müssen.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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