Bundesgerichtshof Urteil28.01.2022
Kein nachbarrechtlicher Beseitigungs- oder Unterlassungsanspruch bei Vorliegen einer BaugenehmigungVereinbarkeit des Vorhabens mit nachbarschützenden Vorschriften muss geprüft sein
Einem Nachbarn steht dann kein Anspruch auf Beseitigung oder Unterlassung eines Bauvorhabens wegen Verletzung nachbarschützender Vorschriften gemäß § 1004 Abs. 1 BGB analog in Verbindung mit § 823 Abs. 2 BGB zu, wenn das Vorhaben durch eine Baugenehmigung gedeckt ist und im Genehmigungsverfahren die Vereinbarkeit des Vorhabens mit nachbarschützenden Normen geprüft wurde. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im September 2018 erhielt die Eigentümerin eines Grundstücks in Bayern, auf dem ein Lebensmittelmarkt stand, eine Baugenehmigung für die Errichtung einer Rückkühlanlage direkt an Grenze zum Nachbargrundstück. Die Eigentümerin des benachbarten Grundstücks war damit nicht einverstanden. Sie betrieb auf dem Grundstück ein Hotel. Mehrere Zimmer mit Balkonen und die Gartenterrasse waren zur Rückkühlanlage ausgerichtet. Die Hotelbetreiberin verlangte hauptsächlich, dass die Anlage in einem Abstand von mehr als drei Metern zu ihrem Grundstück betrieben wird. Hilfsweise wollte sie erreichen, dass bestimmte Immissionsrichtwerte nicht überschritten werden oder zumindest keine schädlichen Umwelteinwirkungen auf ihr Grundstück dringen.
Landgericht und Oberlandesgericht wiesen Klage ab
Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht Bamberg wiesen die Klage insgesamt ab. Weder der Hauptantrag noch die Hilfsanträge hätten Erfolg. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision der Klägerin.
Bundesgerichtshof verneint ebenfalls Anspruch auf Einhaltung eines Grenzabstands
Der Bundesgerichtshof folgte der Entscheidung der Vorinstanz in der Hinsicht, dass kein Anspruch auf Einhaltung eines Grenzabstands bestehe. Sowohl ein Beseitigungs- als auch ein Unterlassungsanspruch, der auf die Verletzung einer nachbarschützenden Norm als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB gestützt wird, sei ausgeschlossen, wenn und soweit die Grundstücksnutzung öffentlich-rechtlich bestandskräftig genehmigt wurde, die Genehmigung nach wie vor wirksam ist und die Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit der nachbarschützenden Norm Teil der Prüfprogramms im Genehmigungsverfahren war. Denn der Regelungsinhalt der Baugenehmigung entfalte insoweit auch für die Zivilgerichte eine Legalisierungswirkung, die vom Nachbarn hinzunehmen und für die Zivilgerichte bindend sei.
Keine Auswirkung der Legalisierungswirkung auf Bestehen der hilfsweise geltend gemachten Ansprüche
Nach Auffassung des Bundesgerichtshof habe die Legalisierungswirkung einer Baugenehmigung allerdings keinen Einfluss auf das Bestehen von Ansprüchen aus § 1004 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 906 BGB. Das Bestehen der Ansprüche müsse im Rahmen der Hilfsanträge geprüft werden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 02.04.2025
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)