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Dokument-Nr. 34937

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Urteil28.01.2022BundesgerichtshofV ZR 99/21
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2022, 889Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2022, Seite: 889
  • NJW 2022, 2400Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2022, Seite: 2400
  • NZM 2022, 994Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2022, Seite: 994
  • VersR 2022, 1030Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2022, Seite: 1030
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanzen:
  • Landgericht Bamberg, Urteil22.04.2020, 11 O 544/18
  • Oberlandesgericht Bamberg, Urteil04.05.2021, 5 U 176/20
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil28.01.2022

Kein nachbar­recht­licher Beseitigungs- oder Unterlassungs­anspruch bei Vorliegen einer BaugenehmigungVereinbarkeit des Vorhabens mit nachbar­schüt­zenden Vorschriften muss geprüft sein

Einem Nachbarn steht dann kein Anspruch auf Beseitigung oder Unterlassung eines Bauvorhabens wegen Verletzung nachbar­schüt­zender Vorschriften gemäß § 1004 Abs. 1 BGB analog in Verbindung mit § 823 Abs. 2 BGB zu, wenn das Vorhaben durch eine Baugenehmigung gedeckt ist und im Genehmigungs­verfahren die Vereinbarkeit des Vorhabens mit nachbar­schüt­zenden Normen geprüft wurde. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im September 2018 erhielt die Eigentümerin eines Grundstücks in Bayern, auf dem ein Lebens­mit­telmarkt stand, eine Baugenehmigung für die Errichtung einer Rückkühlanlage direkt an Grenze zum Nachba­r­grundstück. Die Eigentümerin des benachbarten Grundstücks war damit nicht einverstanden. Sie betrieb auf dem Grundstück ein Hotel. Mehrere Zimmer mit Balkonen und die Gartenterrasse waren zur Rückkühlanlage ausgerichtet. Die Hotel­be­treiberin verlangte hauptsächlich, dass die Anlage in einem Abstand von mehr als drei Metern zu ihrem Grundstück betrieben wird. Hilfsweise wollte sie erreichen, dass bestimmte Immis­si­ons­richtwerte nicht überschritten werden oder zumindest keine schädlichen Umwelt­ein­wir­kungen auf ihr Grundstück dringen.

Landgericht und Oberlan­des­gericht wiesen Klage ab

Sowohl das Landgericht als auch das Oberlan­des­gericht Bamberg wiesen die Klage insgesamt ab. Weder der Hauptantrag noch die Hilfsanträge hätten Erfolg. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision der Klägerin.

Bundes­ge­richtshof verneint ebenfalls Anspruch auf Einhaltung eines Grenzabstands

Der Bundes­ge­richtshof folgte der Entscheidung der Vorinstanz in der Hinsicht, dass kein Anspruch auf Einhaltung eines Grenzabstands bestehe. Sowohl ein Beseitigungs- als auch ein Unterlassungsanspruch, der auf die Verletzung einer nachbar­schüt­zenden Norm als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB gestützt wird, sei ausgeschlossen, wenn und soweit die Grund­s­tücks­nutzung öffentlich-rechtlich bestandskräftig genehmigt wurde, die Genehmigung nach wie vor wirksam ist und die Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit der nachbar­schüt­zenden Norm Teil der Prüfprogramms im Geneh­mi­gungs­ver­fahren war. Denn der Regelungsinhalt der Baugenehmigung entfalte insoweit auch für die Zivilgerichte eine Legali­sie­rungs­wirkung, die vom Nachbarn hinzunehmen und für die Zivilgerichte bindend sei.

Keine Auswirkung der Legali­sie­rungs­wirkung auf Bestehen der hilfsweise geltend gemachten Ansprüche

Nach Auffassung des Bundes­ge­richtshof habe die Legali­sie­rungs­wirkung einer Baugenehmigung allerdings keinen Einfluss auf das Bestehen von Ansprüchen aus § 1004 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 906 BGB. Das Bestehen der Ansprüche müsse im Rahmen der Hilfsanträge geprüft werden.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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