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Dokument-Nr. 33843

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Urteil22.03.2024BundesgerichtshofV ZR 87/23
Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Darmstadt, Urteil20.01.2022, 310 C 173/21
  • Landgericht Frankfurt am Main, Urteil30.03.2023, 2-13 S 15/22
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil22.03.2024

Das Gebot der "Maßstab­s­kon­ti­nuität" nach der Neufassung des Wohnungs­eigentumsrechts von 2020 muss nicht schon beim ersten Beschluss über die Kosten einer einzelnen Erhal­tungs­maßnahme berücksichtigt werden (Dachfenster-Fall)Es muss nicht zugleich eine Regelung für alle künftigen gleich gelagerten Fälle beschlossen werden

Der unter anderem für das Wohnungs­eigentumsrecht zuständige V. Zivilsenat des Bundes­ge­richtshofs hat auf der Grundlage des im Jahr 2020 reformierten Wohnungs­eigentumsrechts über die Voraussetzungen entschieden, unter denen die Wohnungs­ei­gentümer für Erhal­tungs­maß­nahmen am Gemeinschafts­eigentum eine von der bisherigen Kosten­ver­teilung abweichende Kostentragung zulasten einzelner Wohnungs­ei­gentümer beschließen können.

Der Kläger ist Mitglied der beklagten Gemeinschaft der Wohnungs­ei­gentümer und Eigentümer einer Wohnung im Dachgeschoss. In einer Eigen­tü­mer­ver­sammlung im August 2021 fassten die Wohnungs­ei­gentümer den Beschluss, die (im gemein­schaft­lichen Eigentum stehenden) defekten Dachflä­chen­fenster im Bereich des Sondereigentums des Klägers auszutauschen und dazu eine Fachfirma zu beauftragen. Weiter beschlossen sie, dass der Kläger - abweichend von der bisherigen Regelung - die Kosten des Fenster­aus­tauschs allein tragen solle.

Mit seiner Anfech­tungsklage, die in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben ist, wendet sich der Kläger gegen die beschlossene Kosten­ver­teilung. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision will er weiterhin erreichen, dass der angefochtene Beschluss für ungültig erklärt wird.

Der Bundes­ge­richtshof hat die Revision zurückgewiesen. Dem liegen folgende Erwägungen zugrunde:

Der Beschluss, für den gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG die Beschluss­kom­petenz bestand, entspricht ordnungsmäßiger Verwaltung. Er berücksichtigt im Hinblick auf die allein im Bereich des Sondereigentums des Klägers befindlichen Dachflä­chen­fenster die Gebrauchs­mög­lichkeit des Klägers. Entgegen der Ansicht der Revision entspricht der Beschluss auch insoweit ordnungsmäßiger Verwaltung, als die Wohnungs­ei­gentümer allein über die Kostentragung für den Austausch der Dachflä­chen­fenster im Bereich des Sondereigentums des Klägers entschieden haben, ohne zugleich eine Regelung für die Behandlung künftiger gleich gelagerter Fälle zu treffen. Ob die sogenannte "Maßstab­s­kon­ti­nuität" nach der Neufassung des Wohnungs­ei­gen­tums­rechts schon bei dem ersten Beschluss über die Kosten einer einzelnen Erhal­tungs­maßnahme berücksichtigt werden muss, war umstritten.

Der Bundes­ge­richtshof hat dies verneint und nun entschieden, dass dann, wenn die Wohnungs­ei­gentümer nach § 16 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 WEG eine Änderung der Kosten­ver­teilung für eine einzelne Erhal­tungs­maßnahme beschließen, nicht zugleich eine entsprechende Regelung für alle künftigen gleich gelagerten Fälle beschlossen werden muss. Dies ergibt sich aus Wortlaut und Entste­hungs­ge­schichte der Norm. Eine andere Betrachtung ist auch nicht im Hinblick auf einen wirkungsvollen Rechtsschutz der Wohnungs­ei­gentümer geboten. Ob und in welcher Art und Weise in Folge­be­schlüssen die zuvor für eine einzelne Instand­set­zungs­maßnahme beschlossene Änderung der Kosten­ver­teilung zu berücksichtigen ist, kann nämlich nicht hypothetisch für künftige Fälle beurteilt werden, sondern nur für eine konkrete Maßnahme oder einen bereits gefassten, konkreten Beschluss.

Siehe auch die Paral­le­l­ent­scheidung: Wohnungs­ei­gentümer­gemeinschaft kann Verteilungs­schlüssel über Tragung von bestimmten Kosten auch ändern, wenn der Kreis der Kostenträger geändert wird und Wohnungs­ei­gentümer gänzlich von der Kostentragung befreit werden (Doppelparker-Fall)

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (pm/pt)

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