12.12.2024
12.12.2024  
Sie sehen Nässeflecke an einer Hauswand.

Dokument-Nr. 34598

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Urteil21.06.2024BundesgerichtshofV ZR 79/23
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2024, 847Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2024, Seite: 847
  • MDR 2024, 1105Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2024, Seite: 1105
  • NJW 2024, 2832Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2024, Seite: 2832
  • NZM 2024, 830Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2024, Seite: 830
  • WuM 2024, 524Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2024, Seite: 524
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Vorinstanzen:
  • Landgericht Köln, Urteil05.10.2022, 28 O 456/21
  • Oberlandesgericht Köln, Urteil22.03.2023, 1 U 66/22
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil21.06.2024

Wandfeuch­tigkeit einer im Souterrain gelegenen Wohnung eines Altbaus als SachmangelFehlende Eignung zur vertraglich vorausgesetzten und gewöhnlichen Verwendung

Bei Wandfeuch­tigkeit einer im Souterrain gelegenen Wohnung eines Altbaus fehlt es an der Eignung zur vertraglich vorausgesetzten und gewöhnlichen Verwendung, so dass ein Sachmangel im Sinne von § 434 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 1 BGB vorliegt. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2018 kam es über zwei Wohnungen in einem Altbau in Nordrhein-Westfalen zu einem Kaufvertrag. Die Wohnungen lagen im Souterrain des Gebäudes. Wegen Vorliegens von Wandfeuchtigkeit beanspruchten die Käufer von den Verkäufern Schadensersatz. Sie hielten die Wohnungen für mangelhaft. Da die Verkäufer sich weigerten Schadensersatz zu leisten, erhoben die Käufer Klage.

Landgericht und Oberlan­des­gericht wiesen Schaden­s­er­satzklage ab

Sowohl das Landgericht als auch das Oberlan­des­gericht Köln verneinten das Vorliegen eines Sachmangels und wiesen die Schaden­s­er­satzklage daher ab. Nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts entsprechen die Wohnungen der üblichen und zu erwartenden Beschaffenheit eines im Jahr 1904 errichteten Gebäudes. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision der Kläger.

Bundes­ge­richtshof bejaht Vorliegen eines Sachmangels wegen Wandfeuch­tigkeit

Der Bundes­ge­richtshof entschied zu Gunsten der Kläger. Die Wandfeuch­tigkeit stelle einen Sachmangel dar. Zwar entspreche es der Rechtsprechung des Senats zu Kellerräumen in Häusern, die zu einer Zeit errichtet wurden, als Keller­ab­dich­tungen noch nicht üblich waren, nicht jede Feuchtigkeit im Keller einen Sachmangel begründet. Vorliegend gehe es aber nicht um Kellerräume, sondern um als Wohnungen verkaufte Räumlichkeiten im Souterrain eines Wohngebäudes.

Käufer kann Trockenheit von Souter­rain­wohnung erwarten

Die vertraglich vorausgesetzte Verwendung einer Souterrainwohnung sei das Wohnen, so der Bundes­ge­richtshof, weshalb der Käufer regelmäßig erwarten dürfe, dass die Wohnung trocken ist, auch wenn sie in einem Altbau gelegen ist. Die vertragsgemäße Verwendung stimme mit der üblichen Verwendung überein. Als Wohnung verkaufte Räume im Souterrain eines Altbaus, die bei Gefahrübergang erhebliche Wandfeuch­tigkeit aufweisen, seien regelmäßig weder für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung noch für die gewöhnliche Verwendung zum Wohnen geeignet und infolgedessen mangelhaft.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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