21.11.2024
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Dokument-Nr. 22363

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Urteil18.03.2016BundesgerichtshofV ZR 75/15
Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Bremen, Urteil04.10.2013, 44 C 2012/13
  • Landgericht Bremen, Urteil13.02.2015, 4 S 343/13
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil18.03.2016

Grund­s­tück­s­erwerb durch Wohnungs­eigentümer­gemeinschaft grundsätzlich möglichErwerb eines Nachba­r­grund­stücks zur Nutzung als Parkplatzfläche dient Erfüllung des erforderlichen Stellplatz­nachweises

Der Bundes­ge­richtshof hat entschieden, dass eine Wohnungs­eigentümer­gemeinschaft grundsätzlich den Erwerb eines Grundstücks durch die Wohnungs­eigentümer­gemeinschaft als (teils)rechtsfähigen Verband beschließen kann.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Parteien sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Auf dem Grundstück der aus 31 Wohneinheiten bestehenden Wohnanlage befinden sich nur sechs Pkw-Stellplätze; diese hatte die teilende Grund­s­tücks­ei­gen­tümerin in der Teilungs­er­klärung aus dem Jahr 1982 den Wohnungen Nr. 26 bis 31 zugeordnet. Den Wohnungen Nr. 1 bis 25 hatte sie jeweils einen Pkw-Stellplatz auf dem - damals in ihrem Eigentum stehenden - Nachba­r­grundstück zugeordnet und sich durch eine Baulast öffentlich-rechtlich verpflichtet, die Stellplätze der Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft zur Verfügung zu stellen. Seitdem werden die Stellplätze durch die Wohnungseigentümer genutzt. In der Folgezeit wechselte die Eigentümerin des Nachba­r­grund­stücks. Die neue Eigentümerin widersetzte sich einer weiteren unentgeltlichen Nutzung des Grundstücks und bot den Abschluss eines Mietvertrages oder den Kauf des Grundstücks an. Daraufhin beschlossen die Wohnungs­ei­gentümer mit Stimmenmehrheit den Erwerb des Nachba­r­grund­stücks durch die Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft. Der Kaufpreis sollte maximal 75.000 Euro betragen und in Höhe von 15 % von allen Eigentümern nach Wohneinheiten und zu 85 % von den Eigentümern der Wohnungen 1 bis 25 als Nutzer der Stellplätze getragen werden.

Anfech­tungsklage einer Wohnungs­ei­gen­tümerin erfolglos

Die von einer Wohnungs­ei­gen­tümerin erhobene Anfech­tungsklage wies das Amtsgericht ab. Das Landgericht wies ihre Berufung zurück. Der Bundes­ge­richtshof wies die Revision der Klägerin zurück, da die Beschlüsse der Wohnungs­ei­gentümer über den Grund­s­tück­s­erwerb und die Kosten­ver­teilung nicht zu beanstanden sind.

Erwerb des Nachba­r­grund­stücks entspricht ordnungsmäßiger Verwaltung

Den Wohnungs­ei­gen­tümern fehlte nicht die erforderliche Beschluss­kom­petenz. Sie können grundsätzlich den Erwerb eines Grundstücks durch die Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft als (teils)rechtsfähigen Verband beschließen. Der Erwerb des Nachba­r­grund­stücks durch die Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft entspricht auch ordnungsmäßiger Verwaltung, da das Grundstück für die Wohnungs­ei­gen­tums­anlage von Beginn an eine dienende und auf Dauer angelegte Funktion hatte und diese mit dem Erwerb aufrecht­er­halten werden soll. Die benachbarte Fläche diente seit Errichtung der Wohnungs­ei­gen­tums­anlage als Parkplatz und - über die Baulast - zugleich der Erfüllung des nach öffentlichem Recht erforderlichen Stell­platz­nach­weises. Allerdings gewährt die Baulast den Wohnungs­ei­gen­tümern als Begünstigten weder einen Nutzungs­an­spruch noch verpflichtet sie die Grund­s­tücks­ei­gen­tümerin, die Nutzung zu dulden. Wenn sich die Wohnungs­ei­gentümer vor diesem Hintergrund zur Schaffung einer klaren Rechtsgrundlage für den Erwerb des Nachba­r­grund­stücks durch die Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft entscheiden, entspricht dies ordnungsmäßiger Verwaltung.

Auch der gewählte Kosten­ver­tei­lungs­sch­lüssel, der sich an dem Nutzungsvorteil für den jeweiligen Wohnungs­ei­gentümer orientiert, ist nicht zu beanstanden.

Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

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