25.12.2024
25.12.2024  
Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 34616

Drucken
Urteil27.09.2024BundesgerichtshofV ZR 48/23
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2024, 1093Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2024, Seite: 1093
  • WuM 2024, 616Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2024, Seite: 616
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanzen:
  • Landgericht Dresden, Urteil01.02.2022, 3 O 2376/21
  • Oberlandesgericht Dresden, Urteil07.03.2023, 9 U 383/22
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil27.09.2024

Dingliches Vorkaufsrecht des Familien­an­ge­hörigen ist vorrangig gegenüber Vorkaufsrecht des MietersGeschiedener Ehepartner als Familien­an­ge­höriger

Das dingliche Vorkaufsrecht eines Familien­an­ge­hörigen ist gegenüber dem gesetzlichen Vorkaufsrecht des Mieters vorrangig. Auch geschiedene Ehepartner sind Familien­an­ge­hörige im Sinne von § 577 Abs. 1 Satz 2 BGB. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2016 wollte ein Wohnungs­ei­gentümer in Sachsen seine vermietete Wohnung an einem Dritten verkaufen. Im Grundbuch war zugunsten der geschiedenen Ehefrau ein dingliches Vorkaufsrecht eingetragen, welches sie auch ausübte. Da auch der in der Wohnung lebende Mieter sein Vorkaufsrecht beanspruchte, klagte die Ex-Frau gegen den Wohnungs­ei­gentümer auf Übertragung des Eigentums auf sie. Sowohl das Landgericht als auch das Oberlan­des­gericht Dresden hielten das Mieter­vor­kaufsrecht nach § 577 Abs. 1 BGB für vorrangig. Es sei ihrer Ansicht nach zu beachten, dass das Vorkaufsrecht der Ex-Frau zu einem Zeitpunkt entstand als der Mieter bereits in der Wohnung lebte. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision der Ex-Frau.

Vorrangigkeit des dinglichen Vorkaufsrecht der geschiedenen Ehefrau

Der Bundes­ge­richtshof entschied zu Gunsten der Ex-Frau. Das dingliche Vorkaufsrecht genieße jedenfalls dann Vorrang vor dem Vorkaufsrecht des Mieters, wenn es von dem Eigentümer zu Gunsten seines Familien­an­ge­hörigen im Sinne von § 577 Abs. 1 Satz 2 BGB bestellt wurde. So liege der Fall hier. Eheleute seien auch dann als Familienangehörige anzusehen, wenn sie geschieden sind.

Unerheblichkeit des Zeitpunkts der Entstehung des dinglichen Vorkaufsrechts

Der Bundes­ge­richtshof teilte nicht die Auffassung des Oberlan­des­ge­richts, wonach das dingliche Vorkaufsrecht dann keinen Vorrang vor dem gesetzlichen Vorkaufsrecht des Mieter habe, wenn es bei Überlassung der Wohnung an den Mieter noch nicht bestanden hat. Der Vorrang des dinglichen Vorkaufsrecht für Familien­an­ge­hörige gelte auch dann, wenn dieses erst nach Überlassung der Wohnung an den Mieter bestellt wurde. Wenn der Vermieter das Wohneigentum auch nach Überlassung der Wohnung an den Mieter direkt an den Familien­an­ge­hörigen verkaufen könne, ohne dass der Mieter gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 BGB zum Vorkauf berechtigt wäre, sei nicht ersichtlich, warum das Mieter­vor­kaufsrecht Vorrang gegenüber einem nach Überlassung der Wohnung an den Mieter für einen Familien­an­ge­hörigen bestellten dinglichen Vorkaufsrecht haben sollte.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil34616

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI