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- GE 2024, 1093Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2024, Seite: 1093
- WuM 2024, 616Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2024, Seite: 616
- Landgericht Dresden, Urteil01.02.2022, 3 O 2376/21
- Oberlandesgericht Dresden, Urteil07.03.2023, 9 U 383/22
Bundesgerichtshof Urteil27.09.2024
Dingliches Vorkaufsrecht des Familienangehörigen ist vorrangig gegenüber Vorkaufsrecht des MietersGeschiedener Ehepartner als Familienangehöriger
Das dingliche Vorkaufsrecht eines Familienangehörigen ist gegenüber dem gesetzlichen Vorkaufsrecht des Mieters vorrangig. Auch geschiedene Ehepartner sind Familienangehörige im Sinne von § 577 Abs. 1 Satz 2 BGB. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2016 wollte ein Wohnungseigentümer in Sachsen seine vermietete Wohnung an einem Dritten verkaufen. Im Grundbuch war zugunsten der geschiedenen Ehefrau ein dingliches Vorkaufsrecht eingetragen, welches sie auch ausübte. Da auch der in der Wohnung lebende Mieter sein Vorkaufsrecht beanspruchte, klagte die Ex-Frau gegen den Wohnungseigentümer auf Übertragung des Eigentums auf sie. Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht Dresden hielten das Mietervorkaufsrecht nach § 577 Abs. 1 BGB für vorrangig. Es sei ihrer Ansicht nach zu beachten, dass das Vorkaufsrecht der Ex-Frau zu einem Zeitpunkt entstand als der Mieter bereits in der Wohnung lebte. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision der Ex-Frau.
Vorrangigkeit des dinglichen Vorkaufsrecht der geschiedenen Ehefrau
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der Ex-Frau. Das dingliche Vorkaufsrecht genieße jedenfalls dann Vorrang vor dem Vorkaufsrecht des Mieters, wenn es von dem Eigentümer zu Gunsten seines Familienangehörigen im Sinne von § 577 Abs. 1 Satz 2 BGB bestellt wurde. So liege der Fall hier. Eheleute seien auch dann als Familienangehörige anzusehen, wenn sie geschieden sind.
Unerheblichkeit des Zeitpunkts der Entstehung des dinglichen Vorkaufsrechts
Der Bundesgerichtshof teilte nicht die Auffassung des Oberlandesgerichts, wonach das dingliche Vorkaufsrecht dann keinen Vorrang vor dem gesetzlichen Vorkaufsrecht des Mieter habe, wenn es bei Überlassung der Wohnung an den Mieter noch nicht bestanden hat. Der Vorrang des dinglichen Vorkaufsrecht für Familienangehörige gelte auch dann, wenn dieses erst nach Überlassung der Wohnung an den Mieter bestellt wurde. Wenn der Vermieter das Wohneigentum auch nach Überlassung der Wohnung an den Mieter direkt an den Familienangehörigen verkaufen könne, ohne dass der Mieter gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 BGB zum Vorkauf berechtigt wäre, sei nicht ersichtlich, warum das Mietervorkaufsrecht Vorrang gegenüber einem nach Überlassung der Wohnung an den Mieter für einen Familienangehörigen bestellten dinglichen Vorkaufsrecht haben sollte.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 24.12.2024
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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