03.12.2024
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Dokument-Nr. 33332

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Beschluss27.04.2023BundesgerichtshofV ZB 58/22
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DNotZ 2023, 688Deutsche Notar-Zeitschrift (DNotZ), Jahrgang: 2023, Seite: 688
  • FGPrax 2023, 145Zeitschrift: Praxis der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGPrax), Jahrgang: 2023, Seite: 145
  • MDR 2023, 975Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2023, Seite: 975
  • NJW-RR 2023, 863Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2023, Seite: 863
  • NZM 2023, 545Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2023, Seite: 545
  • WuM 2023, 558Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2023, Seite: 558
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Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Meißen, Beschluss14.09.2022, MXME-5639-9
  • Oberlandesgericht Dresden, Beschluss05.10.2022, 17 W 538/22
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Beschluss27.04.2023

BGH: Dingliches Vorkaufsrecht zugunsten eines Familien­an­ge­hörigen hat Vorrang gegenüber Vorkaufsrecht des MietersWertung des § 577 Abs. 1 Satz 2 BGB begründet Privilegierung der Familien­an­ge­hörigen

Hat der Eigentümer einer Wohnung einem Familien­an­ge­hörigen ein dingliches Vorkaufsrecht eingeräumt, so ist dieses gegenüber dem Vorkaufsrecht des Mieters vorrangig. Dies ergibt sich aus der Wertung des § 577 Abs. 1 Satz 2 BGB. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Eigentümer einer vermieteten Wohnung in Sachsen hatte im Jahr 2016 seiner inzwischen geschiedenen Ehefrau ein Vorkaufsrecht an der Wohnung eingeräumt. Im Jahr 2019 verkaufte der Wohnungs­ei­gentümer die Wohnung an Dritte. In einem anschließenden Rechtsstreit stritten sich nun der Mieter der Wohnung und die geschiedene Ehefrau darüber, wessen Vorkaufrecht vorrangig ist.

Amtsgericht und Oberlan­des­gericht bejahten Vorrang des Mieter­vor­kaufs­rechts

Sowohl das Amtsgericht Meißen als auch das Oberlan­des­gericht Dresden hielten das Vorkaufsrecht des Mieters für vorrangig gegenüber dem dinglichen Vorkaufsrecht der geschiedenen Ehefrau. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Rechts­be­schwerde der Ex-Frau des Wohnungs­ei­gen­tümers.

Bundes­ge­richtshof hält dingliches Vorkaufsrecht für vorrangig

Der Bundes­ge­richtshof entschied, dass das dingliche Vorkaufsrecht jedenfalls dann Vorrang vor dem Vorkaufsrecht des Mieters genieße, wenn es von dem Eigentümer zugunsten eines Familien­an­ge­hörigen im Sinne von § 577 Abs. 1 Satz 2 BGB bestellt wurde. Geschiedene Ehegatten seien als Familienangehörige anzusehen. Zwar finde die Vorschrift des § 577 Abs. 1 Satz 2 BGB keine unmittelbare Anwendung. Aus der Regelung komme aber die gesetz­ge­be­rische Wertung hervor, dass dem von dem Vermieter zugunsten eines Familien­an­ge­hörigen bestellte dingliche Vorkaufsrecht Vorrang gegenüber dem gesetzlichen Vorkaufsrecht des Mieter zukomme.

Ausnahme in Fällen von Rechts­miss­bräuchen

Das Mieter­vor­kaufsrecht könne aber Vorrang haben in Fällen von Rechts­miss­bräuchen, so der Bundes­ge­richtshof. Dies sei etwa anzunehmen, wenn einem Familien­an­ge­hörigen nur deshalb ein dingliches Vorkaufrecht eingeräumt wird, um das Vorkaufsrecht des Mieters auszuschalten.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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