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- GE 2019, 973Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2019, Seite: 973
- MDR 2019, 1052Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2019, Seite: 1052
- WuM 2019, 471Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2019, Seite: 471
- Amtsgericht Trier, Urteil20.03.2017, 7 C 481/16 WEG
- Landgericht Koblenz, Urteil21.11.2017, 2 S 20/17 WEG
Bundesgerichtshof Urteil05.04.2019
BGH: Missbrauch von Eigentümerrechten zwecks Herbeiführung eines verwalterlosen Zustands rechtfertigt Abmahnung des WohnungseigentümersDestabilisierung der Wohnungseigentümergemeinschaft durch Vergraulen des Verwalters rechtfertigt Entziehung des Wohneigentums
Missbraucht ein Wohnungseigentümer seine Eigentümerrechte, um einen verwalterlosen Zustand herbeizuführen, stellt dies eine grobe Pflichtverletzung dar und rechtfertigt eine Abmahnung. Die Destabilisierung der Wohnungseigentümergemeinschaft durch das Vergraulen des Verwalters rechtfertigt die Entziehung des Wohneigentums. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Ehepaar war Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Im Zeitraum von 2012 bis 2016 stellten sie aus nichtigen Anlass mindestens einmal im Jahr einen unbegründeten Antrag auf Abwahl der Verwaltung. Die übrigen Wohnungseigentümer nahmen dies während einer Eigentümerversammlung im November 2016 zum Anlass gegenüber dem Ehepaar eine Abmahnung auszusprechen. Das Ehepaar wurde zur Mäßigung aufgerufen, da andernfalls, bei Weiterführung der Versuche einen verwalterlosen Zustand herbeizuführen, ein Verfahren zur Entziehung des Wohneigentums eingeleitet werde. Das Ehepaar hielt die Abmahnung für unzulässig und erhob daher Klage gegen den zugrundeliegenden Beschluss.
Amtsgericht und Landgericht wiesen Klage ab
Sowohl das Amtsgericht Trier als auch das Landgericht Koblenz wiesen die Klage ab. Beide Gerichte beanstandeten die Abmahnung nicht. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision des Ehepaars.
Bundesgerichtshof bejaht ebenfalls Zulässigkeit der Abmahnung
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Revision des Ehepaars zurück. Die Abmahnung sei gerechtfertigt gewesen, da das Verhalten des Ehepaars eine Entziehung des Wohneigentums rechtfertigen könne. Zwar sei es zutreffend, dass eine Entziehung allein auf die Ausübung von Eigentümerrechten nicht gestützt werden kann. So könne jeder Wohnungseigentümer Anträge stellen, selbst wenn diese aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen keinen Erfolg haben oder von einem besonnen und vernünftig denken Miteigentümer nicht gestellt worden wären. Anders sehe der Fall dagegen aus, wenn die Eigentümerrechte aus rechtsmissbräuchlichen Gründen ausgeübt werden. So lag der Fall hier. Das Verhalten des Ehepaars sei auf das Vergraulen des Verwalters gerichtet gewesen. Dies führe letztlich dazu, dass sich kein Verwalter mehr findet, der die Aufgabe übernehmen möchte.
Rechtsmissbrauch aufgrund Herbeiführung eines verwalterlosen Zustands
Ein Wohnungseigentümer, der durch die Ausübung seiner Eigentümerrechte die Gemeinschaft in einem verwalterlosen Zustand führen will, missbrauche seine Rechte für einen wohnungseigentumsfeindlichen Zweck und verletze durch diese Instrumentalisierung seiner Rechte die ihm gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern und der Gemeinschaft obliegenden Pflichten gröblich. Ein solches Verhalten sei den anderen Wohnungseigentümern nicht zumutbar, so dass eine Entziehung des Wohneigentums und somit eine Abmahnung gerechtfertigt sei.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 20.09.2019
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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