21.11.2024
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Dokument-Nr. 27874

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Urteil05.04.2019BundesgerichtshofV ZR 339/17
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2019, 973Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2019, Seite: 973
  • MDR 2019, 1052Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2019, Seite: 1052
  • WuM 2019, 471Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2019, Seite: 471
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Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Trier, Urteil20.03.2017, 7 C 481/16 WEG
  • Landgericht Koblenz, Urteil21.11.2017, 2 S 20/17 WEG
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil05.04.2019

BGH: Missbrauch von Eigen­tü­mer­rechten zwecks Herbeiführung eines verwalterlosen Zustands rechtfertigt Abmahnung des Wohnungs­ei­gen­tümersDesta­bi­li­sierung der Wohnungs­eigentümer­gemein­schaft durch Vergraulen des Verwalters rechtfertigt Entziehung des Wohneigentums

Missbraucht ein Wohnungs­ei­gentümer seine Eigen­tü­mer­rechte, um einen verwalterlosen Zustand herbeizuführen, stellt dies eine grobe Pflicht­ver­letzung dar und rechtfertigt eine Abmahnung. Die Desta­bi­li­sierung der Wohnungs­eigentümer­gemein­schaft durch das Vergraulen des Verwalters rechtfertigt die Entziehung des Wohneigentums. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Ehepaar war Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Im Zeitraum von 2012 bis 2016 stellten sie aus nichtigen Anlass mindestens einmal im Jahr einen unbegründeten Antrag auf Abwahl der Verwaltung. Die übrigen Wohnungseigentümer nahmen dies während einer Eigen­tü­mer­ver­sammlung im November 2016 zum Anlass gegenüber dem Ehepaar eine Abmahnung auszusprechen. Das Ehepaar wurde zur Mäßigung aufgerufen, da andernfalls, bei Weiterführung der Versuche einen verwalterlosen Zustand herbeizuführen, ein Verfahren zur Entziehung des Wohneigentums eingeleitet werde. Das Ehepaar hielt die Abmahnung für unzulässig und erhob daher Klage gegen den zugrun­de­lie­genden Beschluss.

Amtsgericht und Landgericht wiesen Klage ab

Sowohl das Amtsgericht Trier als auch das Landgericht Koblenz wiesen die Klage ab. Beide Gerichte beanstandeten die Abmahnung nicht. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision des Ehepaars.

Bundes­ge­richtshof bejaht ebenfalls Zulässigkeit der Abmahnung

Der Bundes­ge­richtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Revision des Ehepaars zurück. Die Abmahnung sei gerechtfertigt gewesen, da das Verhalten des Ehepaars eine Entziehung des Wohneigentums rechtfertigen könne. Zwar sei es zutreffend, dass eine Entziehung allein auf die Ausübung von Eigen­tü­mer­rechten nicht gestützt werden kann. So könne jeder Wohnungs­ei­gentümer Anträge stellen, selbst wenn diese aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen keinen Erfolg haben oder von einem besonnen und vernünftig denken Miteigentümer nicht gestellt worden wären. Anders sehe der Fall dagegen aus, wenn die Eigen­tü­mer­rechte aus rechts­miss­bräuch­lichen Gründen ausgeübt werden. So lag der Fall hier. Das Verhalten des Ehepaars sei auf das Vergraulen des Verwalters gerichtet gewesen. Dies führe letztlich dazu, dass sich kein Verwalter mehr findet, der die Aufgabe übernehmen möchte.

Rechts­miss­brauch aufgrund Herbeiführung eines verwalterlosen Zustands

Ein Wohnungs­ei­gentümer, der durch die Ausübung seiner Eigen­tü­mer­rechte die Gemeinschaft in einem verwalterlosen Zustand führen will, missbrauche seine Rechte für einen wohnungs­ei­gen­tums­feind­lichen Zweck und verletze durch diese Instru­men­ta­li­sierung seiner Rechte die ihm gegenüber den übrigen Wohnungs­ei­gen­tümern und der Gemeinschaft obliegenden Pflichten gröblich. Ein solches Verhalten sei den anderen Wohnungs­ei­gen­tümern nicht zumutbar, so dass eine Entziehung des Wohneigentums und somit eine Abmahnung gerechtfertigt sei.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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