23.11.2024
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Dokument-Nr. 29838

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Urteil25.09.2020BundesgerichtshofV ZR 300/18
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2021, 60Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2021, Seite: 60
  • WuM 2021, 59Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2021, Seite: 59
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Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Radolfzell, Urteil08.08.2017, 3 C 250/15
  • Landgericht Karlsruhe, Urteil26.10.2018, 7 S 69/17
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil25.09.2020

BGH: Nichtvorlage des Mietvertrags kein wichtiger Grund zur Verweigerung der Zustimmung zur Vermietung einer Eigen­tums­wohnungÜbrige Wohnungs­ei­gentümer dürfen Zustimmung nicht verweigern

Kann nach der Gemein­schafts­ordnung die Zustimmung der Wohnungs­ei­gentümer zur Vermietung einer Eigen­tums­wohnung aus wichtigem Grund verweigert werden, liegt ein solcher Fall nicht vor, wenn der Mietvertrag nicht vorgelegt wird. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2015 wollte ein Wohnungseigentümer seine Wohnung an eine Familie vermieten. Nach der Gemein­schafts­ordnung bedurfte die Vermietung einer Eigentumswohnung die Zustimmung der weiteren Wohnungs­ei­gentümer. Diese Zustimmung konnte nur aus wichtigem Grund versagt werden. Die übrigen Wohnungs­ei­gentümer verweigerten die Zustimmung und führten an, dass ihnen der Mietvertragsentwurf nicht vorgelegt wurde und somit ein wichtiger Grund zur Verweigerung der Zustimmung vorliege. Der andere Wohnungs­ei­gentümer sah dies anders und erhob daher Klage auf Erteilung der Zustimmung.

Amtsgericht gab Klage statt, Landgericht wies sie ab

Während das Amtsgericht Radolfzell der Klage stattgab, wies sie das Landgericht Karlsruhe ab. Es verwies darauf, dass der Kläger trotz entsprechender Aufforderung durch die Beklagten nicht den Mietver­trag­s­entwurf vorgelegt hatte. Mangels ausreichender Tatsa­chen­grundlage seien sie daher nicht verpflichtet gewesen, ihre Zustimmung zu erteilen. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision des Klägers.

Bundes­ge­richtshof hält Verweigerung der Zustimmung zur Vermietung wegen Nichtvorlage des Mietvertrags für unzulässig

Der Bundes­ge­richtshof entschied zu Gunsten des Klägers. Die Nichtvorlage des Mietvertrags sei kein wichtiger Grund zur Verweigerung der Zustimmung. Das Vorliegen eines wichtigen Grundes zur Versagung der Zustimmung zur Vermietung hänge entscheidend von der Person des Mieters und der Personen, die mit ihm einziehen wollen, sowie davon ab, ob zu erwarten ist, dass sich diese Personen an die Regeln der Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft halten werden. Die Vorlage des Mietvertrags werde aber in aller Regel keinen näheren Aufschluss über die Person des Mietbewerbers oder darüber geben, ob er sich an die Regeln halten wird. Die Vorlage würde letztlich nur darauf hinauslaufen, dass die Miete, Kündigungs- und andere Regelungen zwischen dem vermietenden Wohnungs­ei­gentümer und dem Mietbewerber offengelegt werden, die für die Zustimmung zur Vermietung keine Bedeutung haben.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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