18.10.2024
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Dokument-Nr. 25264

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Urteil14.07.2017BundesgerichtshofV ZR 290/16
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2017, 1176Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2017, Seite: 1176
  • NZG 2017, 1181Neue Zeitschrift für Gesellschaftsrecht (NZG), Jahrgang: 2017, Seite: 1181
  • NZM 2017, 734Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2017, Seite: 734
  • WuM 2017, 609Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2017, Seite: 609
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Goslar, Urteil18.04.2016, 27 C 36/15
  • Landgericht Braunschweig, Urteil06.12.2016, 6 S 171/16
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil14.07.2017

BGH: Blockade von Beschluss­fas­sungen oder Fassung von gegen ordnungsgemäße Verwaltung wider­spre­chenden Beschlüssen rechtfertigt keinen Stimm­rechts­entzugMinderheit der Wohnungs­ei­gentümer ist auf Klageweg zu verweisen

Verhindert ein Wohnungs­ei­gentümer aufgrund seiner Stimmenmehrheit die Fassung von Beschlüssen, die einer ordnungsgemäßen Verwaltung entsprechen, oder fasst er Beschlüsse, die einer ordnungsgemäßen Verwaltung widersprechen, so rechtfertigt dies nicht den Entzug des Stimmrechts wegen rechts­missbräuch­lichen Verhaltens. Die unterlegenen Wohnungs­ei­gentümer sind in diesem Fall auf den Klageweg zu verweisen. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall machte ein Wohnungs­ei­gentümer Einwendungen gegen die Jahres­a­b­rechnung und die Verwal­ter­be­stellung geltend. Da er die Mehrheit der Stimmen besaß, blockierte er die Fassung von Beschlüssen diesbezüglich. Die unterlegenen Wohnungs­ei­gentümer entzogen ihm daraufhin im November 2015 in einer Eigen­tü­mer­ver­sammlung das Stimmrecht und fassten die Beschlüsse zur Jahres­a­b­rechnung und zur Verwal­ter­be­stellung. Der Mehrheitseigentümer erhob daraufhin Beschluss­män­gelklage.

Amtsgericht und Landgericht wiesen Beschluss­män­gelklage ab

Sowohl das Amtsgericht Goslar als auch das Landgericht Braunschweig wiesen die Beschluss­män­gelklage ab. Da der Stimmrechtsentzug wirksam sei, seien die gefassten Beschlüsse nicht mangelhaft. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision des Klägers.

Bundes­ge­richtshof verneint wirksamen Stimm­rechts­entzug

Der Bundes­ge­richtshof entschied zu Gunsten des Klägers und hob daher die Entscheidung der Vorinstanz auf. Die gefassten Beschlüsse zur Jahres­a­b­rechnung und zur Verwal­ter­be­stellung seien formell mangelhaft, da der Stimm­rechts­entzug unzulässig gewesen sei. Da ein Stimm­rechts­entzug gemäß § 25 Abs. 5 des Wohnei­gen­tums­ge­setzes (WEG) von vornherein ausscheide, habe er allenfalls auf ein rechts­miss­bräuch­liches Verhalten des Mehrheits­ei­gen­tümers gestützt werden können.

Kein Stimm­rechts­entzug wegen rechts­miss­bräuch­lichen Verhaltens

Ein Stimm­rechts­entzug wegen rechts­miss­bräuch­lichen Verhaltens komme nur ausnahmsweise und unter engen Voraussetzungen in Betracht, so der Bundes­ge­richtshof. Denn die Vorschrift des § 25 Abs. 5 WEG dürfe nicht einfach übergangen werden. Es reiche demnach nicht aus, dass ein Mehrheits­ei­gentümer Beschlüsse fasst, die einer ordnungsgemäßen Verwaltung widersprechen, oder dass er Beschlüsse blockiert, die einer ordnungsgemäßen Verwaltung entsprechen. Die unterlegenen Wohnungs­ei­gentümer müssen in einem solchen Fall eine Beschluss­män­gelklage bzw. -ersetzungsklage erheben. Durch den Klageweg sei ein ausreichender Minder­hei­ten­schutz gegeben. Zudem können Schaden­s­er­satz­ansprüche gegen den Mehrheits­ei­gentümer bestehen.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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