23.11.2024
23.11.2024  
Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 31441

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Urteil24.09.2021BundesgerichtshofV ZR 272/19
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2022, 24Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2022, Seite: 24
  • WuM 2021, 757Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2021, Seite: 757
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Vorinstanzen:
  • Landgericht Traunstein, Urteil27.07.2018, 1 O 647/16
  • Oberlandesgericht München, Urteil15.10.2019, 18 U 4053/18
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil24.09.2021

BGH: Nach gescheitertem Grundstückskauf umfasst Schadens­ersatz­anspruch auch Maklerprovision und Grund­e­r­wer­bs­steuerBestehende Ersatzansprüche gegenüber Dritten unerheblich

Scheitert ein Grundstückskauf wegen einer Pflicht­ver­letzung des Verkäufers, so umfasst der Schadens­ersatz­anspruch des Käufers auch die gezahlte Maklerprovision und Grund­e­r­wer­bs­steuer. Dass die Maklerprovision vom Makler und die Grund­e­r­wer­bs­steuer vom Finanzamt zurückgefordert werden kann, ist dabei unerheblich. Diese Ansprüche müssen vom Käufer an den Verkäufer abgetreten werden. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2014 scheiterte ein Grundstückskauf in Bayern, weil die Käuferin aufgrund einer arglistigen Täuschung des Verkäufers den Kaufvertrag angefochten hatte. Sie klagte nachfolgend gegen den Verkäufer auf Zahlung von Schadensersatz. Dabei ging es unter anderem um den Ersatz der gezahlten Provision an den Makler in Höhe von 25.000 € sowie der gezahlten Grund­e­r­wer­bs­steuer in Höhe von 23.800 €.

Landgericht und Oberlan­des­gericht wiesen Schaden­s­er­satz­an­spruch ab

Sowohl das Landgericht Traunstein als auch das Oberlan­des­gericht München wiesen die Klage auf Erstattung der Maklerprovision und der Grund­e­r­wer­bs­steuer ab. Nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts fehle es diesbezüglich an einem Schaden der Klägerin. Denn ihr stehen insofern Rückfor­de­rungs­ansprüche gegen den Makler und das Finanzamt zu. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision der Klägerin.

Bundes­ge­richtshof bejaht Ersatzfähigkeit der Maklerprovision und Grund­e­r­wer­bs­steuer

Der Bundes­ge­richtshof entschied zu Gunsten der Klägerin. Sowohl die Maklerprovision als auch die Grund­e­r­wer­bs­steuer stellen nach der erfolgreichen Anfechtung des Kaufvertrags nutzlose Aufwendungen und somit ersatzfähigen Schaden dar.

Bestehende Ersatzansprüche gegenüber Dritten unerheblich

Es sei dabei unerheblich, so der Bundes­ge­richtshof, dass der Klägerin Ersatzansprüche gegenüber dem Makler bzw. dem Finanzamt zustehen. Ihr sei dennoch ein Schaden entstanden. Der Geschädigte müsse sich nicht darauf verweisen lassen, dass er einen Anspruch gegen einen Dritten hat, der zum Ausgleich seiner Vermö­gens­be­ein­träch­tigung führen könnte. Vielmehr könne er frei wählen, wen er in Anspruch nehmen will. Der Geschädigte könne den Aufwand, der mit der Durchsetzung der Ansprüche verbunden ist, und das Insolvenzrisiko auf den Schädiger verlagern.

Abtretung der Rückfor­de­rungs­ansprüche an Schädiger

Die Klägerin sei nach Ansicht des Bundes­ge­richtshofs aber verpflichtet, ihre Rückfor­de­rungs­ansprüche in entsprechender Anwendung von § 255 BGB an den Beklagten abzutreten.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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