21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 24555

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Entscheidung03.03.2017BundesgerichtshofV ZR 268/15
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2017, 330Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2017, Seite: 330
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanzen:
  • Landgericht Berlin, Urteil20.02.2014, 12 O 120/13
  • Kammergericht Berlin, Urteil03.12.2015, 21 U 34/14
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Entscheidung03.03.2017

BGH: Vermieter kann sich im Rahmen seines Vermieter­pfand­rechts auf die dem Mieter zukommende Eigen­tums­ver­mutung stützenHeraus­ga­be­an­spruch eines Dritten an vom Mieter eingebrachten Sachen

Behauptet ein Dritter Eigentümer an die von dem Mieter in die Mieträume eingebrachten Sachen zu sein und verlangt er deshalb die Herausgabe, kann sich der Vermieter zur Verteidigung seines Vermieter­pfand­rechts auf die dem Mieter zukommende Eigen­tums­ver­mutung des § 1006 BGB stützen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 2012 kam es aufgrund von unregelmäßigen und unvollständigen Mietzahlungen zur fristlosen Kündigung eines Mietvertrags über Gewerberäume. Die Mieterin hatte in den Räumen ein Restaurant betrieben. Nach der Kündigung machte die Vermieterin ihr Vermieterpfandrecht an den Inven­ta­r­ge­gen­ständen geltend und ließ Teile der Einrich­tungs­ge­gen­stände versteigern. Damit war jedoch ein Dritter nicht einverstanden. Er führte an, mit der Mieterin eine entgeltliche Gebrauchs­über­lassung vereinbart zu haben und somit Eigentümer der Einrich­tungs­ge­gen­stände zu sein. Er klagte daher gegen die Vermieterin auf Herausgabe und Zahlung von Schadensersatz wegen der bereits versteigerten Sachen.

Landgericht und Kammergericht gaben Klage statt

Sowohl das Landgericht als auch das Kammergericht Berlin gaben der Klage statt. Das Kammergericht verwies darauf, dass sich das Vermie­ter­pfandrecht gemäß § 562 BGB nur auf die im Eigentum des Mieters befindlichen Sachen erstrecke. Das Eigentum der Mieterin an dem Inventar habe die Vermieterin aber nicht nachweisen können. Auf die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB könne sich die Vermieterin nicht berufen. Gegen diese Entscheidung legte die Vermieterin Revision ein.

Bundes­ge­richtshof bejaht Anwendung der Eigen­tums­ver­mutung

Der Bundes­ge­richtshof entschied zu Gunsten der Vermieterin und hob daher die Entscheidung des Kammergerichts auf. Die Vermieterin könne sich auf die zugunsten ihrer Mieterin bestehende Eigen­tums­ver­mutung nach § 1006 BGB berufen. Auf diese könne sich nicht nur der durch die Vermutung begünstigte Besitzer selbst, sondern im Verhältnis zu Dritten jeder stützen, der sein Recht von dem Besitzer ableite. So liege der Fall hier. Ein Vermieter solle die Möglichkeit haben, sich auf die zugunsten seines Mieters streitende Eigen­tums­ver­mutung zu berufen, weil er sein Vermie­ter­pfandrecht von diesem ableite.

Widerlegbarkeit der Eigen­tums­ver­mutung

Zwar könne die Eigen­tums­ver­mutung durch Beweis des Gegenteils widerlegt werden, so der Bundes­ge­richtshof. Dazu genüge aber nicht, dass der Dritte nachweise zu einem früheren Zeitpunkt Eigentümer gewesen zu sein. Vielmehr sei der Nachweis erforderlich, dass die Mieterin trotz des Besitzerwerbs nie Eigentümerin geworden sei.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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