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Dokument-Nr. 8144

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Bundesgerichtshof Urteil10.06.2005

Nachbarrecht: Anspruch auf Rückschnitt von Anpflanzungen an Grund­s­tücks­grenze nur bei konkreter Beein­träch­tigungBGH zum nachbar­recht­lichen Beseitigungs­anspruch

Ein Beseitigungs- und Unterlassungs­anspruch besteht nur im Fall einer Eigen­tums­s­törung. Erforderlich ist eine konkrete Beein­träch­tigung des Nachba­r­grund­stücks. Die bloße Überschreitung eines bestimmten Grenzabstands oder einer bestimmten Höhe reicht für sich genommen nicht aus.

Dies entschied der Bundes­ge­richtshof (BGH). Geklagt hatte ein Grund­s­tücks­ei­gentümer, auf dessen Nachba­r­grundstück entlang der gemeinsamen Grund­s­tücks­grenze mehr als drei Meter hohe serbische Fichten, Zypressen und weitere Anpflanzungen standen. Der BGH wies die Revision zurück. Ein Beseitigungs- und Unter­las­sungs­an­spruch nach § 1004 BGB bestehe nur im Fall einer Eigen­tums­s­törung. Eine solche werde aber nicht schon dadurch begründet, dass Bäume und Sträucher einen bestimmten Grenzabstand oder eine bestimmte Höhe überschritten. Erforderlich sei vielmehr eine von den Anpflanzungen ausgehende konkrete Beein­träch­tigung des Nachba­r­grund­stücks. Eine Einwirkung auf das Eigentum des Klägers durch die an der Grund­s­tücks­grenze befindlichen Anpflanzungen sei im vorliegenden Fall jedoch nur durch das Übergreifen von Wurze­laus­läufern und durch überhängende Zweige gegeben. Insoweit sei der beklagte Nachbar bereits zur Beseitigung verurteilt worden. Darüber hinaus sei hingegen eine Eigen­tums­be­ein­träch­tigung nicht festgestellt. Auch aus dem nachbarlichen Gemein­schafts­ver­hältnis ließe sich kein Anspruch auf Rückschnitt der Bäume und Sträucher herleiten.

Quelle: ra-online (we)

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