14.11.2024
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Dokument-Nr. 3764

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Bundesgerichtshof Urteil27.10.2006

Wohnungs­ei­gentümer muss Lärm duldenLärm kann nicht durch wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen verhindert werden

Der Eigentümer eines Grundstücks muss unter Umständen auch stärkeren Lärm dulden. Das hat der Bundes­ge­richtshof entschieden. Im entschiedenen Fall hatte ein Eigentümer lediglich Anspruch auf die Erstattung der Kosten für den Einbau von Schall­schutz­fenstern.

Im Fall klagte der Eigentümer einer Eigen­tums­wohnung, die neben einer Eisenbahnbrücke lag. Diese befand sich ca. 30 bis 40 m vom Balkon des Klägers entfernt. An den von der im 19. Jahrhundert gebauten Bahnbrücke ausgehenden Lärm hatte er sich inzwischen gewöhnt. So war er doch sehr überrascht, als nach dem Abschluss von Renovierungs- und Restau­ra­ti­o­ns­a­r­beiten, der Lärm nicht weniger, sondern mehr wurde. Die über die Bahnbrücke fahrenden Züge verursachten plötzlich wesentlich mehr Lärm. Messungen ergaben, dass die Geräu­sche­mis­sionen die in § 2 Abs. 1 Nr. 2 16. BImSchV genannten Immis­si­ons­grenzwerte überschritten.

Der Wohnungs­ei­gentümer verlangte von der Bahn geeignete Maßnahmen zu treffen, damit die Lärmbelästigung tagsüber 59 dB (A) und nachts 49 dB (A) nicht übersteige. Der Bundes­ge­richtshof stellte fest, dass der Lärm hier eine wesentliche Beein­träch­tigung für den Kläger darstelle. Dies beurteile sich nach dem Empfinden eines verständigen Durch­schnitts­menschen und dem, was diesem unter Würdigung anderer öffentlicher und privater Belange zuzumuten sei, denn nicht allein jede geringfügige Überschreitung der in der 16. BImSchV festgelegten Grenzwerte führe automatisch dazu, dass die Wesent­lich­keits­grenze als überschritten anzusehen sei.

Der Wohnungs­ei­gentümer müsse hier jedoch die wesentliche Beein­träch­tigung dulden, weil sie durch die ortsübliche Benutzung des Brücken­grund­stücks herbeigeführt werde und nicht durch Maßnahmen verhindert werden könne, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar seien (§ 906 Abs. 2 Satz 1 BGB).

Der Kläger habe aber Anspruch auf einen angemessenen Ausgleich in Geld, weil die von der Brücke ausgehenden Geräu­sche­mis­sionen die ortsübliche Benutzung des Grundstücks über das zumutbare Maß hinaus beein­träch­tigten (§ 906 Abs. 2 Satz 2 BGB). Dieser Anspruch sei auch nicht etwa dadurch ausgeschlossen, weil für die Bahnstrecke Bestandsschutz bestehe. Weil es nicht möglich sei, durch wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen die zu hohen Geräu­sche­mis­sionen zu verhindern, müsse die Bahn als Kompensation die Kosten für den Einbau von Schall­schutz­fenstern erstatten.

Vorinstanzen:

LG Düsseldorf, Entscheidung vom 14.08.2003 - 1 O 40/01 -

OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 05.12.2005 - I-9 U 169/03 -

Siehe auch:

Bei Straßenlärm und wackelnden Wänden kann die Miete gemindert werden (Amtsgericht Berlin-Köpenick, Urteil v. 17.01.2006 - 3 C 262/05 -)

Quelle: ra-online

der Leitsatz

BGB § 906 Abs. 2 Satz 2

Für die Beurteilung, ob von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen die ortsübliche Benutzung des davon betroffenen Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigen, gilt grundsätzlich derselbe Maßstab wie für die Beurteilung, ob diese Einwirkungen zu einer wesentlichen Beein­träch­tigung der Grund­s­tücks­nutzung (§ 906 Abs. 1 Satz 1 BGB) führen.

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