Dokument-Nr. 3764
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Bundesgerichtshof Urteil27.10.2006
Wohnungseigentümer muss Lärm duldenLärm kann nicht durch wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen verhindert werden
Der Eigentümer eines Grundstücks muss unter Umständen auch stärkeren Lärm dulden. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden. Im entschiedenen Fall hatte ein Eigentümer lediglich Anspruch auf die Erstattung der Kosten für den Einbau von Schallschutzfenstern.
Im Fall klagte der Eigentümer einer Eigentumswohnung, die neben einer Eisenbahnbrücke lag. Diese befand sich ca. 30 bis 40 m vom Balkon des Klägers entfernt. An den von der im 19. Jahrhundert gebauten Bahnbrücke ausgehenden Lärm hatte er sich inzwischen gewöhnt. So war er doch sehr überrascht, als nach dem Abschluss von Renovierungs- und Restaurationsarbeiten, der Lärm nicht weniger, sondern mehr wurde. Die über die Bahnbrücke fahrenden Züge verursachten plötzlich wesentlich mehr Lärm. Messungen ergaben, dass die Geräuschemissionen die in § 2 Abs. 1 Nr. 2 16. BImSchV genannten Immissionsgrenzwerte überschritten.
Der Wohnungseigentümer verlangte von der Bahn geeignete Maßnahmen zu treffen, damit die Lärmbelästigung tagsüber 59 dB (A) und nachts 49 dB (A) nicht übersteige. Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass der Lärm hier eine wesentliche Beeinträchtigung für den Kläger darstelle. Dies beurteile sich nach dem Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen und dem, was diesem unter Würdigung anderer öffentlicher und privater Belange zuzumuten sei, denn nicht allein jede geringfügige Überschreitung der in der 16. BImSchV festgelegten Grenzwerte führe automatisch dazu, dass die Wesentlichkeitsgrenze als überschritten anzusehen sei.
Der Wohnungseigentümer müsse hier jedoch die wesentliche Beeinträchtigung dulden, weil sie durch die ortsübliche Benutzung des Brückengrundstücks herbeigeführt werde und nicht durch Maßnahmen verhindert werden könne, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar seien (§ 906 Abs. 2 Satz 1 BGB).
Der Kläger habe aber Anspruch auf einen angemessenen Ausgleich in Geld, weil die von der Brücke ausgehenden Geräuschemissionen die ortsübliche Benutzung des Grundstücks über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigten (§ 906 Abs. 2 Satz 2 BGB). Dieser Anspruch sei auch nicht etwa dadurch ausgeschlossen, weil für die Bahnstrecke Bestandsschutz bestehe. Weil es nicht möglich sei, durch wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen die zu hohen Geräuschemissionen zu verhindern, müsse die Bahn als Kompensation die Kosten für den Einbau von Schallschutzfenstern erstatten.
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 14.08.2003 - 1 O 40/01 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 05.12.2005 - I-9 U 169/03 -
Siehe auch:
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 08.02.2007
Quelle: ra-online
der Leitsatz
BGB § 906 Abs. 2 Satz 2
Für die Beurteilung, ob von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen die ortsübliche Benutzung des davon betroffenen Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigen, gilt grundsätzlich derselbe Maßstab wie für die Beurteilung, ob diese Einwirkungen zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung (§ 906 Abs. 1 Satz 1 BGB) führen.
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