21.11.2024
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Dokument-Nr. 25593

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Urteil10.11.2017BundesgerichtshofV ZR 184/16
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2018, 100Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2018, Seite: 100
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Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Hamburg-St. Georg, Urteil16.06.2015, 980a C 41/13 WEG
  • Landgericht Hamburg, Urteil20.07.2016, 318 S 72/15
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil10.11.2017

BGH: Unter­ge­mein­schaft einer Wohnungs­ei­gen­tums­anlage darf Beschluss zur Durchführung von Sanie­rungs­a­r­beiten an Gebäude der Unter­ge­mein­schaft allein treffenVoraussetzung ist alleinige Kosten­tragungs­pflicht der Mitglieder der Unter­ge­mein­schaft

Den Mitgliedern einer Unter­ge­mein­schaft einer Wohnungs­eigentums­anlage kann gemäß der Gemein­schafts­ordnung das Recht zu stehen, Beschlüsse über die Durchführung von Sanie­rungs­a­r­beiten an dem Gebäude der Unter­ge­mein­schaft unter Ausschluss der übrigen Wohnungs­ei­gentümer zu treffen. Voraussetzung dafür ist aber, dass allein die Mitglieder der Unter­ge­mein­schaft im Innenverhältnis für die Kosten aufkommen. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Wohnungs­ei­gen­tums­anlage in Hamburg bestand aus mehreren Häusern. Für jedes einzelne Gebäude bestand eine Untergemeinschaft. Den Mitgliedern der Untergemeinschaften wurde nach der Gemein­schafts­ordnung das Recht eingeräumt, sämtliche Entscheidungen, die ausschließlich ihre Gebäude betrafen, unter Ausschluss der anderen Eigentümer zu treffen, eigene Eigen­tü­mer­ver­samm­lungen durchzuführen und Beschlüsse mit Wirkung für die Unter­ge­mein­schaft zu fassen. Entsprechend dieser Befugnis veranlassten die Mitglieder zweier Unter­ge­mein­schaften auf ihren jeweiligen Eigen­tü­mer­ver­samm­lungen im Dezember 2012 Sanierungsarbeiten an ihren Gebäuden. Ein Wohnungseigentümer einer anderen Unter­ge­mein­schaft hielt dies für unzulässig und klagte gegen die Beschlüsse.

Amtsgericht und Landgericht wiesen Klage ab

Sowohl das Amtsgericht Hamburg-St. Georg als auch das Landgericht Hamburg wiesen die Klage ab. Sie hielten die getroffenen Beschlüsse für wirksam. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision des Wohnungs­ei­gen­tümers.

Bundes­ge­richtshof bejaht Wirksamkeit der Beschlüsse

Der Bundes­ge­richtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Revision des Wohnungs­ei­gen­tümers zurück. Die von den Mitgliedern der beiden Unter­ge­mein­schaften getroffenen Beschlüsse zur Durchführung der Sanie­rungs­a­r­beiten seien wirksam.

Recht zur Fassung von Beschlüssen betreffend des Gebäudes der Unter­ge­mein­schaft

Nach Auffassung des Bundes­ge­richtshof könne gemäß § 10 Abs. 2 Satz des Wohnungs­ei­gen­tums­ge­setzes durch die Gemein­schafts­ordnung für eine Mehrhausanlage den Mitgliedern der für einzelne Gebäude oder Gebäudekomplexe gebildeten Unter­ge­mein­schaften die Kompetenz eingeräumt werden, unter Ausschluss der anderen Eigentümer die Durchführung von Instandhaltungs-, Instandsetzungs- und Sanie­rungs­a­r­beiten zu beschließen, die ein zu der jeweiligen Unter­ge­mein­schaft gehörendes Gebäude betreffen. Dabei müsse aber zugleich bestimmt werden, dass die durch diese Maßnahmen verursachten Kosten im Innenverhältnis allein von den Mitgliedern der jeweiligen Unter­ge­mein­schaft zu tragen sind. Dies war hier der Fall.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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