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Dokument-Nr. 27711

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Urteil04.05.2018BundesgerichtshofV ZR 163/17
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2018, 986Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2018, Seite: 986
  • NJW-RR 2018, 1419Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2018, Seite: 1419
  • NJW-Spezial 2018, 546Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2018, Seite: 546
  • NZM 2018, 953Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2018, Seite: 953
  • Rpfleger 2018, 532Zeitschrift: Der Deutsche Rechtspfleger (Rpfleger), Jahrgang: 2018, Seite: 532
  • ZMR 2018, 833Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2018, Seite: 833
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Saarbrücken, Urteil27.03.2015, 42 C 267/14 (10)
  • Landgericht Saarbrücken, Urteil17.05.2017, 5 S 42/15
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil04.05.2018

BGH: Wohnungs­ei­gentümer muss für im Gemein­schafts­eigentum stehende Bestandteile seiner Dachterrasse Sanie­rungs­kosten übernehmenTeilungs­er­klärung kann Kosten für Terras­sen­sa­nierung regeln

Eine Regelung in einer Teilungs­er­klärung, wonach ein Wohnungs­ei­gentümer die Bestandteile einer ihm zum ausschließ­lichen Gebrauch bestimmte Dachterrasse auf eigene Kosten instandzuhalten- und instandzusetzen hat, ist so zu verstehen, dass er die Sanierung auch der im Gemein­schafts­eigentum stehenden Bestandteile der Terrasse auf eigene Kosten vornehmen muss. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Wohnungseigentümer hatte an einer Dachterrasse Sondereigentum. Nach einer Regelung in der Teilungserklärung, musste er nicht nur für sein Sondereigentum die Instandhaltungs- und Instand­set­zungs­kosten tragen, sondern auch für "Gebäudeteile, die nach der Teilungs­er­klärung zum ausschließ­lichen Gebrauch durch einen Wohnungs­ei­gentümer bestimmt sind (z.B. Balkon, Loggia)". Aufgrund dieser Regelung beschlossen die Wohnungs­ei­gentümer auf einer Eigen­tü­mer­ver­sammlung im Dezember 2014 mehrheitlich die notwendige Sanierung des im Gemeinschaftseigentum stehenden Unterbaus der Dachterrasse auf Kosten des betreffenden Wohnungs­ei­gen­tümers. Dieser war damit nicht einverstanden und erhob daher gegen den Beschluss Klage.

Amtsgericht gab Klage statt, Landgericht wies sie ab

Während das Amtsgericht Saarbrücken der Klage stattgab, wies sie das Landgericht Saarbrücken ab. Es verwies auf § 16 Abs. 2 WEG, wonach Instand­set­zungs­kosten betreffend des Gemein­schafts­ei­gentums von allen Wohnungs­ei­gen­tümern im Verhältnis ihrer Anteile zu tragen sind. Die Regelung in der Teilungs­er­klärung ändere daran nichts. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision der verklagten Wohnungs­ei­gentümer.

Bundes­ge­richtshof bejaht alleinige Kosten­tra­gungs­pflicht für Wohnungs­ei­gentümer

Der Bundes­ge­richtshof entschied zu Gunsten der Beklagten und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Der Kläger habe die Kosten der beschlossenen Sanierung aufgrund einer von der Vorschrift des § 16 Abs. 2 WEG abweichenden Bestimmung in der Teilungs­er­klärung allein zu tragen. Die Bestimmung sei dahin auszulegen, dass sie auch einzelnen Wohnungen zugeordnete Terrassen im Dach der Anlage erfasst und dass sie die Instandsetzung sowohl der im Sonder- als auch der im Gemein­schafts­ei­gentum stehenden Teile solcher Terrassen betrifft.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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