Bundesgerichtshof Urteil04.05.2018
BGH: Wohnungseigentümer muss für im Gemeinschaftseigentum stehende Bestandteile seiner Dachterrasse Sanierungskosten übernehmenTeilungserklärung kann Kosten für Terrassensanierung regeln
Eine Regelung in einer Teilungserklärung, wonach ein Wohnungseigentümer die Bestandteile einer ihm zum ausschließlichen Gebrauch bestimmte Dachterrasse auf eigene Kosten instandzuhalten- und instandzusetzen hat, ist so zu verstehen, dass er die Sanierung auch der im Gemeinschaftseigentum stehenden Bestandteile der Terrasse auf eigene Kosten vornehmen muss. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Wohnungseigentümer hatte an einer Dachterrasse Sondereigentum. Nach einer Regelung in der Teilungserklärung, musste er nicht nur für sein Sondereigentum die Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten tragen, sondern auch für "Gebäudeteile, die nach der Teilungserklärung zum ausschließlichen Gebrauch durch einen Wohnungseigentümer bestimmt sind (z.B. Balkon, Loggia)". Aufgrund dieser Regelung beschlossen die Wohnungseigentümer auf einer Eigentümerversammlung im Dezember 2014 mehrheitlich die notwendige Sanierung des im Gemeinschaftseigentum stehenden Unterbaus der Dachterrasse auf Kosten des betreffenden Wohnungseigentümers. Dieser war damit nicht einverstanden und erhob daher gegen den Beschluss Klage.
Amtsgericht gab Klage statt, Landgericht wies sie ab
Während das Amtsgericht Saarbrücken der Klage stattgab, wies sie das Landgericht Saarbrücken ab. Es verwies auf § 16 Abs. 2 WEG, wonach Instandsetzungskosten betreffend des Gemeinschaftseigentums von allen Wohnungseigentümern im Verhältnis ihrer Anteile zu tragen sind. Die Regelung in der Teilungserklärung ändere daran nichts. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision der verklagten Wohnungseigentümer.
Bundesgerichtshof bejaht alleinige Kostentragungspflicht für Wohnungseigentümer
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der Beklagten und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Der Kläger habe die Kosten der beschlossenen Sanierung aufgrund einer von der Vorschrift des § 16 Abs. 2 WEG abweichenden Bestimmung in der Teilungserklärung allein zu tragen. Die Bestimmung sei dahin auszulegen, dass sie auch einzelnen Wohnungen zugeordnete Terrassen im Dach der Anlage erfasst und dass sie die Instandsetzung sowohl der im Sonder- als auch der im Gemeinschaftseigentum stehenden Teile solcher Terrassen betrifft.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 09.08.2019
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)