18.10.2024
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Sie sehen eine Figur, die einen Mann darstellt, der mit einem Fernglas in der Hecke sitzt.

Dokument-Nr. 27487

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Urteil22.02.2019BundesgerichtshofV ZR 136/18
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2019, 593Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2019, Seite: 593
  • NZM 2019, 350Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2019, Seite: 350
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Ravensburg, Urteil18.10.2017, 10 C 254/17
  • Landgericht Ravensburg, Urteil26.04.2018, 1 S 178/17
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil22.02.2019

BGH: Nachbargesetz von Baden-Württemberg schließt Verjährung des Anspruchs des Grund­stücks­eigen­tümers auf Zurückschneiden von Ästen nicht ausRegelmäßige Verjäh­rungsfrist von drei Jahren gilt

Der Anspruch des Grund­stücks­eigen­tümers auf Zurückschneiden herüberragender Äste gemäß § 1004 Abs. 1 BGB ist nicht nach § 26 Abs. 3 des Nachbargesetzes von Baden-Württemberg (NRG BW) unverjährbar. Vielmehr unter liegt der Anspruch der regelmäßigen Verjäh­rungsfrist von drei Jahren nach §§ 195, 199 BGB. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall klagte ein Grundstückseigentümer in Baden-Württemberg gegen seinen Nachbarn auf Zurückschneiden von Ästen einer Fichte, die in sein Grundstück hineinragten. Der Nachbar hielt den Anspruch für verjährt und damit für nicht gegeben, da der Grund­s­tücks­ei­gentümer die Klage erst mehr als drei Jahre später erhoben hatte. Der Grund­s­tü­ck­ei­gentümer ließ dies nicht gelten. Er verwies auf § 26 Abs. 3 NRG BW, wonach der Anspruch auf Zurückschneiden von Ästen nicht verjährt.

Amtsgericht und Landgericht wiesen Klage ab

Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht Ravensburg wiesen die Klage ab. Der Anspruch auf Rückschnitt der Äste sei nach §§ 195, 199 BGB verjährt. Die Verjährung sei nicht nach § 26 Abs. 3 NRG BW ausgeschlossen. Gegen diese Entscheidung legte der Kläger Revision ein.

Bundes­ge­richtshof verneint ebenfalls Anspruch auf Rückschnitt

Der Bundes­ge­richtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Revision des Klägers zurück. Ihm stehe nach § 1004 Abs. 1 BGB kein Anspruch auf Rückschnitt der Äste zu, da der Anspruch verjährt sei. Der Anspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB unterliege der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren nach §§ 195, 199 BGB.

Kein Ausschluss der Verjährung aufgrund Nachbargesetzes

Der Anspruch des Grund­s­tücks­ei­gen­tümers auf Zurückschneiden von Ästen nach § 1004 Abs. 1 BGB sei nicht nach § 26 Abs. 3 NRG BW unverjährbar, so der Bundes­ge­richtshof. Denn die Vorschrift erfasse nur Ansprüche aus dem Landesrecht und beziehe sich auf § 23 NRG BW, der den Rückschnitt von Ästen von Obstbäumen regelt. Ohnehin dürfe der Landes­ge­setzgeber nicht Art und Umfang der Ansprüche wegen einer von § 1004 Abs. 1 BGB erfassten Eigen­tums­be­ein­träch­tigung zugsunten des Nachbarn erweitern und Ausnahmen von der Verjäh­rungs­vor­schriften des BGB gewähren. Dazu fehle es dem Land an der Gesetz­ge­bungs­kom­petenz.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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