18.10.2024
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Dokument-Nr. 28946

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Urteil24.01.2020BundesgerichtshofV ZR 110/19
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2020, 749Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2020, Seite: 749
  • WuM 2020, 374Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2020, Seite: 374
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Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Nürnberg, Urteil07.11.2018, 28 C 2010/18 WEG
  • Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil20.03.2019, 14 S 7876/18 WEG
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil24.01.2020

BGH: Neubestellung eines WEG-Verwalters auf Eigentümer­versammlung erfordert vorherige Information der Wohnungs­ei­gentümer über Angebote von Mitbewerbern innerhalb der EinladungsfristMitteilung der Eckdaten der Angebote genügt

Soll auf einer Eigentümer­versammlung über die Neubestellung eines Verwalters abgestimmt werden, so müssen die Wohnungs­ei­gentümer zuvor Informationen innerhalb der Einladungsfrist des § 24 Abs. 4 Satz 2 WEG über andere Angebote von Mitbewerbern erhalten. Dazu genügt die Mitteilung der Eckdaten der Angebote. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall sollte auf einer Eigen­tü­mer­ver­sammlung im Februar 2018 über die Neubestellung des Verwalters entschieden werden. Erst auf der Versammlung erfuhren die Wohnungseigentümer, dass neben dem vom Verwal­tungs­beirat favorisierten Angebot noch zwei weitere Angebote vorliegen. Auf der Versammlung wurde schließlich mehrheitlich die vom Beirat favorisierte Firma zur neuen Verwalterin bestimmt. Mehrere Wohnungs­ei­gentümer erhoben dagegen Klage. Sie führten an, nicht rechtzeitig über die Alter­na­ti­v­an­gebote informiert worden zu sein.

Amtsgericht und Landgericht wiesen Klage ab

Sowohl das Amtsgericht Nürnberg als auch das Landgericht Nürnberg-Fürth wiesen die Klage ab. das Landgericht vertrat die Ansicht, dass es genüge, wenn die in der Eigen­tü­mer­ver­sammlung vor der Beschluss­fassung die Eckdaten der Alter­na­ti­v­an­gebote bekannt gegeben und die Angebote zur Einsichtnahme bereitgehalten werden. So lag der Fall hier. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision der Kläger.

Bundes­ge­richtshof verneint rechtzeitige Information über Alter­na­ti­v­an­gebote

Der Bundes­ge­richtshof entschied zu Gunsten der Kläger. Der Beschluss der Wohnungs­ei­gentümer über die Verwal­ter­be­stellung entspreche nicht ordnungsgemäßer Verwaltung. Bei der Neubestellung eines Verwalters müsse den Wohnungs­ei­gen­tümern die Angebote der Bewerber oder jedenfalls deren Namen und die Eckdaten ihrer Angebote grundsätzlich innerhalb der Einladungsfrist des § 24 Abs. 2 Satz 4 WEG zukommen. Die Wohnungs­ei­gentümer müssen in die Lage versetzt werden, Erkundigungen über die Bewerber einholen und sich ein Bild darüber verschaffen zu können, ob der jeweilige Bewerber fachlich geeignet ist. Es sei eine Kenntnis der Angebots­kon­di­tionen erforderlich, um einen tragfähigen Vergleich der Angebote anstellen zu können.

Information über voraus­sichtliche Vertrags­laufzeit und Vergütungsart

Zu den mitzuteilenden Eckdaten der Angebote gehören nach Auffassung des Bundes­ge­richtshofs die vorgesehen Vertrags­laufzeit sowie die Vergütung, wobei dargestellt werden müsse, ob eine Pauscha­l­ver­gütung oder eine Vergütung mit mehreren Bestandteilen angeboten wird.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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