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Dokument-Nr. 35176

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Beschluss11.07.2022BundesgerichtshofNotZ(Brfg) 6/21
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DB 2022, 2153Zeitschrift: Der Betrieb (DB), Jahrgang: 2022, Seite: 2153
  • GRUR 2022, 1544Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht (GRUR), Jahrgang: 2022, Seite: 1544
  • MDR 2022, 1376Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2022, Seite: 1376
  • NJW 2022, 3159Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2022, Seite: 3159
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Oberlandesgericht München, Urteil23.08.2021, VA-Not 2/20
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Beschluss11.07.2022

Unzulässige Verwendung der Bezeichnung "Notar & Mediator"Irreführender Eindruck der Ausübung eines weiteren Berufs

Die Verwendung der Bezeichnung "Notar & Mediator" ist unzulässig, da er insofern den irreführenden Eindruck entstehen lässt, der Notar übe einen weiteren Beruf aus. Jeder Notar kann aber ohne weiteres als Mediator tätig sein. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Notar in Bayern war zertifizierter Mediator und verwendete im Jahr 2020 nach außen die Bezeichnung "Notar & Mediator". Die Landes­nota­r­kammer hielt dies für unzulässig und forderte den Notar auf, die Bezeichnung zu unterlassen. Der Notar akzeptierte dies nicht und erhob daher Klage. Das Oberlan­des­gericht München wies die Klage ab. Nunmehr beantragte der Notar die Zulassung der Berufung.

Berufs­be­zeichnung "Notar & Mediator" als irreführende Selbst­dar­stellung

Der Bundes­ge­richtshof ließ die Berufung nicht zu. Das Oberlan­des­gericht habe zu Recht entschieden, dass das Führen der Berufsbezeichnung "Notar & Mediator" als amtswidrige irreführende Selbst­dar­stellung unzulässig sei. Es liege ein Verstoß gegen das Verbot berufswidriger Werbung gemäß § 29 Abs. 1 BNotO vor.

Irreführender Eindruck der Ausübung eines weiteren Berufs

Mediation sei Teil der notariellen Amtstätigkeit nach § 24 BNotO und könne von jedem Notar durchgeführt werden, so der Bundes­ge­richtshof. Vor diesem Hintergrund könne durch die Verwendung der Bezeichnung "Mediator" gleichwertig neben der Amtsbezeichnung "Notar" bei rechts­un­kundigen Publikum, dem die Tätigkeiten des Notars außerhalb der Beurkundung von Rechtsvorgängen regelmäßig wendig geläufig seien, der falsche Eindruck entstehen, der die Bezeichnung "Notar & Mediator" Führende übe neben seinem Amt einen weiteren Beruf aus, der über das reguläre Tätig­keit­spektrum eines Notars hinausgehe. Die Bezeichnung werde von Laien nicht als bloßer Hinweis auf die jedem Notar mögliche Media­ti­o­ns­tä­tigkeit oder auf eine Zertifizierung als Mediator verstanden.

Möglichkeit des Hinweises auf Media­ti­o­ns­tä­tigkeit

Der Bundes­ge­richtshof verwies darauf, dass dem Notar erlaubt sei, auf seine Ausbildung als zertifizierter Mediator und seine Media­ti­o­ns­tä­tigkeit allgemein hinzuweisen, zum Beispiel im Rahmen der zurückhaltenden Gestaltung von Werbemedien wie Visitenkarten, Broschüren und des Inter­ne­t­auf­tritts.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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