Bundesgerichtshof Beschluss11.07.2022
Unzulässige Verwendung der Bezeichnung "Notar & Mediator"Irreführender Eindruck der Ausübung eines weiteren Berufs
Die Verwendung der Bezeichnung "Notar & Mediator" ist unzulässig, da er insofern den irreführenden Eindruck entstehen lässt, der Notar übe einen weiteren Beruf aus. Jeder Notar kann aber ohne weiteres als Mediator tätig sein. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Notar in Bayern war zertifizierter Mediator und verwendete im Jahr 2020 nach außen die Bezeichnung "Notar & Mediator". Die Landesnotarkammer hielt dies für unzulässig und forderte den Notar auf, die Bezeichnung zu unterlassen. Der Notar akzeptierte dies nicht und erhob daher Klage. Das Oberlandesgericht München wies die Klage ab. Nunmehr beantragte der Notar die Zulassung der Berufung.
Berufsbezeichnung "Notar & Mediator" als irreführende Selbstdarstellung
Der Bundesgerichtshof ließ die Berufung nicht zu. Das Oberlandesgericht habe zu Recht entschieden, dass das Führen der Berufsbezeichnung "Notar & Mediator" als amtswidrige irreführende Selbstdarstellung unzulässig sei. Es liege ein Verstoß gegen das Verbot berufswidriger Werbung gemäß § 29 Abs. 1 BNotO vor.
Irreführender Eindruck der Ausübung eines weiteren Berufs
Mediation sei Teil der notariellen Amtstätigkeit nach § 24 BNotO und könne von jedem Notar durchgeführt werden, so der Bundesgerichtshof. Vor diesem Hintergrund könne durch die Verwendung der Bezeichnung "Mediator" gleichwertig neben der Amtsbezeichnung "Notar" bei rechtsunkundigen Publikum, dem die Tätigkeiten des Notars außerhalb der Beurkundung von Rechtsvorgängen regelmäßig wendig geläufig seien, der falsche Eindruck entstehen, der die Bezeichnung "Notar & Mediator" Führende übe neben seinem Amt einen weiteren Beruf aus, der über das reguläre Tätigkeitspektrum eines Notars hinausgehe. Die Bezeichnung werde von Laien nicht als bloßer Hinweis auf die jedem Notar mögliche Mediationstätigkeit oder auf eine Zertifizierung als Mediator verstanden.
Möglichkeit des Hinweises auf Mediationstätigkeit
Der Bundesgerichtshof verwies darauf, dass dem Notar erlaubt sei, auf seine Ausbildung als zertifizierter Mediator und seine Mediationstätigkeit allgemein hinzuweisen, zum Beispiel im Rahmen der zurückhaltenden Gestaltung von Werbemedien wie Visitenkarten, Broschüren und des Internetauftritts.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 04.06.2025
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)