Dokument-Nr. 27663
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- GRUR 2018, 1082Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht (GRUR), Jahrgang: 2018, Seite: 1082
- MDR 2018, 959Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2018, Seite: 959
- NJW 2018, 2567Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2018, Seite: 2567
- Oberlandesgericht Celle, Urteil21.08.2017, Not 1/17
Bundesgerichtshof Beschluss23.04.2018
BGH: Ein Notar darf sich nicht "Notariat" nennenGesetzlich vorgesehene Amtsbezeichnung ist "Notar" oder "Notarin"
Ein Notar darf sich nicht als "Notariat" bezeichnen. Die gesetzlich in § 2 Satz 2 der Bundesnotarordnung (BNotO) bestimmte Amtsbezeichnung ist "Notar" oder "Notarin". Davon darf nicht abgewichen werden. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall bezeichnete sich ein niedersächsischer Notar auf seinem Briefkopf und seinem Internetauftritt als "Notariat". Die zuständige Aufsichtsbehörde hielt dies für unzulässig und untersagte ihm die Verwendung der Bezeichnung "Notariat". Gegen diese Vorgabe erhob der Notar Klage.
Oberlandesgericht weist Klage ab
Das Oberlandesgericht Celle wies die Klage ab. Ein Notar sei nicht berechtigt, die Bezeichnung "Notariat" zu führen. Gegen diese Entscheidung beantragte der Notar die Zulassung der Berufung beim Bundesgerichtshof.
Bundesgerichtshof bejaht Verbot der Bezeichnung "Notariat"
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Oberlandesgerichts und ließ die Berufung daher nicht zu. Ein Notar sei nicht befugt, sein Amt oder seinen Amtssitz nach außen hin als "Notariat" zu bezeichnen. Grund dafür sei, dass Notare als Träger eines öffentlichen Amtes mit einer gesetzlich in § 2 Satz 2 BNotO bestimmten Amtsbezeichnung nicht berechtigt seien, diese durch eine andere Bezeichnung zu ersetzen. Zudem sei der Begriff "Notariat" vom Träger des Amtes losgelöst und bringe eine Institutionalisierung zum Ausdruck, die dem personengebundenen Amt des Notars nicht zukomme. Der Notar habe sich daher an die gesetzliche Vorgabe zu halten und dürfe nicht selbst eine Amtsbezeichnung erfinden.
Mögliche zulässige Bezeichnung der Geschäftsstelle einer Gemeinschaft von Notaren als "Notariat"
Der Bundesgerichtshof ließ offen, ob die Bezeichnung "Notariat" für die Geschäftsstelle einer Gemeinschaft von Rechtsanwälten und Anwaltsnotaren bzw. Notaren zulässig ist. Insoweit könne eine Vergleichbarkeit mit der zulässigen Bezeichnung "Anwalts- und Notarkanzlei" für eine Sozietät zwischen einem Rechtsanwalt und einem Anwaltsnotar bestehen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 19.07.2019
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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