23.11.2024
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Dokument-Nr. 27663

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Beschluss23.04.2018BundesgerichtshofNotZ (Brfg) 6/17
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GRUR 2018, 1082Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht (GRUR), Jahrgang: 2018, Seite: 1082
  • MDR 2018, 959Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2018, Seite: 959
  • NJW 2018, 2567Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2018, Seite: 2567
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Vorinstanz:
  • Oberlandesgericht Celle, Urteil21.08.2017, Not 1/17
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Beschluss23.04.2018

BGH: Ein Notar darf sich nicht "Notariat" nennenGesetzlich vorgesehene Amtsbezeichnung ist "Notar" oder "Notarin"

Ein Notar darf sich nicht als "Notariat" bezeichnen. Die gesetzlich in § 2 Satz 2 der Bundes­no­ta­r­ordnung (BNotO) bestimmte Amtsbezeichnung ist "Notar" oder "Notarin". Davon darf nicht abgewichen werden. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall bezeichnete sich ein nieder­säch­sischer Notar auf seinem Briefkopf und seinem Inter­ne­t­auftritt als "Notariat". Die zuständige Aufsichts­behörde hielt dies für unzulässig und untersagte ihm die Verwendung der Bezeichnung "Notariat". Gegen diese Vorgabe erhob der Notar Klage.

Oberlan­des­gericht weist Klage ab

Das Oberlan­des­gericht Celle wies die Klage ab. Ein Notar sei nicht berechtigt, die Bezeichnung "Notariat" zu führen. Gegen diese Entscheidung beantragte der Notar die Zulassung der Berufung beim Bundes­ge­richtshof.

Bundes­ge­richtshof bejaht Verbot der Bezeichnung "Notariat"

Der Bundes­ge­richtshof bestätigte die Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts und ließ die Berufung daher nicht zu. Ein Notar sei nicht befugt, sein Amt oder seinen Amtssitz nach außen hin als "Notariat" zu bezeichnen. Grund dafür sei, dass Notare als Träger eines öffentlichen Amtes mit einer gesetzlich in § 2 Satz 2 BNotO bestimmten Amtsbezeichnung nicht berechtigt seien, diese durch eine andere Bezeichnung zu ersetzen. Zudem sei der Begriff "Notariat" vom Träger des Amtes losgelöst und bringe eine Insti­tu­ti­o­na­li­sierung zum Ausdruck, die dem perso­nen­ge­bundenen Amt des Notars nicht zukomme. Der Notar habe sich daher an die gesetzliche Vorgabe zu halten und dürfe nicht selbst eine Amtsbezeichnung erfinden.

Mögliche zulässige Bezeichnung der Geschäftsstelle einer Gemeinschaft von Notaren als "Notariat"

Der Bundes­ge­richtshof ließ offen, ob die Bezeichnung "Notariat" für die Geschäftsstelle einer Gemeinschaft von Rechtsanwälten und Anwaltsnotaren bzw. Notaren zulässig ist. Insoweit könne eine Vergleich­barkeit mit der zulässigen Bezeichnung "Anwalts- und Notarkanzlei" für eine Sozietät zwischen einem Rechtsanwalt und einem Anwaltsnotar bestehen.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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