21.11.2024
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Dokument-Nr. 7120

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Bundesgerichtshof Beschluss10.12.2008

BGH: Preisgestaltung der Gasversorger unterliegt kartell­recht­licher Missbrauchs­kon­trolle

Der Kartellsenat des Bundes­ge­richtshofs hat entschieden, dass ein örtlicher Erdgasversorger in seinem angestammten Versor­gungs­gebiet eine markt­be­herr­schende Stellung innehat und daher bei der Gestaltung seiner Endver­brau­cher­preise der Missbrauchs­aufsicht der Kartellbehörden unterliegt.

Die Stadtwerke Uelzen GmbH, ein Gasver­sor­gungs­un­ter­nehmen in Niedersachsen, beliefert in ihrem Versor­gungs­gebiet Endverbraucher mit Erdgas. Wie andere nieder­säch­sische Gasver­sor­gungs­un­ter­nehmen hat sie ihre Preise für die Versorgung privater Endverbraucher seit Herbst 2005 mehrfach erhöht. Veranlasst durch Beschwerden betroffener Verbraucher hat die nieder­säch­sische Landes­kar­tell­behörde die Gaspreise kartell­rechtlich überprüft und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Stadtwerke in der Zeit vom 1. November 2005 bis 31. März 2006 missbräuchlich überhöhte Jahres­ge­samt­preise gefordert haben. Die Landes­kar­tell­behörde hat die Stadtwerke daher verpflichtet, den Kunden die zuviel erhobenen Gaspreise – in Abhängigkeit von den Zeiträumen und Abnahmemengen handelt es sich um Beträge zwischen ,3 und ,5 Cent/kWh ct/kWh – mit der Jahres­a­b­rechnung 2006 zurück­zu­er­statten.

Auf die Beschwerde der Stadtwerke Uelzen hat das Oberlan­des­gericht Celle die Verfügung der Landes­kar­tell­behörde mit der Erwägung aufgehoben, das Gasver­sor­gungs­un­ter­nehmen habe keine markt­be­herr­schende Stellung. Die Stadtwerke seien auf dem allgemeinen Angebotsmarkt für Wärmeenergie tätig, auf dem sie mit Anbietern konkurrierender Energieträger wie Heizöl, Strom und Fernwärme im Wettbewerb stünden.

Der Kartellsenat des Bundes­ge­richtshofs hat den Beschluss des Oberlan­des­ge­richts Celle aufgehoben. Er hat – in Fortsetzung seiner bisherigen Rechtsprechung – den Markt für die Versorgung von Kleinkunden mit Erdgas als maßgeblich angesehen. Einen einheitlichen Wärme­ener­giemarkt gebe es nicht, weil der Endkunde seine Heizung nicht ohne weiteres von Gas auf eine andere Heizenergie umstellen könne.

Da das Oberlan­des­gericht sich nicht mit der Frage befasst hat, ob die Stadtwerke ihre markt­be­herr­schende Stellung missbraucht haben, hat der Bundes­ge­richtshof die Sache zur weiteren Prüfung an die Vorinstanz zurückverwiesen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 231/08 des BGH vom 10.12.2008

der Leitsatz

GWB § 19 Abs. 1

Der für die Beurteilung einer markt­be­herr­schenden Stellung eines Gasversorgers sachlich maßgebliche Markt ist kein einheitlicher Wärme­ener­giemarkt, sondern der Markt für die leitungs­ge­bundene Versorgung von Endkunden mit Gas. In räumlicher Hinsicht wird dieser Markt – solange keine Veränderung der bisherigen Wettbe­wer­bs­ver­hältnisse eintritt – durch das Versor­gungs­gebiet des örtlichen Anbieters bestimmt (im Anschluss an BGHZ 151, 274 – Fernwärme für Börnsen; BGHZ 176, 244 – Erdgas­son­der­vertrag).

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