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Dokument-Nr. 33396

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Bundesgerichtshof Urteil26.10.2023

BGH: Flaschenpfand muss gesondert angegeben werdenGesonderte Angabe von Verkaufspreis und Pfandbetrag erleichtert Vergleich­barkeit der Preise

Der Bundes­ge­richtshof hat entschieden, dass bei der Werbung für Waren in Pfandbehältern der Pfandbetrag gesondert anzugeben ist.

Der Kläger ist ein Verein, der im Interesse seiner Mitglieder die Einhaltung des Wettbe­wer­bs­rechts überwacht. Die Beklagte vertreibt Lebensmittel. In einem Faltblatt bewarb sie unter anderem Getränke in Pfandflaschen und Joghurt in Pfandgläsern. Der Pfandbetrag war in die angegebenen Preise nicht einberechnet, sondern mit dem Zusatz "zzgl. … € Pfand" ausgewiesen. Der Kläger sieht darin einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung und nimmt die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungs­gericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungs­gericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wieder­her­stellung des landge­richt­lichen Urteils. Der Bundes­ge­richtshof hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union insbesondere eine Frage zur Auslegung die Richtlinie 98/6/EG (Preis­an­ga­ben­richtlinie) zur Vorab­ent­scheidung vorgelegt.. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat diese Frage beantwortet.

Gesamtpreis schließt Pfandbetrag nicht ein

Der Bundes­ge­richtshof hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Das Berufungs­gericht hat zutreffend angenommen, dass der Pfandbetrag gesondert auszuweisen ist. Wer - wie die Beklagte - als Anbieter von Waren gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat zwar nach § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV aF (§ 3 Abs. 1, § 2 Nr. 3 PAngV nF) den Gesamtpreis anzugeben. Der Gesamtpreis schließt aber nicht den Pfandbetrag ein, der beim Kauf von Waren in Pfandbehältern zu entrichten ist. Die Preis­an­ga­ben­ver­ordnung setzt die Preis­an­ga­ben­richtlinie ins deutsche Recht um und ist daher richt­li­ni­en­konform auszulegen. Der dem Begriff des Gesamtpreises entsprechende Begriff des Verkaufspreises in Art. 2 Buchst. a der Preis­an­ga­ben­richtlinie enthält nach der Vorab­ent­scheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht den Pfandbetrag. Dieser ist daher neben dem Verkaufspreis bzw. dem Gesamtpreis anzugeben. Die entsprechende Regelung in § 1 Abs. 4 PAngV aF (§ 7 Satz 1 PAngV nF) stellt dies in Übereinstimmung mit dem Unionsrecht ausdrücklich klar. Die gesonderte Angabe von Verkaufspreis und Pfandbetrag ermöglicht es Verbrau­che­rinnen und Verbrauchern, die Preise von Waren besser zu beurteilen und leichter miteinander zu vergleichen.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (pm/ab)

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