14.11.2024
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Dokument-Nr. 34531

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Bundesgerichtshof Urteil12.09.2024

Anwaltliche Honora­r­ver­ein­barung ist bei unangemessener Benachteiligung der Mandantin unwirksamBGH zur AGB-rechtlichen Inhalts­kon­trolle bei einer anwaltlichen Honora­r­ver­ein­barung

Auch anwaltliche Honorar­vereinbarungen unterliegen der AGB-rechtlichen Inhalts­kon­trolle und können bei einer unangemessenen Benachteiligung von Mandant:innen unwirksam sein. Das hat der BGH entschieden.

Hintergrund der BGH-Entscheidung ist folgender: Der klagende Anwalt nimmt die Beklagte – seine ehemalige Mandantin – auf Zahlung von Anwaltshonorar für verschiedene Mandate in Anspruch, bei denen eine erb- und famili­en­rechtliche Ausein­an­der­setzung im Vordergrund stand. Die Parteien schließen für jedes Mandat eine vom Kläger vorformulierte Vergütungsvereinbarung. In der Vergü­tungs­ver­ein­barung heißt es: „Abweichend von den gesetzlichen Gebühren des Rechts­an­walts­ver­gü­tungs­ge­setzes erhält oben genannte Rechts­an­walts­kanzlei für die Tätigkeit eines Rechtsanwalts eine Grundgebühr von 150 € und eine Vergütung von 190 €/h, für die Tätigkeit von Rechtsanwalt N. 245 €/h zzgl. Ausla­gen­pau­schale und gesetzlicher MwSt. Für Streitwerte über 250.000 € erhöht sich der Stundensatz um 10 € je angefangene weitere 50.000 €. Der Kläger erstellt für seine Tätigkeit Abrechnungen. Die Beklagte begleicht die Honora­r­for­de­rungen des Klägers zum Teil. Mit seiner Klage verlangt der Kläger die Zahlung restlicher Vergütung in Höhe von insgesamt 132.072,11 Euro. Die Beklagte begehrt im Wege der Widerklage die Erstattung gezahlter Gebühren in Höhe von 5.455,91 Euro. Sie macht darüber hinaus im Wege der Hilfs­au­f­rechnung und Hilfswiderklage Ansprüche auf Rückerstattung überzahlten Honorars in Höhe von insgesamt 52.062,94 Euro geltend. Das LG und das Berufungs­gericht geben dem Kläger im Wesentlichen recht. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die vollständige Abweisung der Klage und verfolgt ihre Wider­kla­ge­anträge weiter.

Klage wegen Intransparenz erfolgreich

Die Revision hat Erfolg. Die Honorarvereinbarung sei zwar nicht schon bereits deshalb unwirksam, weil sie durch Allgemeine Geschäfts­be­din­gungen erfolgt sei. Sie unterliege jedoch einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle, die über eine Prüfung am Maßstab des Trans­pa­renz­gebots hinausgehe. Der Mandant sei beim Abschluss einer Zeitho­no­ra­r­ver­ein­barung aufgrund der ungleichen Infor­ma­ti­o­ns­ver­teilung zwischen ihm und dem Rechtsanwalt besonders schutzbedürftig. Dies gelte insbesondere im Verbrau­cher­verkehr, da der typischerweise rechtsunkundige Mandant weder den Zeitaufwand noch die Aufwendungen des Rechtanwalts im Voraus abschätzen könne. Im vorliegenden Fall ergebe sich aus der Gesamtschau der Honora­r­ver­ein­barung eine unangemessene Benachteiligung der Mandantin, da sie dem Rechtanwalt zu viel Spielraum zur missbräuch­lichen Verwendung einräumten. Die Honora­r­ver­ein­barung sei daher unwirksam. Das Honorar ist somit den gesetzlichen Vorgaben entsprechend zu bemessen.

Quelle: ra-online ((Verbraucherzentrale Bundesverband/ab)

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