18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 21919

Drucken
Urteil17.09.2015BundesgerichtshofIX ZR 280/14
Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Hamburg-Barmbek, Urteil27.01.2014, 821 C 147/13
  • Landgericht Hamburg, Urteil12.11.2014, 332 S 11/14
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil17.09.2015

BGH: Zahlungsverzug eines Schuldners rechtfertigt Einschaltung eines Rechtsanwalts auf Kosten des SchuldnersBeauftragung ist nicht auf einfaches Schreiben beschränkt

Kommt ein Schuldner in Zahlungsverzug, so kann der Gläubiger einen Rechtsanwalt auf Kosten des Schuldners zur außer­ge­richt­lichen Vertretung beauftragen. Die Beauftragung ist nicht auf ein einfaches Schreiben im Sinne von Nr. 2301 VV RVG beschränkt. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Betreiber einer Repara­tur­werkstatt blieb auf zwei Rechnungen für die Reparatur eines Fahrzeugs sitzen. Nachdem er den Kunden zunächst selbst zur Zahlung aufgefordert hatte und dieser auf die Mahnung nicht reagierte, beauftragte der Werkstatt­be­treiber einen Rechtsanwalt mit der außer­ge­richt­lichen Vertretung. Dieser forderte den zahlungs­un­willigen Kunden mit anwaltlichem Mahnschreiben ebenfalls zur Zahlung auf und verlangte zudem die Begleichung seiner Rechtsanwaltskosten in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG. Der Kunde bezahlte daraufhin zwar beide Rechnungen, weigerte sich aber für die Rechts­an­walts­kosten aufzukommen. Der Rechtsanwalt erhob daher Zahlungsklage.

Amtsgericht und Landgericht erkennen ,3 Geschäftsgebühr für einfaches Schreiben an

Sowohl das Amtsgericht Hamburg-Barmbek als auch das Landgericht Hamburg erkannten nur ein Erstat­tungs­an­spruch in Höhe einer ,3 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2301 VV RVG an. Denn ihrer Ansicht nach habe sich das Mandat nur auf ein Schreiben einfacher Art beschränkt. Gegen diese Entscheidung legte der Rechtsanwalt Revision ein.

Bundes­ge­richtshof bejaht Anspruch auf 1,3 Geschäftsgebühr

Der Bundes­ge­richtshof entschied zu Gunsten des Rechtsanwalts und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Dem Rechtsanwalt habe ein Anspruch auf Erstattung seiner Kosten in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr zugestanden. Seine Beauftragung habe sich nicht auf ein Schreiben einfacher Art beschränkt.

Beauftragung zur außer­ge­richt­lichen Vertretung grundsätzlich erforderlich

Nach Auffassung des Bundes­ge­richtshofs sei die Beauftragung eines Anwalts zur außer­ge­richt­lichen Vertretung, mit der Kostenfolge aus Nr. 2300 VV RVG, aus Sicht einer vernünftig und wirtschaftlich denkenden Person grundsätzlich erforderlich. Denn der Gläubiger einer Forderung könne regelmäßig nicht absehen, wie sich der Schuldner verhalten werde. Dies gelte insbesondere dann, wenn der Schuldner auf Mahnungen des Gläubigers nicht reagiere. Die Beauftragung des Anwalts müsse daher grundsätzlich nicht auf ein Schreiben einfacher Art im Sinne von Nr. 2301 VV RVG beschränkt werden.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil21919

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI