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Dokument-Nr. 27493

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Urteil17.05.2018BundesgerichtshofIX ZR 243/17
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • AnwBl 2018, 490Zeitschrift: Anwaltsblatt (AnwBl), Jahrgang: 2018, Seite: 490
  • BB 2018, 1602Zeitschrift: Betriebs-Berater (BB), Jahrgang: 2018, Seite: 1602
  • DB 2018, 2239Zeitschrift: Der Betrieb (DB), Jahrgang: 2018, Seite: 2239
  • FamRZ 2018, 1366Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 2018, Seite: 1366
  • MDR 2018, 1087Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2018, Seite: 1087
  • NJW 2018, 2319Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2018, Seite: 2319
  • VersR 2018, 1127Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2018, Seite: 1127
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Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Heidelberg, Urteil20.01.2017, 26 C 215/16
  • Landgericht Heidelberg, Urteil13.09.2017, 4 S 3/17
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil17.05.2018

BGH: Rechtsanwalt kann bei Geheim­haltungs­interessen sonstiger Mandanten Herausgabe der Handakte verweigernAnwalt muss dies durch Angabe näherer Tatsachen nachvollziehbar darlegen

Ein Rechtsanwalt kann die Herausgabe der Handakte verweigern, wenn dem Geheim­haltungs­interessen sonstiger Mandanten entgegensteht. Dieses Interesse muss der Anwalt aber durch Angabe näherer Tatsachen nachvollziehbar darlegen. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte eine Rechts­an­walts­ge­sell­schaft eine GmbH in einem Rechtsstreit vertreten. Nachdem über die GmbH im Jahr 2015 ein Insol­venz­ver­fahren eröffnet wurde, verlangte der Insol­venz­ver­walter die Herausgabe der Handakte zu dem Rechtsstreit. Die Rechts­an­walts­ge­sell­schaft verweigerte dies mit dem Hinweis auf schutzwürdige Interessen anderer Mandanten. Die Handakte sollte Unterlagen enthalten, die das Mandats­ver­hältnis zu Dritten betraf. Der Insol­venz­ver­walter ließ dies nicht gelten und erhob Klage auf Herausgabe der Handakte.

Amtsgericht und Landgericht gaben Klage teilweise statt

Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht Heidelberg entschieden, dass die Rechts­an­walts­ge­sell­schaft die Handakte herausgeben müsse. Jedoch seien die Unterlagen zu entfernen, die von Dritten, zu denen ein gesondertes Mandats­ver­hältnis bestand oder besteht, im Rahmen dieses Mandats­ver­hält­nisses verfasst oder übergeben wurden. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision des Insol­venz­ver­walters.

Bundes­ge­richtshof verlangt Angabe nähere Tatsachen zum Geheim­hal­tungs­in­teresse Dritter

Der Bundes­ge­richtshof entschied zu Gunsten des Insol­venz­ver­walters und hob daher die Entscheidung der Vorinstanz auf. Zwar könne ein Rechtsanwalt die Herausgabe der Handakte wegen eines Geheim­hal­tungs­in­teresses eines Dritten verweigern. Der Anwalt müsse dieses Interesse aber durch Angabe näherer Tatsachen nachvollziehbar darlegen. Das Gericht müsse sich auf Grundlage der Sachver­halts­angaben, ohne dass das Geheimnis aufzudecken ist, ein Bild davon machen können, um was es geht. Deshalb müssen die Angaben soweit ins Einzelne gehen, dass dem Richter ein Urteil über den Weigerungsgrund möglich ist. Diesen Anforderungen an die Spezifizierung habe die Rechts­an­walts­ge­sell­schaft nicht genügt. Es habe an geglichen Angaben gefehlt, inwiefern das Mandats­ver­hältnis zur insolventen GmbH Berüh­rungs­punkte zu sonstigen Mandaten der Rechts­an­walts­ge­sell­schaft haben könne.

Erhöhte Darle­gungs­pflicht aufgrund möglicher Verletzung der Berufspflicht

Nach Auffassung des Bundes­ge­richtshofs treffe der Rechts­an­walts­ge­sell­schaft zudem eine erhöhte Darle­gungs­pflicht, weil es die anwaltlichen Berufspflichten verletzen könne, unter­schiedliche Mandate betreffende Unterlagen in einer Handakte zu vereinigen. Der Anwalt müsse grundsätzlich zu jedem Mandat eine eigenständige Akte anlegen. Vor diesem Hintergrund bedürfe es einer eingehenden Darlegung, warum die Rechts­an­walts­ge­sell­schaft für die unter­schied­lichen Mandate nicht gesonderte Handakten geführt hat.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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