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Anwaltsgerichtshof Hamm Urteil29.05.2015

Rechtsanwalt muss Handakten herausgebenAnlassloses Zurückhalten von Handakten stellt gravierendes Fehlverhalten eines Rechtsanwalts dar

Das anwaltliche Berufsrecht verpflichtet einen Rechtsanwalt, nach der Beendigung eines Mandats die von ihm geführten Handakten herauszugeben, wenn der Mandant diese zur weiteren Verfolgung seiner Rechts­angelegen­heiten benötigt und die dem Anwalt zustehende Vergütung entrichtet hat. Dies entschied der Anwalts­ge­richtshof Hamm.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der berufsrechtlich angeschuldigte, heute 45-jährige Rechtsanwalt aus Neuss vertrat ein Ehepaar aus Neuss in drei gerichtlichen Verfahren. 2008 wechselte der Anwalt in eine Kanzlei nach Krefeld, seine Mandanten entrichteten die ihm zustehenden Gebühren und Auslagen. Außerdem beauftragten sie einen anderen Rechtsanwalt in Neuss mit der weiteren Verfolgung ihrer Rechts­an­ge­le­gen­heiten. Dieser forderte den angeschuldigten Anwalt von Juni 2008 bis September 2012 vergeblich auf, ihm die Mandanten-Handakten zur Weiterführung des Mandats herauszugeben.

Gericht bejaht berufs­rechtliche Pflicht zur Herausgabe von Handakten

Nach der - nunmehr geänderten - Rechtsprechung bejaht der Anwalts­ge­richtshof für das Land Nordrhein-Westfalen neben der zivil­recht­lichen jetzt auch eine berufs­rechtliche Pflicht zur Herausgabe von Handakten. Er hat deswegen den angeschuldigten Rechtsanwalt wegen Verletzung seiner berufs­recht­lichen Pflichten mit einem Verweis belegt und zur Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 2.000 Euro verurteilt.

Anlassloses Zurückhalten von Handakten ungerecht­fertigt

Das anlasslose Zurückhalten von Handakten stelle, so der Anwalts­ge­richtshof, ein gravierendes Fehlverhalten des angeschuldigten Rechtsanwalts dar. Denn der Mandant übergebe dem Rechtsanwalt seine Unterlagen in dem Vertrauen, das sich der Rechtsanwalt für ihn einsetze und dabei rechtmäßig verhalte. Werde das Mandat - aus welchen Gründen auch immer - vorzeitig beendet und verfolge der Mandant seine Rechts­an­ge­le­gen­heiten mit einem anderen Rechtsanwalt weiter, könne er mit Fug und Recht erwarten, dass er die seinem früheren Bevoll­mäch­tigten ausgehändigten Unterlagen zurückerhalte. Sei sein früherer Bevoll­mäch­tigter hinsichtlich seiner Gebühren und Auslagen befriedigt, gebe es keinerlei Grund, der das Zurückhalten von Handakten rechtfertigen könne. Ein solches Verhalten sei dann mit der gewissenhaften Berufsausübung eines Rechtsanwalts unvereinbar und widerspreche im hohen Maße dem Vertrauen, welches der frühere Mandant in den zuerst beauftragten Rechtsanwalt gesetzt habe.

Quelle: Anwaltsgerichtshof Hamm/ra-online

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