21.11.2024
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Dokument-Nr. 23893

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Urteil24.09.2015BundesgerichtshofIX ZR 207/14
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2015, 1318Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2015, Seite: 1318
  • NJW-RR 2016, 60Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2016, Seite: 60
  • VersR 2016, 752Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2016, Seite: 752
  • ZIP 2015, 2191Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (ZIP), Jahrgang: 2015, Seite: 2191
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Vorinstanz:
  • Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil13.06.2014, I-7 U 169/12
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil24.09.2015

BGH: Trotz auftretender plötzlicher Übelkeit ist Rechtsanwalt telefonische Kontaktaufnahme zum Gericht zumutbarRechtsanwalt versäumt schuldhaft Gerichtstermin

Leidet ein Rechtsanwalt wenige Stunden vor einem Gerichtstermin an einer plötzlich auftretenden erheblichen Übelkeit, ist es ihm dennoch möglich und zumutbar das Gericht telefonisch zu kontaktieren, um eine Vertagung zu erreichen. Kommt er dem nicht nach, liegt eine, dem Mandanten zuzurechnende, schuldhafte Versäumung des Gerichtstermins vor. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall erließ das Oberlan­des­gericht Düsseldorf im Oktober 2013 in einem Berufungs­ver­fahren gegen die Klägerin ein klage­ab­wei­sendes Versäum­ni­s­urteil. Nachdem die Prozess­be­voll­mächtigte der Klägerin gegen das Versäum­ni­s­urteil Einspruch eingelegt hatte, beraumte das Oberlan­des­gericht einen Termin an. Da zu diesem Termin trotz ordnungsgemäßer Ladung die Prozess­be­voll­mächtigte der Klägerin wiederum nicht erschien, verwarf das Oberlan­des­gericht den Einspruch durch ein zweites Versäum­ni­s­urteil. Die Klägerin legte dagegen Revision ein. Sie führte an, dass ihre Rechtsanwältin den Gerichtstermin unverschuldet versäumt habe. Sie habe zwei Stunden vor dem Termin unter Übelkeit und Durchfall gelitten. Der Zustand habe sich so sehr verschlechtert, dass sich die Rechtsanwältin eine halbe Stunde vor dem Gerichtstermin in die unterhalb ihrer Kanzlei liegende Arztpraxis begeben habe. Eine Kontaktaufnahme mit dem Gericht sei ihr nicht möglich gewesen.

Schuldhafte Versäumung des Gerichtstermins

Der Bundes­ge­richtshof entschied gegen die Klägerin. Ihrer Rechtsanwältin sei eine schuldhafte Versäumung des Gerichtstermins vorzuwerfen gewesen. Dieses Verschulden sei der Klägerin gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen gewesen.

Zumutbarkeit einer telefonischen Kontaktaufnahme

Eine schuldhafte Säumnis liege beispielsweise vor, so der Bundes­ge­richtshof, wenn ein Prozess­be­voll­mäch­tigter, der kurzfristig und nicht vorhersehbar an der Wahrnehmung eines Termins gehindert ist, nicht das ihm Mögliche und Zumutbare getan habe, um dem Gericht rechtzeitig seine Verhinderung mitzuteilen und hierdurch eine Vertagung zu ermöglichen. So habe der Fall hier gelegen. Der Rechtsanwältin sei es trotz der behaupteten schweren Übelkeit möglich und zumutbar gewesen, sich telefonisch beim Gericht zu melden. Es entspreche anwaltlicher Sorgfalt, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um die im konkret vorhersehbaren Fall einer Säumnis im Einspruchs­termin drohenden, schwerwiegenden Nachteile von dem Mandanten abzuwenden. Die Rechtsanwältin habe daher die erforderlichen Telefonnummern verfügbar halten müssen.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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