15.11.2024
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Dokument-Nr. 28246

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Beschluss01.03.2018BundesgerichtshofIX ZR 179/17
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • AnwBl 2018, 366Zeitschrift: Anwaltsblatt (AnwBl), Jahrgang: 2018, Seite: 366
  • FamRZ 2018, 930Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 2018, Seite: 930
  • JR 2019, 155Zeitschrift: Juristische Rundschau (JR), Jahrgang: 2019, Seite: 155
  • MDR 2018, 689Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2018, Seite: 689
  • MDR 2018, 779Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2018, Seite: 779
  • NJW-RR 2018, 506Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2018, Seite: 506
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ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Beschluss01.03.2018

BGH: Bei Anwesenheit einer der deutschen Sprache nicht mächtigen Partei zur mündlichen Verhandlung muss Gericht einen Dolmetscher bestellenVertretung der Partei durch einen Rechtsanwalt spielt dabei keine Rolle

Muss oder will eine der deutschen Sprache nicht mächtige Partei eines Rechtsstreits bei der mündlichen Verhandlung anwesend sein, muss das Gericht gemäß § 185 Abs. 1 GVG von Amts wegen einen Dolmetscher hinzuziehen. Ob die Partei durch einen Rechtsanwalt vertreten ist, spielt dabei keine Rolle. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall äußerte sich der Bundes­ge­richtshof im Jahr 2018 im Rahmen einer Revision zu der Frage der Hinzuziehung eines Dolmetschers, wenn eine der deutschen Sprache nicht mächtige Partei an der mündlichen Verhandlung teilnehmen möchte.

Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Dolmetschers

Der Bundes­ge­richtshof entschied, dass ein Gericht für eine mündliche Verhandlung gemäß § 185 Abs. 1 GVG von Amts wegen einen Dolmetscher hinzuziehen muss, sofern eine der deutschen Sprache nicht mächtige Partei sich selbst zu den dem Klageverfahren zugrunde liegenden Vorgängen erklären will oder muss. Dies diene als Ausprägung des Grundsatzes des fairen Verfahrens der Wahrheits­findung. Es könne nicht hingenommen werden, einen der deutschen Sprache nicht oder nicht ausreichend mächtigen Verfah­rens­be­tei­ligten zu einem unverstandenen Objekt des Verfahrens herabzuwürdigen. Ein Verfah­rens­be­tei­ligter müsse in die Lage versetzt werden, die ihn betreffenden wesentlichen Verfah­rens­vorgänge zu verstehen und sich im Verfahren verständlich machen zu können. Ob der Verfah­rens­be­teiligte anwaltlich vertreten ist, spiele dabei keine Rolle.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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