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- AnwBl 2018, 366Zeitschrift: Anwaltsblatt (AnwBl), Jahrgang: 2018, Seite: 366
- FamRZ 2018, 930Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 2018, Seite: 930
- JR 2019, 155Zeitschrift: Juristische Rundschau (JR), Jahrgang: 2019, Seite: 155
- MDR 2018, 689Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2018, Seite: 689
- MDR 2018, 779Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2018, Seite: 779
- NJW-RR 2018, 506Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2018, Seite: 506
Bundesgerichtshof Beschluss01.03.2018
BGH: Bei Anwesenheit einer der deutschen Sprache nicht mächtigen Partei zur mündlichen Verhandlung muss Gericht einen Dolmetscher bestellenVertretung der Partei durch einen Rechtsanwalt spielt dabei keine Rolle
Muss oder will eine der deutschen Sprache nicht mächtige Partei eines Rechtsstreits bei der mündlichen Verhandlung anwesend sein, muss das Gericht gemäß § 185 Abs. 1 GVG von Amts wegen einen Dolmetscher hinzuziehen. Ob die Partei durch einen Rechtsanwalt vertreten ist, spielt dabei keine Rolle. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall äußerte sich der Bundesgerichtshof im Jahr 2018 im Rahmen einer Revision zu der Frage der Hinzuziehung eines Dolmetschers, wenn eine der deutschen Sprache nicht mächtige Partei an der mündlichen Verhandlung teilnehmen möchte.
Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Dolmetschers
Der Bundesgerichtshof entschied, dass ein Gericht für eine mündliche Verhandlung gemäß § 185 Abs. 1 GVG von Amts wegen einen Dolmetscher hinzuziehen muss, sofern eine der deutschen Sprache nicht mächtige Partei sich selbst zu den dem Klageverfahren zugrunde liegenden Vorgängen erklären will oder muss. Dies diene als Ausprägung des Grundsatzes des fairen Verfahrens der Wahrheitsfindung. Es könne nicht hingenommen werden, einen der deutschen Sprache nicht oder nicht ausreichend mächtigen Verfahrensbeteiligten zu einem unverstandenen Objekt des Verfahrens herabzuwürdigen. Ein Verfahrensbeteiligter müsse in die Lage versetzt werden, die ihn betreffenden wesentlichen Verfahrensvorgänge zu verstehen und sich im Verfahren verständlich machen zu können. Ob der Verfahrensbeteiligte anwaltlich vertreten ist, spiele dabei keine Rolle.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 19.12.2019
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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