Dokument-Nr. 29319
Permalink https://urteile.news/
- MDR 2019, 635Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2019, Seite: 635
- NJW 2019, 2028Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2019, Seite: 2028
- NJW-RR 2019, 586Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2019, Seite: 586
- NZI 2019, 457Neue Zeitschrift für das Recht der Insolvenz und Sanierung (NZI), Jahrgang: 2019, Seite: 457
- NZM 2019, 367Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2019, Seite: 367
- Amtsgericht Hamburg, Beschluss13.02.2014, 68b IK 437/12
- Amtsgericht Hamburg, Beschluss27.03.2014, 68b IK 437/12
- Landgericht Hamburg, Beschluss08.08.2014, 326 T 40/14 und 326 T 84/14
Bundesgerichtshof Beschluss21.02.2019
BGH: Kautionsrückzahlungsanspruch des Mieters unterliegt nicht Pfändungsschutz nach § 850 i ZPOKeine Einstufung des Anspruchs als sonstige selbst erwirtschaftete Einkünfte
Der Kautionsrückzahlungsanspruch des Mieters gehört nicht zu den sonstigen selbst erwirtschafteten Einkünften und unterliegt damit nicht dem Pfändungsschutz nach § 850 i ZPO. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall musste der Bundesgerichtshof über die Pfändbarkeit eines Mietkautionsrückzahlungsanspruch einer verschuldeten Wohnungsmieterin entscheiden. Das Landgericht Hamburg hatte anders als das Amtsgericht Hamburg entschieden, dass das Guthaben in Höhe von etwa 980 EUR dem Pfändungsschutz des § 850 i ZPIO unterliege. Kautionsrückzahlungsanspruch nicht vom Pfändungsschutz des § 850 i ZPO umfasst Der Bundesgerichtshof war der Ansicht, dass das Mietkautionsguthaben nicht dem Pfändungsschutz des § 850 i ZPO unterfalle. Die Vorschrift sei auf die Kautionsrückzahlung nicht anwendbar. Es handele sich um keine von der Mieterin erwirtschaftete Leistung des Vermieters, sondern um die Rückgewähr einer zuvor erbrachten Mietsicherheit.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 20.10.2020
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss29319
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.