23.11.2024
23.11.2024  
Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 29319

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Beschluss21.02.2019BundesgerichtshofIX ZB 7/17
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2019, 635Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2019, Seite: 635
  • NJW 2019, 2028Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2019, Seite: 2028
  • NJW-RR 2019, 586Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2019, Seite: 586
  • NZI 2019, 457Neue Zeitschrift für das Recht der Insolvenz und Sanierung (NZI), Jahrgang: 2019, Seite: 457
  • NZM 2019, 367Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2019, Seite: 367
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Hamburg, Beschluss13.02.2014, 68b IK 437/12
  • Amtsgericht Hamburg, Beschluss27.03.2014, 68b IK 437/12
  • Landgericht Hamburg, Beschluss08.08.2014, 326 T 40/14 und 326 T 84/14
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Beschluss21.02.2019

BGH: Kautions­rück­zahlungs­anspruch des Mieters unterliegt nicht Pfändungsschutz nach § 850 i ZPOKeine Einstufung des Anspruchs als sonstige selbst erwirtschaftete Einkünfte

Der Kautions­rück­zahlungs­anspruch des Mieters gehört nicht zu den sonstigen selbst erwirt­schafteten Einkünften und unterliegt damit nicht dem Pfändungsschutz nach § 850 i ZPO. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall musste der Bundes­ge­richtshof über die Pfändbarkeit eines Mietkau­ti­o­ns­rü­ck­zah­lungs­an­spruch einer verschuldeten Wohnungs­mieterin entscheiden. Das Landgericht Hamburg hatte anders als das Amtsgericht Hamburg entschieden, dass das Guthaben in Höhe von etwa 980 EUR dem Pfändungsschutz des § 850 i ZPIO unterliege. Kauti­o­ns­rü­ck­zah­lungs­an­spruch nicht vom Pfändungsschutz des § 850 i ZPO umfasst Der Bundes­ge­richtshof war der Ansicht, dass das Mietkau­ti­o­ns­guthaben nicht dem Pfändungsschutz des § 850 i ZPO unterfalle. Die Vorschrift sei auf die Kauti­o­ns­rü­ck­zahlung nicht anwendbar. Es handele sich um keine von der Mieterin erwirtschaftete Leistung des Vermieters, sondern um die Rückgewähr einer zuvor erbrachten Mietsicherheit.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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