21.11.2024
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Dokument-Nr. 26378

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Beschluss16.11.2017BundesgerichtshofIX ZA 21/17
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2018, 873Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2018, Seite: 873
  • NJW-RR 2018, 190Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2018, Seite: 190
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Bundesgerichtshof Beschluss16.11.2017

BGH: Ohne Angabe zur Art der Finanzierung des Lebens­un­terhalts keine Prozess­kos­tenhilfePflicht zur Angabe freiwilliger Leistungen Dritter

Beantragt eine Person Prozess­kos­tenhilfe, die nach eigenen Angaben keine Sozialleistung erhält, muss sie darlegen und glaubhaft machen, wie der Lebensunterhalt finanziert wird. So müssen etwa freiwillige Leistungen Dritter angegeben werden, wenn sie regelmäßig und in nennenswertem Umfang gewährt werden. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall beantragte ein Kläger in einem Insol­venz­ver­fahren im Frühjahr 2017 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung einer Nicht­zu­las­sungs­be­schwerde beim Bundes­ge­richtshof. Das Oberlan­des­gericht hatte in seinem Berufungsurteil die Revision nicht zugelassen. Der Kläger gab in seinem Antrag an weder Sozia­l­leis­tungen zu beziehen noch einer Arbeit nach zu gehen.

Kein Anspruch auf Prozess­kos­tenhilfe

Der Bundes­ge­richtshof entschied gegen den Kläger und wies daher den Antrag auf Bewilligung von Prozess­kos­tenhilfe zurück. Werde Prozess­kos­tenhilfe von Personen beantragt, die nach ihren Angaben keine Sozialleistung beziehen, müsse dargelegt und glaubhaft gemacht werden, wie der Lebensunterhalt finanziert werde. Auch freiwillige Zuwendungen Dritter seien grundsätzlich dem Einkommen hinzuzurechnen, wenn sie regelmäßig und in nennenswertem Umfang gewährt werden. Es müssen eidesstattliche Versicherungen der Dritten über Umfang und Grund der Hilfeleistung vorgelegt werden. Außerdem sei darzulegen und glaubhaft zu machen, warum der Lebensbedarf nicht durch Aufnahme einer Erwer­b­s­tä­tigkeit gedeckt werden könne. Diesen Anforderungen zur Bedürftigkeit habe der Kläger nicht genügt. Es sei vollkommen unklar, womit der Kläger seinen Lebensunterhalt bestreite.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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